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Entscheidung

IV ZR 98/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:270417BIVZR98
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:270417BIVZR98.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 98/16 vom 27. April 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann am 27. April 2017 beschlossen: Die Revision gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 16. März 2016 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten der Klägerseite zurück- gewiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 3.249,37 € festgesetzt. Gründe: Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) war gemäß § 552a ZPO zu- rückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorli e- gen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat hat die Parteien mit Beschluss vom 8. März 2017 auf die beabsichtigte Zurück- weisung hingewiesen. Auf die dortigen Gründe wird ergänzend Bezug genommen. Der Schriftsatz des Klägervertreters vom 13. April 2017 gibt keine Veranlassung, von der Zurückweisung der Revision abzusehen. 1 2 - 3 - Soweit dort auf einen Hinweis des Oberlandesgerichts München vom 2. Juni 2016 (14 U 1274/16, nicht veröffentlicht) im Zusammenhang mit einem Vergleichsvorschlag verwiesen wird, lässt sich der Ansicht, dass die Belehrung im Versicherungsschein nach erfolgter Änderung gemäß § 5 VVG zu weiteren Unklarheiten beim Versicherungsnehmer geführt haben dürfte, nicht entnehmen, dass damit die streitgegenständ- liche Frage thematisiert wird. In dem weiter genannten Hinweis des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. April 2016 (10 U 1300/15, nicht ve r- öffentlicht) werden zwar Bedenken im Hinblick auf die zunächst laufende Frist des § 5 VVG a.F. und deren fehlende Erwähnung in der Belehrung nach § 5a VVG a.F. geäußert, diese werden aber mit keinem Wort b e- gründet. Mayen Harsdorf-Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: AG Stuttgart, Entscheidung vom 25.03.2015 - 12 C 5534/14 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 16.03.2016 - 4 S 112/15 - 3