Entscheidung
VIII ZB 9/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:250417BVIIIZB9
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:250417BVIIIZB9.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 9/17 vom 25. April 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Prof. Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen die Richter Dr. Milger, Prof. Dr. Achilles, Dr. Schneider, Dr. Fetzer und Dr. Bünger wird als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 17. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 29. November 2016 (17 S 146/16) wird auf seine Kosten als unzulässig verwor- fen. Streitwert: 3.956,32 € Gründe: 1. Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Bei eindeutig unzulässigen oder rechts- missbräuchlichen Ablehnungsgesuchen sind die abgelehnten Richter an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert (BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2012 - VII ZA 15/11, juris Rn. 1 mwN; vom 24. März 2015 - VIII ZB 91/14, juris Rn. 1 f.; vom 20. Juli 2016 - VIII ZA 32/15, juris Rn. 2 f. mwN). Das ist hier der Fall. 2. Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn seine Begründung aus den darin genannten rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung des Ablehnungs- 1 2 - 3 - gesuchs völlig ungeeignet ist. Ein in dieser Weise begründetes Ablehnungsge- such steht rechtlich einer Richterablehnung gleich, die überhaupt keine Be- gründung aufweist. In diesem Sinne völlig ungeeignet ist eine Begründung, wenn sie die angebliche Befangenheit ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls von vornherein nicht zu belegen ver- mag, wenn also für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Ge- genstand des Verfahrens oder das eigene Verhalten des abgelehnten Richters selbst entbehrlich ist, weil es dazu einer näheren Betrachtung der Umstände des Einzelfalls nicht bedarf (BGH, Beschlüsse vom 20. April 2011 - I ZB 41/09, juris Rn. 3 f. mwN; vom 24. März 2015 - VIII ZB 91/14, aaO Rn. 2). So verhält es sich im Streitfall, in dem der Beklagte sein Ablehnungsgesuch damit begrün- det, die abgelehnten Richter seien nicht durch eine verfassungsgemäße Regie- rung ernannt und es liege "Amtswillkür als Holocaust" vor. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 3 - 4 - Abs. 1 Satz 3 ZPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181 unter [II] 2; vom 24. März 2015 - VIII ZB 91/14, aaO Rn. 6 mwN). Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger Vorinstanzen: AG Hamm, Entscheidung vom 28.06.2016 - 17 C 33/16 - LG Dortmund, Entscheidung vom 29.11.2016 - 17 S 146/16 -