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Leitsatz

I ZB 91/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:270417BIZB91
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:270417BIZB91.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 91/16 vom 27. April 2017 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 568 Satz 2 Nr. 2, § 802f; RBStV § 10; LVwVG BW § 15a Abs. 3; LVwVfG BW § 41 Abs. 2 Satz 1; VwVfG § 1 Abs. 4 a) Im Verfahren der Beitreibung von Rundfunkbeiträgen im Wege der Verwaltungs- vollstreckung findet die Überprüfung der wirksamen Zustellung eines Beitragsbe- scheids durch den Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht nicht statt. Grundlage der beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahme gemäß § 15a Abs. 3 Satz 2 LVwVG BW ist nicht der Beitragsbescheid, sondern das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde. b) Die zuständige Landesrundfunkanstalt ist Vollstreckungsbehörde im Sinne von § 15a LVwVG BW. BGH, Beschluss vom 27. April 2017 - I ZB 91/16 - LG Tübingen AG Tübingen - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler und Feddersen beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Landgerichts Tübingen - 5. Zivilkammer (Einzelrichter) - vom 20. September 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Ein- zelrichter) zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Gegenstandswert: 215,76 € Gründe: A. Der Gläubiger, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, ist die unter der Bezeichnung "Südwestrundfunk" tätige Landesrundfunkanstalt in den Ländern Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz. Er betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkbeiträge. 1 - 3 - Der Gläubiger richtete an das Amtsgericht Tübingen - Gerichtsvoll- zieherverteilerstelle - ein Vollstreckungsersuchen, in dem er die Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen - unter anderem der Bestimmung eines Termins zur Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802f Abs. 1 ZPO - ge- gen den Schuldner beantragte. Die letzte Seite des Vollstreckungsersuchens enthielt eine "Aufstellung der rückständigen Forderungen" und den vorange- stellten Hinweis: "Dem Beitragsschuldner sind bereits Festsetzungsbescheide und Mahnungen mit folgenden Daten unter der Beitragsnummer ... zugesandt worden". Mit Schreiben vom 29. Juni 2016 forderte die Gerichtsvollzieherin den Schuldner zur Zahlung binnen zwei Wochen auf und lud ihn zur Abgabe der Vermögensauskunft. Mit Beschluss vom 14. Juli 2016 hat das Vollstreckungsgericht die gegen die Ladung gerichtete Erinnerung des Schuldners vom 8. Juli 2016 zurückge- wiesen. Auf die - nach Annahme des Beschwerdegerichts - dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Beschwerdegericht (Einzelrich- ter) den Beschluss des Vollstreckungsgerichts aufgehoben und die Zwangsvoll- streckung aus dem Vollstreckungsersuchen des Gläubigers für unzulässig er- klärt. Mit der vom Beschwerdegericht (Einzelrichter) zugelassenen Rechtsbe- schwerde verfolgt der Gläubiger seinen Antrag auf Zurückweisung der soforti- gen Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Vollstreckungsge- richts vom 14. Juli 2016 weiter. B. Das Beschwerdegericht (Einzelrichter) ist von der Zulässigkeit und Be- gründetheit der Beschwerde des Schuldners ausgegangen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Beschwerde sei bereits wegen fehlender Zustellung des Vollstre- ckungstitels begründet. Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung sei eine 2 3 4 5 - 4 - Zustellung der Bescheide. Der Schuldner habe den Zugang bestritten. Das Vollstreckungsgericht habe sich zu Unrecht auf die Zugangsvermutung gemäß §§ 41, 43 Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG BW) gestützt. Diese Vorschriften seien gemäß § 2 LVwVfG BW nicht anwendbar. Die Zustellung richte sich vielmehr nach den allgemeinen Vorschriften gemäß §§ 130, 132 BGB. Für eine entsprechende Anwendung der Grundsätze der Zu- stellungsfiktion durch Aufgabe bei der Post gemäß § 41 LVwVfG BW sei ange- sichts dieser Vorschriften kein Raum. Die Beschwerde des Schuldners sei zudem begründet, weil es an der ma- teriellen Behördeneigenschaft des Gläubigers fehle. Diese sei ebenfalls als Vollstreckungsvoraussetzung vom Vollstreckungsgericht zu prüfen. C. Die vom Beschwerdegericht (Einzelrichter) zugelassene Rechtsbe- schwerde hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. I. