Entscheidung
IX ZB 63/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:030517BIXZB63
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:030517BIXZB63.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 63/16 vom 3. Mai 2017 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Schoppmeyer und Meyberg am 3. Mai 2017 beschlossen: Der Antrag des weiteren Beteiligten zu 2 auf Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt. Gründe: Eine Partei kraft Amtes erhält auf ihren Antrag hin Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht wer- den können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen (§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die die letztgenannte Voraussetzung ist nicht erfüllt Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumuten, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Verfah- renskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei dem Erfolg der Rechtsverfolgung deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vor- schuss aufzubringenden Kosten. Bei dieser wertenden Abwägung sind insbe- sondere eine zu erwartende Quotenverbesserung im Falle des Obsiegens, das Verfahrens- und Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichti- 1 2 - 3 - gen (BGH, Beschluss vom 21. November 2013 - IX ZA 20/13, ZInsO 2014, 79 Rn. 3 mwN). Die Kosten des Insolvenzverfahrens sind durch die vorhandene Masse gedeckt. Der Ertrag der beabsichtigten Rechtsverteidigung kommt deshalb aus- schließlich der einzigen Insolvenzgläubigerin, der U. AG, zugute. Dieser ist die Leistung eines Verfahrenskostenzuschusses möglich und zumut- bar. Bei einer Forderung von insgesamt etwa 230.000 € verbessert sich ihre Quote zwar nicht wesentlich. Dem Antragsteller entstehen im Rechtsbeschwer- deverfahren bei einem nach § 9 Satz 1 ZPO berechneten Gegenstandswert von (42 x 221,28 € =) 9.293,76 € jedoch Kosten von (nur) 687,82 €. Bleibt die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 ohne Erfolg, hat die Zusam- menrechnung der Renten also Bestand, beträgt der Zuwachs der Masse bis Juni 2017 insgesamt 2.280 €. Kann das Insolvenzverfahren wegen des vorlie- genden Rechtsbeschwerdeverfahrens erst später abgeschlossen werden, er- 3 - 4 - höht sich der im Erfolgsfalle allein der Gläubigerin zugute kommende Betrag entsprechend. Die Gläubigerin würde mehr als das Dreifache des von ihr auf- zubringenden Vorschusses erhalten. Kayser Gehrlein Lohmann Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: AG Heidelberg, Entscheidung vom 04.01.2016 - K 55 IK 192/15 - LG Heidelberg, Entscheidung vom 12.07.2016 - 4 T 11/16 -