Entscheidung
IX ZB 15/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:270417BIXZB15
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:270417BIXZB15.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 15/17 vom 27. April 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Dr. Schoppmeyer und Meyberg am 27. April 2017 beschlossen: Die Rechtsbeschwerden des Klägers gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 14. Feb- ruar 2017 werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Die Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.194,35 € fest- gesetzt. Gründe: 1. Der als "Widerspruch" bezeichnete Rechtsbehelf des Klägers vom 13. März 2017 ist als Rechtsbeschwerde auszulegen, soweit dieser sich gegen die Verwerfung seiner sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 8. Dezember 2016 wendet. Darin hatte das Amtsgericht sein gegen die Abteilungsrichterin gerichtetes Befangenheitsgesuch für unbegründet erklärt. Die Rechtsbeschwerde ist vorliegend jedoch nicht eröffnet, weil dies für das Verfahren über die Ablehnung von Richtern weder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz Nr. 1 ZPO), noch das Landgericht als Be- schwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Enthält der angefochtene Beschluss - wie hier - keinen Ausspruch der Zulassung, so heißt das, dass die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen ist 1 - 3 - (BGH, Beschluss vom 12. März 2009 - IX ZB 193/08, WM 2009, 1058 Rn. 7 ff; vom 9. Juni 2016 - IX ZB 92/16, NSW ZPO § 574 Rn. 3). Gegen die Nichtzulas- sung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - auch keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). Daneben kann dahinstehen, dass der Rechtsbeschwerde auch deshalb der Er- folg versagt bliebe, weil sie nicht beim Bundesgerichtshof als dem Rechtsbe- schwerdegericht eingelegt worden (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und der Kläger auch nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). 2. Soweit sich der Kläger zugleich gegen die Verwerfung seiner Berufung als unzulässig wendet, ist die Rechtsbeschwerde zwar von Gesetzes wegen grundsätzlich statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), sie ist im vorliegenden Fall jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie 2 - 4 - nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter de- nen eine Rechtsbeschwerde zuzulassen ist (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). Kayser Lohmann Pape Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: AG Viersen, Entscheidung vom 08.12.2016 - 33 C 11/16 - LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 14.02.2017 - 4 S 14/17 -