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 575 ZPO). Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat (BGH, Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 201). II. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Einzelrichters ist aufzuheben, weil er unter Verletzung des Ver- fassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). 6 7 8 9 - 5 - 1. Der Einzelrichter durfte über die Beschwerde nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen. Dem originären Einzelrichter nach § 568 ZPO ist die Entscheidung von Rechtssachen grundsätzlicher Bedeutung schlechthin versagt (st. Rspr.; vgl. BGHZ 154, 200, 202; BGH, Beschluss vom 16. Mai 2012 - I ZB 65/11, NJW 2012, 3518 Rn. 4; Beschluss vom 7. Januar 2016 - I ZB 110/14, NJW 2016, 645 Rn. 10; Beschluss vom 21. Juli 2016 - I ZB 121/15, juris Rn. 5). Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung ist im wei- testen Sinne zu verstehen, so dass nicht der Einzelrichter, sondern das Kollegi- um auch dann entscheiden muss, wenn zur Fortbildung des Rechts oder - wie vorliegend vom Einzelrichter angenommen - zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts geboten ist (st. Rspr.; vgl. BGHZ 154, 200, 202; Beschluss vom 24. November 2011 - VII ZB 33/11, NJW-RR 2012, 441 Rn. 9; Beschluss vom 7. Januar 2016 - I ZB 110/14, NJW 2016, 645 Rn. 10). Damit hat der Einzelrichter das Gebot des gesetzlichen Richters grundlegend verkannt. Die Nichtübertragung des Ver- fahrens auf die voll besetzte Kammer erfüllte die Voraussetzungen der objekti- ven Willkür. Sie war offensichtlich unvertretbar und lag außerhalb der Gesetz- lichkeit, so dass Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt ist (vgl. BGHZ 154, 200, 203). 2. Die Rechtsbeschwerde hat den Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters gerügt. Im Übrigen war der Verstoß vom Senat von Amts wegen zu berücksichtigen (BGHZ 154, 200, 203). Der Berücksichtigung der Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG steht § 568 Satz 3 ZPO nicht entgegen (BGHZ 154, 200, 204). 10 11 - 6 - III. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den Einzel- richter, der den angefochtenen Beschluss erlassen hat. Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der Mög- lichkeit des § 21 GKG Gebrauch. Diese Kosten wären bei richtiger Behandlung der Sache durch den Einzelrichter nicht entstanden. D. Für die neue Entscheidung weist der Senat auf Folgendes hin: I. Das Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, dass der Schuldner gegen den Beschluss des Vollstreckungsgerichts vom 14. Juli 2016 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt hat. Diese Annahme ist aktenwidrig. Der Ge- richtsakte lässt sich eine entsprechende Beschwerdeschrift des Schuldners nicht entnehmen. Bestandteil der Akte ist lediglich ein als "Sofortige Beschwer- de nach § 793 ZPO" bezeichnetes und am 9. Mai 2016, also vor Erlass des Be- schlusses des Vollstreckungsgerichts (14. Juli 2016) eingegangenes Schreiben des Schuldners vom 7. Mai 2016. Ein ebenfalls bei der Akte befindliches Schreiben vom 2. März 2016 betrifft eine "Beschwerde gegen den Beschluss vom 23. Februar 2016" und ist für das vorliegende Verfahren ebenfalls ohne Belang. II. Die Annahme des Beschwerdegerichts, die Beschwerde des Schuld- ners sei begründet, weil eine wirksame Zustellung nicht nachgewiesen sei und damit eine Grundvoraussetzung der Zwangsvollstreckung fehle, hält der rechtli- chen Nachprüfung nicht stand. 