Beschluss
StB 8/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde eines Nebenklägers gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Bestellung eines Beistands nach § 397a StPO ist unzulässig nach § 304 Abs.4 Satz 2 StPO, wenn die Entscheidung nicht in den engen Ausnahmekatalog fällt.
• Für die Ablehnung der Bestellung eines anwaltlichen Beistands nach § 397a StPO gilt Gleiches wie für die Ablehnung oder Rücknahme einer Verteidigerbestellung; in diesen Fällen ist die Revision gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts unzulässig.
• Ausnahmsweise anwendbare Regelungen des zweiten Halbsatzes des § 304 Abs.4 Satz 2 StPO sind nur in eng begrenzten, anders gelagerten Fällen zu bejahen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Beschwerde gegen Ablehnung der Bestellung eines Beistands nach § 397a StPO • Die Beschwerde eines Nebenklägers gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Bestellung eines Beistands nach § 397a StPO ist unzulässig nach § 304 Abs.4 Satz 2 StPO, wenn die Entscheidung nicht in den engen Ausnahmekatalog fällt. • Für die Ablehnung der Bestellung eines anwaltlichen Beistands nach § 397a StPO gilt Gleiches wie für die Ablehnung oder Rücknahme einer Verteidigerbestellung; in diesen Fällen ist die Revision gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts unzulässig. • Ausnahmsweise anwendbare Regelungen des zweiten Halbsatzes des § 304 Abs.4 Satz 2 StPO sind nur in eng begrenzten, anders gelagerten Fällen zu bejahen. Der Nebenkläger beantragte beim Oberlandesgericht Stuttgart die Bestellung seines gewünschten Rechtsanwalts als Beistand nach § 397a StPO. Das Oberlandesgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 6. Februar 2017 ab. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Nebenklägers beim Bundesgerichtshof. Der Beschwerdeführer machte geltend, die Entscheidung falle unter eine Ausnahme des § 304 Abs.4 Satz 2 StPO, sodass seine Beschwerde zulässig sei. Der Bundesgerichtshof prüfte, ob die Entscheidung des OLG in den engen Ausnahmekatalog einzustufen sei. • Die Beschwerde ist unzulässig nach § 304 Abs.4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO, weil die angefochtene OLG-Entscheidung nicht dem Ausnahmekatalog des zweiten Halbsatzes dieser Vorschrift zuzuordnen ist. • Frühere Beschlüsse des BGH zeigen, dass nur in völlig anders gelagerten Fällen eine entsprechende Anwendung der in § 304 Abs.4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO geregelten Ausnahmen möglich ist; solche Fallgestaltungen liegen hier nicht vor. • Für die Ablehnung der Bestellung eines Beistands nach § 397a StPO gilt demnach nichts anderes als für die Ablehnung einer Verteidigerbestellung oder die Ablehnung eines Antrags auf Rücknahme einer Beiordnung: Die Beschwerde gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts ist unzulässig. • Mangels Zulässigkeit der Beschwerde war in der Sache nicht weiter zu prüfen; die Kostenentscheidung folgt daraus, dass der Beschwerdeführer das Rechtsmittel zu tragen hat. Die Beschwerde des Nebenklägers wurde verworfen, weil sie unzulässig ist (§ 304 Abs.4 Satz 2 StPO). Das Oberlandesgericht durfte die Bestellung des beantragten Rechtsanwalts als Beistand nach § 397a StPO ablehnen, und es liegt kein Fall des engen Ausnahmekatalogs vor, der eine Beschwerde zulässig machen würde. Deshalb ist das Rechtsmittel nicht in der Sache zu behandeln. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.