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Urteil

2 StR 580/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Berührung der Brust während sexuell motivierter Zwangshandlung kann die Erheblichkeit des § 184h Nr.1 StGB erfüllen. • Ein neu geschaffener Auffangtatbestand (§ 184i StGB) ändert nicht die Auslegung der Erheblichkeit in § 184h Nr.1 StGB. • Bei der Strafzumessung sind tatbezogene, individuelle Feststellungen erforderlich; ein später entstandenes "Klima sexueller Übergriffigkeit" darf nicht ohne Weiteres allen einzelnen Taten strafschärfend zugerechnet werden.
Entscheidungsgründe
Sexuelle Nötigung durch festhaltende Berührung der Brust; Fehler bei pauschaler Strafzumessung • Berührung der Brust während sexuell motivierter Zwangshandlung kann die Erheblichkeit des § 184h Nr.1 StGB erfüllen. • Ein neu geschaffener Auffangtatbestand (§ 184i StGB) ändert nicht die Auslegung der Erheblichkeit in § 184h Nr.1 StGB. • Bei der Strafzumessung sind tatbezogene, individuelle Feststellungen erforderlich; ein später entstandenes "Klima sexueller Übergriffigkeit" darf nicht ohne Weiteres allen einzelnen Taten strafschärfend zugerechnet werden. Der Angeklagte lebte ab 2015 bei seiner damaligen Freundin N. in deren Wohnung, in der auch deren Tochter (Geburtsjahr 1998) wohnte. Zwischen März 2015 und April 2016 entblößte sich der Angeklagte in 22 Fällen vor der Tochter, um sexuelle Erregung zu erzielen. Bei einem Vorfall im September 2015 ging der Angeklagte gegen den erkennbaren Willen der Tochter auf sie zu, packte sie an den Hüften, hielt sie fest, drückte sie zu Boden und schob eine Hand unter ihr T-Shirt bis unter den Büstenhalter, wobei er ihre linke Brust für einige Augenblicke festhielt. Die Nebenklägerin war angeekelt und weinte; die Mutter intervenierte erfolglos. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen sexueller Nötigung, vorsätzlicher Körperverletzung und zahlreicher exhibitionistischer Handlungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und ordnete Führungsaufsicht an. • Die Berührung der Brust in sexuell motivierter Weise überschreitet nach Art, Intensität und Dauer die Erheblichkeitsschwelle des ehemaligen § 184h Nr.1 StGB; es bedurfte keiner gesonderten Erörterung, weil die Feststellungen den erheblichen sexualbezogenen Eingriff deutlich ergeben. • Die Neuregelung durch das 50. Gesetz zur Änderung des StGB und die Einführung von § 184i StGB sind für den Angeklagten nicht als milderes Recht anzusehen und ändern nicht die Auslegung der Erheblichkeit in § 184h Nr.1 StGB. • Der Rechtsfolgenausspruch des Landgerichts ist rechtsfehlerhaft, weil die Strafkammer bei der Strafzumessung nicht tatbezogen und individuell gewertet hat, sondern pauschal zugunsten einer Strafschärfung ausgeführt hat, ein "Klima sexueller Übergriffigkeit" habe bereits alle Taten geprägt. • Aus den Feststellungen ergibt sich nicht, dass dieses Klima bereits bei Begehung der ersten Tat bestanden hat; ein erst im Laufe der Zeit entstandenes Klima kann nicht ohne Weiteres allen Einzelstrafen zugerechnet werden, sondern ist nur bei Gesamtstrafenbildung oder für konkret festgestellte Taten zu berücksichtigen. • Aufgrund dieses Rechtsfehlers sind die Einzelstrafen und damit der Gesamtstrafenausspruch sowie die Anordnung der Führungsaufsicht aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung, auch über Kosten und notwendige Auslagen, an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen. Die Revision des Angeklagten hatte teilweise Erfolg: Der Schuldspruch wurde im Wesentlichen bestätigt, insbesondere hinsichtlich der sexuellen Nötigung und der Erheblichkeit der berührenden Handlung, jedoch ist der Rechtsfolgenausspruch (Einzel- und Gesamtstrafen sowie Führungsaufsicht) wegen fehlerhafter, pauschaler Strafzumessung aufzuheben. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision des Angeklagten wurde verworfen.