1. Dem Beschluss des Beschwerdegerichts lässt sich bereits nicht hinrei- chend klar entnehmen, worauf sich das von ihm angenommene Zustellungser- fordernis beziehen soll. Das Beschwerdegericht spricht insoweit zum einen von 12 13 14 15 16 - 7 - einem Fehlen der Zustellung der "Bescheide", zum anderen von einer fehlen- den "Titelzustellung". 2. Die Zustellung eines "Titels" ist ebenso wenig Voraussetzung der Bei- treibung von Rundfunkbeiträgen wie die Zustellung des Vollstreckungsersu- chens der Gläubigerin. a) Rückständige Rundfunkbeiträge werden gemäß § 10 Abs. 5 des Rund- funkbeitragsstaatsvertrags vom 17. Dezember 2010 (RBStV) durch die zustän- dige Landesrundfunkanstalt festgesetzt und im Verwaltungsvollstreckungsver- fahren vollstreckt (§ 10 Abs. 6 RBStV). Die Vollstreckung erfolgt im Land Ba- den-Württemberg gemäß § 13 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Baden-Württemberg (LVwVG BW) durch Beitreibung. b) Für die Beitreibung durch den Gerichtsvollzieher auf Ersuchen der Voll- streckungsbehörden gelten die in § 15a Abs. 3 LVwVG BW geregelten Vollstre- ckungsvoraussetzungen (BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 - I ZB 64/14, AfP 2016, 48 Rn. 27; Beschluss vom 8. Oktober 2015 - VII ZB 11/15, NJW-RR 2016, 378 Rn. 14; Beschluss vom 21. Oktober 2015 - I ZB 6/15, NVwZ-RR 2016, 117 Rn. 20). Danach finden die Vorschriften des Achten Buches der Zi- vilprozessordnung mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der voll- streckbaren Ausfertigung des Schuldtitels das schriftliche Vollstreckungsersu- chen der Vollstreckungsbehörde tritt und es keiner Zustellung des Vollstre- ckungsersuchens bedarf (§ 15a Abs. 3 Satz 2 LVwVfG BW). Diese Vorausset- zungen sind auch im Streitfall maßgeblich. Die Gerichtsvollzieherin ist aufgrund des schriftlichen Vollstreckungsersuchens des Gläubigers vom 1. Mai 2015 tätig geworden. 17 18 19 - 8 - 3. Entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts ist auch die wirksame Zustellung eines Beitragsbescheids keine Vollstreckungsvoraussetzung. a) Das Erfordernis der Zustellung eines "Grundbescheids" besteht schon deshalb nicht, weil ein solcher Beitragsbescheid weder gesetzlich vorgesehen noch für die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist. Die Rundfunkgebührenpflicht entsteht kraft Gesetzes, ohne dass der Erlass eines Gebührenfestsetzungsbescheids erforderlich ist (BGH, AfP 2016, 48 Rn. 53 mwN). b) Bescheide der Rundfunkanstalten sind erst für die zwangsweise Bei- treibung rückständiger Gebühren und Beiträge erforderlich (BGH, AfP 2016, 48 Rn. 53). Gegen diese Bescheide kann der Schuldner sowohl vor Einleitung der Vollstreckung als auch nach einer Entrichtung der Gebühr oder des Beitrags nebst eventueller Säumniszuschläge den Verwaltungsrechtsweg beschreiten (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Januar 2008 - 1 BvR 829/06, juris Rn. 21 ff.; BGH, AfP 2016, 48 Rn. 53; BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 7/15, juris Rn. 54). Im Rahmen der im Verwaltungsrechtsweg zu überprü- fenden Wirksamkeit des Bescheids kann es auch auf die Frage der Bekanntga- be ankommen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Oktober 2016 - 2 S 1203/16, Entscheidungsumdruck II 2). Geht der Schuldner nicht erfolg- reich im Wege des Verwaltungsrechtswegs gegen einen Festsetzungsbescheid vor und wird dieser unanfechtbar oder entfällt die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs, liegen die allgemeinen Voraussetzungen der Vollstreckung vor (§ 2 Nr. 1 und 2 LVwVG BW). Dies entspricht dem tragenden Grundsatz des Vollstreckungsrechts, dass nur die Unanfechtbarkeit und nicht (auch) die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts Vollstreckungsvoraussetzung ist (vgl. Deusch/Burr, BeckOK.VwVfG, 34. Edition, Stand 1. Oktober 2016, § 6 Rn. 20). 