OffeneUrteileSuche
Urteil

VI ZR 262/16

BGH, Entscheidung vom

112mal zitiert
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 6 Normen

Leitsätze
• Die Veröffentlichung einer bisher geheim gehaltenen Liebesbeziehung einer nicht-politischen Person des öffentlichen Lebens kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen, wenn das Interesse der Öffentlichkeit an Information gering ist und die Berichterstattung vorrangig der Neugier dient. • Für die Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Anwaltskosten gilt: Kosten für die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs sind erstattungsfähig, wenn die Beauftragung erforderlich und zweckmäßig ist. • Aufwendungen für ein presserechtliches Informationsschreiben sind nur dann ersatzfähig, wenn eine konkrete, gegenwärtige Gefahr weiterer Rechtsverletzungen durch Dritte bestanden hat; allgemeine Vorsorgemaßnahmen sind regelmäßig nicht erstattungsfähig.
Entscheidungsgründe
Persönlichkeitsschutz vs. Medieninteresse bei Enthüllung geheimer Liebesbeziehung • Die Veröffentlichung einer bisher geheim gehaltenen Liebesbeziehung einer nicht-politischen Person des öffentlichen Lebens kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen, wenn das Interesse der Öffentlichkeit an Information gering ist und die Berichterstattung vorrangig der Neugier dient. • Für die Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Anwaltskosten gilt: Kosten für die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs sind erstattungsfähig, wenn die Beauftragung erforderlich und zweckmäßig ist. • Aufwendungen für ein presserechtliches Informationsschreiben sind nur dann ersatzfähig, wenn eine konkrete, gegenwärtige Gefahr weiterer Rechtsverletzungen durch Dritte bestanden hat; allgemeine Vorsorgemaßnahmen sind regelmäßig nicht erstattungsfähig. Der Kläger, ein bekannter deutscher Musiker, hielt seit 2014 seine Beziehung zu Frau Z. geheim. Die Beklagten verlegten bzw. betrieben die Tageszeitung BILD und veröffentlichten im August 2014 Berichte und Bildunterschriften, die die Beziehung unter Nennung der Namen und mit teils persönlichen Kommentaren darstellten. Die anwaltlichen Vertreter des Klägers forderten daraufhin strafbewehrte Unterlassungs-erklärungen, die die Beklagten ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abgaben; der Kläger machte die vorgerichtlichen Anwaltskosten geltend. Außerdem versandten die Vertreter des Klägers ein presserechtliches Informationsschreiben über ein Presseportal, dessen Kosten der Kläger ebenfalls ersetzt verlangte. Amtsgericht und Landgericht entschieden unterschiedlich in der Höhe der erstattungsfähigen Abmahnkosten und wiesen die Erstattung der Kosten des Informationsschreibens ab; mehrere Revisionen wurden eingelegt. • Schutzbereich: Die Veröffentlichung der geheim gehaltenen Liebesbeziehung greift in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 8 EMRK). • Abwägung: Bei der Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Pressefreiheit (Art. 5 GG, Art. 10 EMRK) ist maßgeblich, ob die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet oder primär Neugier befriedigt. Hier überwog das Geheimhaltungsinteresse des Klägers, weil der Informationswert als gering einzustufen war. • Personenrolle: Der Kläger ist zwar eine Person des öffentlichen Lebens, jedoch nicht des politischen Lebens; daher besteht kein gesteigertes Informationsinteresse, das den Persönlichkeitsschutz erheblich zurückdrängen würde. • Intensität des Eingriffs: Die Preisgabe der Liebesbeziehung ging über bloße Belanglosigkeiten hinaus und berührte intime Bereiche, zumal der Kläger aktiv Geheimhaltung betrieben hatte; deshalb war der Eingriff rechtlich wesentlich. • Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten: Die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs war erforderlich und zweckmäßig; die hierfür entstandenen außergerichtlichen Kosten sind nach § 823 Abs. 1 i.V.m. § 1004 BGB analog bzw. § 249 BGB erstattungsfähig. • Informationsschreiben: Die Kosten für das über das Presseportal verbreitete Informationsschreiben sind nicht erstattungsfähig, weil keine konkrete, gegenwärtig bevorstehende Rechtsverletzung durch Dritte feststand; das Schreiben war eine allgemeine Vorsorgemaßnahme und damit der Sphäre des Klägers zuzuordnen. • Verfahrensrechtliche Beschränkung: Die Revision der Beklagten ist insoweit unzulässig, als sie sich gegen die Bemessung des Gegenstandswerts richtet; die Revisionszulassung war auf den Anspruchsgrund beschränkt. Die Revision des Klägers ist zurückgewiesen; die Revision der Beklagten ist insoweit unzulässig, als sie nicht die Haftung dem Grunde nach betrifft, im Übrigen zurückgewiesen. Ergebnis: Der Kläger hatte einen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs, weil die Berichterstattung sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzte und die Einschaltung eines Anwalts hierfür erforderlich und zweckmäßig war. Dagegen besteht kein Anspruch auf Ersatz der Kosten des presserechtlichen Informationsschreibens, weil keine konkrete, gegenwärtige Gefahr von Rechtsverletzungen durch Dritte nachgewiesen war und es sich um eine allgemeine Vorsorgemaßnahme handelte. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden anteilig verteilt.