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Urteil

IV ZR 126/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Feststellungsanträge zu künftigen Leistungsverhältnissen aus einem bestehenden Versicherungsvertrag sind zulässig, wenn der Anspruch in den Vertragsbedingungen angelegt ist und der Kläger ein schutzwürdiges Interesse an frühzeitiger Klärung hat. • Wesentliche nachvertragliche Änderungen der Rechtslage (hier: Einführung und Entwicklung der Lebenspartnerschaft) können die Geschäftsgrundlage eines Versorgungsvertrags so stören, dass eine Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 BGB in Betracht kommt. • Eine Vertragsanpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage setzt eine umfassende Interessenabwägung voraus; dabei ist das besondere Schutzbedürfnis des Versorgungsempfängers zu berücksichtigen und dem Versicherer gegebenenfalls ein Prämienausgleich zuzubilligen. • Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und seine Ausschlussvorschriften verhindern nicht grundsätzlich eine zivilrechtliche Vertragsanpassung auf Grundlage des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. • Die Sache ist zur ergänzenden Sachverhaltsaufklärung und weiteren Prüfung der Interessenabwägung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Vertragsanpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage bei Hinterbliebenenversorgung (Lebenspartnerschaft) • Feststellungsanträge zu künftigen Leistungsverhältnissen aus einem bestehenden Versicherungsvertrag sind zulässig, wenn der Anspruch in den Vertragsbedingungen angelegt ist und der Kläger ein schutzwürdiges Interesse an frühzeitiger Klärung hat. • Wesentliche nachvertragliche Änderungen der Rechtslage (hier: Einführung und Entwicklung der Lebenspartnerschaft) können die Geschäftsgrundlage eines Versorgungsvertrags so stören, dass eine Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 BGB in Betracht kommt. • Eine Vertragsanpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage setzt eine umfassende Interessenabwägung voraus; dabei ist das besondere Schutzbedürfnis des Versorgungsempfängers zu berücksichtigen und dem Versicherer gegebenenfalls ein Prämienausgleich zuzubilligen. • Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und seine Ausschlussvorschriften verhindern nicht grundsätzlich eine zivilrechtliche Vertragsanpassung auf Grundlage des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. • Die Sache ist zur ergänzenden Sachverhaltsaufklärung und weiteren Prüfung der Interessenabwägung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Kläger schloss 1991 eine Rentenversicherung mit dem beklagten Versorgungsverein, die unter anderem eine Witwenrente vorsieht. 2001 ging der Kläger eine eingetragene Lebenspartnerschaft ein und benannte 2013 seinen Lebenspartner als bezugsberechtigten Hinterbliebenen. Der Beklagte lehnte die Anerkennung mit der Begründung ab, der Tarif sehe Leistungen an sonstige Hinterbliebene nicht vor und habe diese nicht kalkuliert. Der Kläger begehrte die Feststellung, dass seinem Lebenspartner im Todesfall eine Hinterbliebenenrente wie einer Witwe zu gewähren sei; er rügte unter anderem eine Verletzung von Art. 3 GG. Das Berufungsgericht gab der Feststellungsklage statt; der Beklagte legte Revision ein. Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies zurück, da die Zulässigkeit der Feststellung und die Frage einer Vertragsanpassung näher zu prüfen sind. • Zulässigkeit der Feststellungsklage: Der begehrte Anspruch auf Hinterbliebenenrente ist in den AVB (§§21,22,40) angelegt und seine Entstehung hängt von zukünftigen Ereignissen ab; der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an frühzeitiger Klärung der Versorgungssituation. • Unterschied zu Fällen der Krankheitskostenversicherung: Die dort entwickelten strikteren Anforderungen an Feststellungsbegehren greifen hier nicht, weil die Leistungshöhe vertraglich bestimmt ist und keine unabschätzbaren Kostenrisiken bestehen. • Störung der Geschäftsgrundlage: Die Einführung und Weiterentwicklung des Lebenspartnerschaftsrechts hat die rechtliche Lage gleichgeschlechtlicher Partnerschaften grundlegend verändert; damit ist die Geschäftsgrundlage des 1991 geschlossenen Rentenvertrags betroffen, weil der ursprünglich vorausgesetzte Kreis der zu versorgenden Hinterbliebenen erweitert wurde. • Erwägung ergänzender Vertragsauslegung vs. Vertragsanpassung: Eine ergänzende Auslegung ist problematisch; offen bleibt jedoch, dass eine Vertragsanpassung nach §313 BGB wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht kommt. • Interessenabwägung und Unzumutbarkeit: Eine Anpassung setzt voraus, dass dem Kläger das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann; dies ist vor dem Hintergrund des Versorgungscharakters der Leistung (hohes Schutzbedürfnis des Versorgungsempfängers) zumindest nicht von vornherein auszuschließen. • Risikoverteilung und Folgen für den Versicherer: Zu prüfen ist, ob eine Gleichstellung des Lebenspartners kalkulatorische Nachteile für den Beklagten bedingt; im Rahmen der Anpassung kann dem Beklagten ein Anspruch auf Prämienausgleich zustehen. • Keine Sperrwirkung des AGG: §33 AGG schließt die Anwendung bestimmter AGG-Vorschriften auf Altverträge aus, verhindert aber nicht die Anwendung schuldrechtlicher Grundsätze wie §313 BGB; gesetzgeberische Regelungen enthielten keine abschließende Sperre. • Verwirkung und Mitwirkungspflichten: Der Anspruch des Klägers ist nicht verwirkt; dem Kläger ist das Abwarten nach Einführung der Lebenspartnerschaftsgesetze nicht zum Nachteil gereicht. Obliegenheiten zur vorgerichtlichen Mitwirkung bleiben offen. • Prozessrechtliche Folge: Wegen weiterer tatsächlicher und rechtlicher Abwägungen ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, auch zur Prüfung eines möglichen Prämienausgleichs und sonstiger Interessenskonstellationen. Das Revisionsgericht hebt das Urteil des Oberlandesgerichts auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Die Feststellungsklage ist grundsätzlich zulässig; ob dem Kläger im Ergebnis eine Anpassung des Rentenversicherungsvertrages wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB zusteht, kann auf Grundlage des vorgelegten revisionsrechtlich maßgeblichen Sachverhalts nicht abschließend entschieden werden. Das Berufungsgericht hat daher ergänzend festzustellen, inwieweit die Interessen beider Parteien eine Vertragsanpassung rechtfertigen, ob durch die Gleichstellung des Lebenspartners kalkulatorische Nachteile für den Beklagten entstehen und ob ein Prämienausgleich vorzusehen ist. Ferner ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Parteien vorgerichtlich zur Mitwirkung an einer einvernehmlichen Anpassung verpflichtet waren. Die Kostenentscheidung des Revisionsverfahrens ist ebenfalls vom Berufungsgericht zu treffen.