20 21 22 - 9 - Eine wirksame Zustellung der Beitragsbescheide ist mithin keine Vollstre- ckungsvoraussetzung. § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LVwVG BW verlangt lediglich, dass im Vollstreckungsersuchen der zu vollstreckende Verwaltungsakt be- zeichnet wird; gemäß § 15a Abs. 4 Nr. 4 LVwVG BW reicht es zudem aus, dass das Vollstreckungsersuchen die Angabe enthält, der Verwaltungsakt sei unan- fechtbar geworden (vgl. auch BGH, NJW-RR 2016, 378 Rn. 25). Die rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit oder Wirksamkeit des Verwaltungsaktes durch den Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht findet im Vollstreckungs- verfahren gerade nicht statt. Grundlage der beantragten Zwangsvollstre- ckungsmaßnahme gemäß § 15a Abs. 3 Satz 2 LVwVG BW ist nicht der Gebüh- ren- oder Beitragsbescheid, sondern das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde (vgl. BGH, AfP 2016, 48 Rn. 54). Für den Einwand, die Zwangsvollstreckung aus Rundfunkbeitragsbescheiden sei unzulässig, weil die Bescheide rechtswidrig oder unwirksam seien, steht dem Beitragsschuldner der Verwaltungsrechtsweg offen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Oktober 2016 - 2 S 1203/16, Entscheidungsumdruck unter I und II 1). c) Soweit das Beschwerdegericht mit dem von ihm angenommenen Erfor- dernis der "Zustellung" der Beitragsbescheide deren Bekanntgabe zum Aus- druck bringen will, gehen seine Ausführungen an den im Streitfall maßgeblichen Umständen vorbei. Insbesondere stellt sich nicht die vom Beschwerdegericht umfangreich erörterte Frage, ob die in § 41 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsverfah- rensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG BW) geregelte Zugangsvermu- tung im Streitfall entsprechend Anwendung findet. aa) Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG BW gilt ein schriftlicher Verwal- tungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Diese gesetzliche Annahme gilt aller- dings nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt 23 24 - 10 - zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen (§ 41 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG BW). Eine Behörde kann allerdings ihrer Beweispflicht hinsichtlich des Zugangs nach den Grundsätzen des ersten Anscheins genügen, wenn sie Tatsachen vorträgt, aus denen nach allgemeiner Lebenserfahrung geschlossen werden kann, dass der Empfänger einen Bescheid oder ein Schreiben tatsächlich erhal- ten haben muss (BFH, Urteil vom 12. August 1981 - I R 140/78, BFHE 134, 213, 215; SaarlOVG, NVwZ-RR 2012, 131; SächsOVG, Beschluss vom 16. Juli 2012 - 3 A 663/10, juris Rn. 7; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 18. Februar 2016 - 11 BV 15.1164, juris Rn. 21 mwN). Maßgeblich kann inso- weit sein, dass der Bescheid oder das Schreiben an eine Adresse gesandt wur- de, unter der der Adressat bereits längere Zeit ansässig ist und er in jüngerer Zeit auch nachweislich mehrere Schreiben erhalten hat, auf die er reagiert hat. Relevant kann ferner sein, ob vorgetragen wurde, dass es unter der entspre- chenden Adresse in der fraglichen Zeit Schwierigkeiten bei der Postzustellung gegeben hat. Weiter kann die Besonderheit berücksichtigt werden, ob Schrei- ben oder Bescheide als unzustellbar an die Behörde zurückgelangt sind (vgl. SaarlOVG, NVwZ-RR 2012, 131; SächsOVG, Beschluss vom 16. Juli 2012 - 3 A 663/10, juris Rn. 7; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 18. Februar 2016 - 11 BV 15.1164, ZfSch 2016, 297 Rn. 21). bb) Von diesen Grundsätzen des Anscheinsbeweises - und entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts gerade nicht von der widerleglichen Vermu- tung des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG BW - ist zutreffend das Vollstreckungsge- richt ausgegangen. Es hat angenommen, der Schuldner habe einen Zugang der Beitragsbescheide nicht hinreichend substantiiert bestritten. Er habe keine Um- stände darlegt und glaubhaft gemacht, aus denen sich plausibel ergebe, dass er die zum Gegenstand des Vollstreckungsersuchens gemachten Bescheide 25 - 11 - nicht erhalten habe, obwohl er offensichtlich andere Post, so auch die Gerichts- post und die Schreiben der Gerichtsvollzieherin unter der angegebenen An- schrift zuverlässig erhalten habe. Die Beschwerdeerwiderung hat vorgetragen, dass der Schuldner auf die versandten Bescheide durch eigene Schreiben rea- giert, teilweise