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Entscheidung

3 StR 4/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:250417B3STR4
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:250417B3STR4.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 4/17 vom 25. April 2017 in der Strafsache gegen wegen versuchten besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. April 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Hildesheim vom 29. September 2016 im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbe- ziehung einer Vorverurteilung zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen erhobene, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Die gegen den Angeklagten verhängte Jugendstrafe kann keinen Be- stand haben. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift Fol- gendes ausgeführt: "Die Jugendkammer hat eine Einbeziehung (auch) des rechtskräf- tigen Urteils des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Hamburg- Bergedorf vom 16. Juni 2011 (US S. 4 f.) nicht erörtert. § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG sieht - unabhängig von der zeitlichen Reihen- folge einzelner Straftaten - grundsätzlich eine Einbeziehung be- reits rechtskräftiger Entscheidungen, solange sie noch nicht voll- ständig ausgeführt, verbüßt oder sonst erledigt sind, in ein neues Urteil und die Verhängung einer einheitlichen Maßnahme für alle Taten vor. Ob das vorbezeichnete Urteil bereits erledigt ist, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Das Revisionsgericht kann auch nicht entscheiden, ob gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 JGG von der Einbeziehung der früheren Verurteilung aus erzieheri- schen Zweckmäßigkeitserwägungen abgesehen werden kann; diese Entscheidung ist jeweils für den Einzelfall zu treffen und steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters (vgl. BGH, Be- schluss vom 15. Oktober 2015 – 2 StR 274/15 –, juris; StraFo 2016, 36 f. mwN). Der Angeklagte kann durch den Rechtsfehler beschwert sein, da ein Widerruf der Strafaussetzung nahe liegt, sollte die Strafe noch nicht erledigt sein. Der Aufhebung von Fest- stellungen bedarf es nicht, weil diese von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind; ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie nicht in Widerspruch zu den getroffenen stehen." 2 - 4 - Dem stimmt der Senat zu. Becker Schäfer Tiemann Berg Hoch 3