Beschluss
EnVR 57/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Festsetzung pauschaler Obergrenzen für betriebsnotwendiges Umlaufvermögen genügt die Heranziehung eines Zwölftels der anerkannten Netzkosten sachlich; der Netzbetreiber muss aber die Betriebsnotwendigkeit eines höheren Werts konkret darlegen.
• Rückstellungen für das Regulierungskonto sind wirtschaftlich als Fremdkapital bzw. Abzugskapital einzuordnen und dürfen nicht in der Eigenkapitalverzinsung wie Eigenkapital berücksichtigt werden; eine Kürzung nach § 6 Abs. 3 ARegV a.F. kommt nicht in Betracht.
• Negatives Eigenkapital ist grundsätzlich zu verzinsen; hierfür ist der Eigenkapitalzinssatz für Neuanlagen (§ 7 Abs. 4 GasNEV) maßgeblich, da er dem gesetzlichen Zweck der angemessenen Eigenkapitalverzinsung am besten entspricht.
• Die kalkulatorische Gewerbesteuer ist nach der "Vom-Hundert-Rechnung" zu ermitteln; eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage ("Im-Hundert") wegen bereits im Zins enthaltenem Steueranteil ist nicht gerechtfertigt.
• Die teilweise Berücksichtigung der Auflösung von Rückstellungen für Wartung und Instandhaltung ist zulässig; Auflösungen sind nur dann vollständig unberücksichtigt zu lassen, wenn sie dem Grunde nach eine Besonderheit im Sinne von § 6 Abs. 3 ARegV a.F. darstellen.
Entscheidungsgründe
Verfahren zur Festsetzung von Netzentgelten: Umlaufvermögen, Rückstellungen und Zinssatz für negatives Eigenkapital • Bei der Festsetzung pauschaler Obergrenzen für betriebsnotwendiges Umlaufvermögen genügt die Heranziehung eines Zwölftels der anerkannten Netzkosten sachlich; der Netzbetreiber muss aber die Betriebsnotwendigkeit eines höheren Werts konkret darlegen. • Rückstellungen für das Regulierungskonto sind wirtschaftlich als Fremdkapital bzw. Abzugskapital einzuordnen und dürfen nicht in der Eigenkapitalverzinsung wie Eigenkapital berücksichtigt werden; eine Kürzung nach § 6 Abs. 3 ARegV a.F. kommt nicht in Betracht. • Negatives Eigenkapital ist grundsätzlich zu verzinsen; hierfür ist der Eigenkapitalzinssatz für Neuanlagen (§ 7 Abs. 4 GasNEV) maßgeblich, da er dem gesetzlichen Zweck der angemessenen Eigenkapitalverzinsung am besten entspricht. • Die kalkulatorische Gewerbesteuer ist nach der "Vom-Hundert-Rechnung" zu ermitteln; eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage ("Im-Hundert") wegen bereits im Zins enthaltenem Steueranteil ist nicht gerechtfertigt. • Die teilweise Berücksichtigung der Auflösung von Rückstellungen für Wartung und Instandhaltung ist zulässig; Auflösungen sind nur dann vollständig unberücksichtigt zu lassen, wenn sie dem Grunde nach eine Besonderheit im Sinne von § 6 Abs. 3 ARegV a.F. darstellen. Die Betroffene betreibt ein gepachtetes Gasverteilernetz; die Muttergesellschaft ist Verpächterin und erbringt Betriebsführungsleistungen. Die Bundesnetzagentur setzte im vereinfachten Verfahren die Erlösobergrenzen für die zweiten Regulierungsperiode niedriger fest, u. a. durch pauschale Kürzung des Umlaufvermögens, Nichtberücksichtigung bestimmter Rückstellungen bei der Eigenkapitalverzinsung, Verzinsung negativen Eigenkapitals, Berechnung der kalkulatorischen Gewerbesteuer und teilweise Berücksichtigung von Rückstellungsauflösungen. Die Betroffene und die Bundesnetzagentur legten Beschwerde ein; das Beschwerdegericht verpflichtete die Behörde zur Neubescheidung in Teilen. Beide Seiten erhoben Rechtsbeschwerde zum BGH. Streitentscheidend waren die Angemessenheit der pauschalen Umlaufvermögenskürzung, die Behandlung von Rückstellungen für das Regulierungskonto und der periodenübergreifenden Saldierung, die