Widerspruch eingelegt und auch auf einen Widerspruchsbe- scheid geantwortet habe. cc) Abweichende Feststellungen hat das Beschwerdegericht nicht getrof- fen. Es hat als wahr unterstellt, dass der Gläubiger die Bescheide zur Post ge- geben hat. Auf die Feststellungen des Vollstreckungsgerichts und den Vortrag des Gläubigers ist es nicht eingegangen. Es hat nicht geprüft, ob im Streitfall auf der Grundlage des vom Gläubiger gehaltenen und vom Vollstreckungsge- richt festgestellten Sachverhalts nach der Lebenserfahrung von einem Zugang der Bescheide und damit von einer wirksamen Bekanntgabe auszugehen ist. III. Die weitere Annahme des Beschwerdegerichts, die Beschwerde des Schuldners sei außerdem begründet, weil dem Gläubiger die "materielle Behör- deneigenschaft" fehle, hält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht stand. 1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, als Vollstreckungsvoraus- setzung sei zu prüfen, ob der Gläubiger eine Behörde bzw. eine Vollstre- ckungsbehörde sei. Der Begriff der Behörde sei in allen gesetzlichen Vorschrif- ten in einem einheitlichen Sinne aufzufassen, und zwar im Sinne des Staats- und Verwaltungsrechts. Nach den insoweit geltenden Maßstäben sei der Gläu- biger keine Behörde. Er trete unternehmerisch auf und handele gewerblich. Für die Behördeneigenschaft sei zudem zwingend Gesetzestreue erforderlich. Da- mit sei nicht vereinbar, dass der Gläubiger seine satzungsmäßigen Rechte überschreite und rechtsstaatlich und grundrechtlich gebotene Tilgungsbestim- mungsrechte der Beitragsschuldner aushebele. Damit werde dem Beitrags- 26 27 28 - 12 - schuldner die Subjekteigenschaft genommen, er werde vielmehr zum Objekt eines lebenslangen Vollstreckungsverfahrens. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Erfolg. 2. Bereits der Ausgangspunkt der Beurteilung des Beschwerdegerichts, der Begriff der Behörde sei in allen gesetzlichen Vorschriften in einem einheitli- chen Sinn, und zwar im Sinn des Staats- und Verwaltungsrechts aufzufassen, ist unzutreffend. a) Der Begriff der Behörde ist nicht einheitlich, sondern in einem funktiona- len, auf das jeweilige Gesetz und den maßgeblichen Regelungskontext bezo- genen Sinne zu verstehen. So bezieht etwa § 1 Abs. 4 VwVfG den Begriff der Behörde ausdrücklich auf das Verwaltungsverfahrensgesetz ("Behörde im Sin- ne dieses Gesetzes"). Der Behördenbegriff nach § 1 Abs. 4 VwVfG kann des- halb nicht ohne weiteres für andere Rechtsgebiete übernommen werden (vgl. Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 1 Rn. 226 mwN; M. Ronel- lenfitsch in BeckOK.VwVfG, 34. Edition, Stand 1. April 2016, § 1 Rn. 65; Ram- sauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl., § 1 Rn. 51, 51d; Schönenbroicher in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, § 1 Rn. 45). Während die Bestimmung des § 1 Abs. 4 VwVfG voraussetzt, dass die als Behörde in Betracht kommende Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, ist der Behördenbegriff des Presserechts nicht organisatorisch-verwaltungstechnisch, sondern funktio- nal-teleologisch dahin zu verstehen, dass auch juristische Personen des Privat- rechts, die von der öffentlichen Hand beherrscht und zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben im Bereich der Daseinsvorsorge eingesetzt werden, unter den Begriff der Behörde fallen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2005 - III ZR 294/04, NJW 2005, 1720 f.). Der Behördenbegriff des Beamtenrechts gemäß § 26 Abs. 2 BBG ist nach dienstrechtlichen Grundsätzen (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1991 - 2 C 16/88, NJW 1991, 2980, 2981 mwN) und derjenige des Personen- 29 30 - 13 - standsgesetzes entsprechend der Zielsetzung von § 65 PStG auszulegen (Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs aaO § 1 Rn. 226 Fn. 643). Für den Behör- denbegriff ist mithin maßgeblich auf den jeweiligen Regelungskontext abzustel- len (vgl. OLG Bremen, NVwZ 2011, 1146, 1147 mwN). b) Aus dem im Streitfall maßgeblichen Regelungszusammenhang und der