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Entscheidung

5 StR 8/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:250417B5STR8
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:250417B5STR8.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 8/17 vom 25. April 2017 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. April 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Potsdam vom 26. Juli 2016 wird als unbegründet verwor- fen; jedoch wird die Adhäsionsentscheidung dahin ergänzt, dass die Verpflichtung des Angeklagten zum Ersatz künftiger materi- eller und immaterieller Schäden der Nebenklägerinnen A. und M. J. nur besteht, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer überge- gangen sind oder noch übergehen werden. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die in- soweit entstandenen besonderen Kosten und die den Adhä- sions- und Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Mutzbauer Dölp König Berger Mosbacher