Verzinsung negativen Eigenkapitals, die Methode der kalkulatorischen Gewerbesteuer und die Berücksichtigung von Auflösungen von Rückstellungen für Wartung und Instandhaltung. • Pauschale Kürzung Umlaufvermögen: Der Netzbetreiber trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Betriebsnotwendigkeit eines höheren Umlaufvermögens; die von der Bundesnetzagentur angewandte Pauschalquote (ein Zwölftel) ist rechtlich nicht zu beanstanden, solange der Betreiber keine konkrete höhere Notwendigkeit nachweist. • Rückstellungen Regulierungskonto: Rückstellungen aus negativem Saldo des Regulierungskontos dürfen nicht wie Eigenkapital verzinst werden; sie sind wirtschaftlich als Kredit der Netznutzer zu qualifizieren und gegebenenfalls mit Fremdkapitalzinssatz zu berücksichtigen. Eine Anwendung von § 6 Abs. 3 ARegV a.F. zur Unberücksichtigung dieser Rückstellungen ist nicht angezeigt, weil es sich regelmäßig nicht um Einmaleffekte handelt. • Umlaufvermögen und Rückstellungen: Das Betreiben mit erhöhten Rückstellungen begründet nicht automatisch ein höheres betriebsnotwendiges Umlaufvermögen; konkrete Zu- und Abflüsse sind darzulegen. Bilanzwerte dürfen nicht ohne Weiteres als betriebsnotwendig übernommen werden. • Zinssatz für negatives Eigenkapital: Negatives Eigenkapital ist grundsätzlich bei der Verzinsung zu berücksichtigen; zur Bestimmung des Zinssatzes ist der Eigenkapitalzinssatz für Neuanlagen (§ 7 Abs. 4 GasNEV) heranzuziehen, weil er dem Zweck des § 4 Abs. 5 GasNEV entspricht und andere Zinssätze Ausnahmeregelungen darstellen. • Kalkulatorische Gewerbesteuer: Als Bemessungsgrundlage ist die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung ohne Erhöhung um einen darin enthaltenen Gewerbesteuerabzug heranzuziehen ("Vom-Hundert-Rechnung"); die "Im-Hundert-Rechnung" ist nicht sachgerecht. • Auflösung Rückstellungen Wartung/Instandhaltung: Auflösungen sind grundsätzlich keine dem Grunde nach ausschließliche Besonderheit; die Behörde durfte für das Basisjahr einen nur anteiligen (ein Fünftel) Berücksichtigungswert ansetzen, weil die Auflösung in Höhe und Zeitpunkt unüblich war. • Verfahrens- und Kostenentscheidung: Der BGH hob insoweit das Beschwerdeurteil auf, dass die Bundesnetzagentur zur Neuentscheidung verpflichtet wurde; die Rechtsbeschwerden wurden entsprechend entschieden und die Kosten verteilt. Der Bundesgerichtshof gibt der Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur teilweise statt und weist die Rechtsbeschwerde der Betroffenen zurück. Die Verpflichtung des Beschwerdegerichts, die Bundesnetzagentur zur Neubescheidung hinsichtlich der Rückstellungen für das Regulierungskonto, der periodenübergreifenden Saldierung und der Bezugsgröße für die pauschale Kürzung des Umlaufvermögens aufzufordern, ist im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben. Die von der Bundesnetzagentur gewählten Ansätze sind im Wesentlichen rechtmäßig: die pauschale Kürzung des Umlaufvermögens ist nicht zu beanstanden, Rückstellungen für das Regulierungskonto sind nicht wie Eigenkapital zu verzinsen, negatives Eigenkapital ist mit dem Zinssatz für Neuanlagen zu verzinsen, und die kalkulatorische Gewerbesteuer ist nach der "Vom-Hundert-Rechnung" zu berechnen. Die Betroffene trägt überwiegend die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens; der Gegenstandswert wird auf 3,1 Millionen Euro festgesetzt. Insgesamt bleibt die Festsetzung der Erlösobergrenzen durch die Bundesnetzagentur in den angefochtenen Punkten bestehen, weil die Betroffene die erforderlichen konkreten Darlegungen und Belege für höhere Ansätze nicht erbracht hat.