ausdrücklich vom Gesetz vorgenommenen Begriffsbestimmung ergibt sich zweifelsfrei, dass der Gläubiger Vollstreckungsbehörde im Sinne von § 15a Abs. 3 und 4 LVwVG BW ist. Gemäß § 10 Abs. 6 RBStV werden Bescheide, mit denen rückständige Rundfunkbeiträge festgesetzt werden, im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Für die Beitreibung von Beitragsbescheiden durch den Gerichtsvoll- zieher ist gemäß § 15a Abs. 3 Satz 2 LVwVG BW ein schriftliches Vollstre- ckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde erforderlich. Gemäß § 4 Abs. 1 LVwVG BW ist unter dem Begriff der Vollstreckungsbehörde die Behörde zu verstehen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Dies ist die zuständige Lan- desrundfunkanstalt (§ 10 Abs. 5 RBStV). Für die Festsetzung rückständigen Rundfunkbeiträge des Schuldners ist mithin kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung die zuständige Landesrundfunkanstalt als Vollstreckungsbehörde anzusehen (vgl. BGH, AfP 2016, 48 Rn. 32; NJW-RR 2016, 378 Rn. 20). 3. Auch die weiteren Annahmen des Beschwerdegerichts halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. a) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts hängt die im Streitfall maßgebliche Behördeneigenschaft nicht davon ab, ob der Gläubiger stets rechtmäßig handelt oder als "gesetzestreu" anzusehen ist. Im Hinblick auf die hier maßgebliche Frage, ob der Gläubiger als Landesrundfunkanstalt bei der 31 32 33 34 - 14 - ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgabe der Festsetzung rückständiger Beiträge als Vollstreckungsbehörde im Sinne von § 15a LVwVG BW anzusehen ist, ist ferner nicht relevant, ob er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Erbringer medialer Leistungen als Behörde im verwaltungsrechtlichen Sinne oder "unter- nehmerisch" auftritt. Insoweit erfüllt der Gläubiger im Rahmen des dualen Rund- funksystems in Konkurrenz zu privaten Rundfunkveranstaltern seine aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgende verfassungsrechtliche Aufgabe, den Bürgern eine mediale Grundversorgung zu bieten (vgl. BVerfGE 90, 60, 90). Davon zu unter- scheiden ist die vorliegend allein maßgebliche Funktion, die der Gesetzgeber dem Gläubiger als Landesrundfunkanstalt bei der Festsetzung und Durchset- zung der ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben zustehenden Beiträge verliehen hat. Ebenfalls ist es unerheblich, ob der Gläubiger an öffentliches Besoldungs- und Vergaberecht gebunden ist oder dieses anwendet, ob er Werbezeiten ver- kauft oder die rechtlichen Regelungen der Zulässigkeit von Sponsoring und Produktplatzierungen einhält, ob in Beitragsrechnungen von einer Behörde die Rede ist und ob Zahlungsaufforderungen als einfache Briefe verschickt werden. Alle diese Umstände sind nicht nur für den im Streitfall allein maßgebli- chen vollstreckungsrechtlichen Behördenbegriff ohne Bedeutung, sondern auch für den vom Beschwerdegericht selbst zugrunde gelegten "allgemeinen" Begriff der Behörde, der eine Einheit von Personen und sächlichen Mitteln voraussetzt, die mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet, in den Organismus der Staatsverwaltung eingeordnet und dazu berufen ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder von ihm geförderter Zwecke tätig zu sein (vgl. BVerwG, NJW 1991, 2980 mwN). 35 36 - 15 - b) Die Rechtsbeschwerde macht schließlich mit Recht geltend, dass das Beschwerdegericht seine Beurteilung nicht ohne weiteres auf tatsächliche Um- stände stützen darf, die von keiner Partei im vorliegenden Verfahren vorgetra- gen oder von der Beschwerdeerwiderung bestritten oder abweichend vorgetra- gen wurden. Soweit sich das Beschwerdegericht auf gerichtsbekannte Umstän- de berufen oder von Offenkundigkeit ausgehen will, muss es dies so begrün- den, dass dem Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung möglich ist. Büscher Schaffert Koch Löffler Feddersen Vorinstanzen: AG Tübingen, Entscheidung vom 14.07.2016 - 2 M 176/16 - LG Tübingen, Entscheidung vom 20.09.2016 - 5 T 143/16 - 37