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Beschluss

1 StR 91/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Revision gegen Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr und Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wurde überwiegend verworfen. • Die Verfolgung wurde mit Zustimmung der Generalbundesanwaltschaft gemäß § 430 Abs. 1 StPO auf die Rechtsfolgen beschränkt; die angeordnete Einziehung des Pkw entfällt. • Einziehung nach § 74 StGB kann nur in Bezug auf Gegenstände angeordnet worden sein, die dem tatbeteiligten Eigentümer zuzurechnen sind; Fragen zur Einziehungsbefugnis gegen Dritte bedürfen gesonderter rechtlicher Klärung.
Entscheidungsgründe
Teilweise Verwerfung der Revision; Einziehung des Pkw entfällt • Revision gegen Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr und Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wurde überwiegend verworfen. • Die Verfolgung wurde mit Zustimmung der Generalbundesanwaltschaft gemäß § 430 Abs. 1 StPO auf die Rechtsfolgen beschränkt; die angeordnete Einziehung des Pkw entfällt. • Einziehung nach § 74 StGB kann nur in Bezug auf Gegenstände angeordnet worden sein, die dem tatbeteiligten Eigentümer zuzurechnen sind; Fragen zur Einziehungsbefugnis gegen Dritte bedürfen gesonderter rechtlicher Klärung. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Traunstein wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Das Landgericht verhängte eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren und ordnete die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mit Vorwegvollzug an. Ferner verfügte das Landgericht die Einziehung eines Pkw Citroen C5. Nach den Feststellungen gehörte das Fahrzeug jedoch nicht dem Angeklagten, sondern einem namentlich nicht bekannten albanischen Auftraggeber. Der Angeklagte legte Revision ein, mit der er sich auf die Sachrüge stützte. Der Generalbundesanwalt stimmte zu, die Verfolgung nach § 430 Abs. 1 StPO zu beschränken. Der Senat musste entscheiden, ob die Einziehung des Fahrzeugs in diesem Verfahren gegen den nicht als Eigentümer beteiligten Angeklagten aufrechterhalten werden kann. • Der Senat beschränkte die Verfolgung der Tat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts nach § 430 Abs. 1 StPO auf die vom Landgericht festgesetzten Rechtsfolgen mit Ausnahme der angeordneten Einziehung des Pkw. • Nach den Urteilsfeststellungen gehörte das Fahrzeug einem namentlich nicht bekannten albanischen Auftraggeber, nicht dem Angeklagten; daher fehlt eine hinreichende Zurechnung des Fahrzeugs zum Verurteilten. • Das Landgericht stützte die Einziehung auf § 74 Abs. 1, 2 Nr. 1 StGB unter der Annahme, der Auftraggeber sei Täter oder Teilnehmer der Anknüpfungstat; ob eine Einziehung nur im Verfahren gegen den tatbeteiligten Eigentümer angeordnet werden kann, blieb offen und bedurfte vorliegend keiner Entscheidung. • Vor dem Hintergrund der Verfahrensbeschränkung nach § 430 Abs. 1 StPO begegnet die Anordnung der Einziehung Bedenken, da das Gericht nicht feststellen konnte, dass der Verurteilte Eigentümer oder sonstiger Rechtsinhaber des Fahrzeugs war. • Der Senat verwirft die Revision des Angeklagten als unbegründet mit der Maßgabe, dass der Ausspruch über die Einziehung des Pkw entfällt; die übrigen Rechtsfolgen bleiben bestehen. Die Revision des Angeklagten wird insgesamt als unbegründet verworfen, jedoch wird die angeordnete Einziehung des Pkw aufgehoben, weil das Fahrzeug nicht dem Verurteilten gehörte und die Zurechnung des Fahrzeugs nicht festgestellt werden konnte. Die Verfolgung wurde im Rahmen des § 430 Abs. 1 StPO beschränkt, mit Zustimmung des Generalbundesanwalts, sodass die Entscheidung über die Einziehung entfällt. Die übrigen Verurteilungsgründe und Straffolgen des Landgerichts bleiben in Kraft, insbesondere die Freiheitsstrafe von sieben Jahren und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.