OffeneUrteileSuche
Entscheidung

1 StR 147/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:250417B1STR147
21mal zitiert
3Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:250417B1STR147.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 147/17 vom 25. April 2017 in der Strafsache gegen wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde- führerin und des Generalbundesanwalts am 25. April 2017 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Ulm vom 12. Dezember 2016 im Ausspruch über die Höhe der verhängten Tagessätze aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an das Amtsgericht Göppingen– Strafrichter – zurück- verwiesen. Gründe: I. Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Widerstands gegen Vollstre- ckungsbeamte zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 25 Euro verur- teilt und von einem weiteren Tatvorwurf freigesprochen. Mit ihrer auf die Höhe der verhängten Tagessätze beschränkten Revisi- on wendet sich die Angeklagte gegen die Festsetzung der Höhe des einzelnen Tagessatzes durch das Landgericht. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 2 - 3 - II. 1. Zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklag- ten hat das Landgericht festgestellt, dass diese im Anschluss an ihre Schulzeit eine Ausbildung zur Zahnarzthelferin machte und nach deren Abschluss noch etwa eineinhalb Jahre in diesem Beruf in einer Zahnarztpraxis tätig war. Nach- dem sie aber mit ihrem damaligen Chef nicht zurecht kam, beendete sie das Arbeitsverhältnis und unternahm mehrere Versuche, andere berufliche Tätigkei- ten zu finden, welche allesamt scheiterten. In der Folge lebte sie bis zu ihrer Heirat im Alter von 27 Jahren im Haushalt ihrer Mutter, ohne irgendeiner Be- rufstätigkeit nachzugehen. Nach der Eheschließung hatte sie auch weiterhin keine eigenen Einkünfte; die Eheleute haben zwei gemeinsame Kinder im Alter von nunmehr 21 und 19 Jahren, welche noch zu Hause wohnen. Der Ehemann verdient monatlich zwischen 3.000 € und 3.500 € netto, wobei er für die Woh- nungsmiete 900 € monatlich aufbringen muss. Die Angeklagte befindet sich seit 1988 regelmäßig in psychologischer und psychiatrischer Behandlung und war erstmals auch 1988 für vier und fol- gend für sechs Wochen wegen Magersucht und Depressionen in einer Klinik. Ein weiterer stationärer Aufenthalt erfolgte über 14,5 Wochen 1992 wegen Bu- limie. Beginnend Mitte der 1990er Jahre folgten 30-35 stationäre Aufenthalte im C. , welche zwischen drei Tagen und zweieinhalb Jahren dauerten. Derzeit ist die Angeklagte auf freiwilliger Basis im C. untergebracht, wobei sie allerdings an den Wochenenden zu Hause bei ihrer Familie ist. 2. Keine Feststellungen hat die Strafkammer dazu getroffen, wer aktuell für die Kosten der Unterbringung aufkommt und in welchem Umfang gegebe- 3 4 5 - 4 - nenfalls weitere Kosten der Lebenshaltung von ihrem Ehemann übernommen werden. III. Das Rechtsmittel ist wirksam auf die Bemessung der Tagessatzhöhe be- schränkt (BGH, Beschluss vom 30. November 1976 – 1 StR 319/76, BGHSt 27, 70, 73). Ein Ausnahmefall, bei dem sich die Zumessungsakte zur Anzahl des Tagessatzes und dessen Höhe überschneiden, liegt nicht vor. Die Festsetzung der Tagessatzhöhe hält rechtlicher Prüfung nicht stand, weil das Landgericht vor der Vornahme der Schätzung die Einkommens- und Zahlungsverhältnisse sowie eventuell vorhandene Ansprüche an Sozialhilfeträger nicht ausreichend geklärt hat (§ 40 Abs. 2 Satz 2 StGB). 1. Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt sich unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters (§ 40 Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist grundsätzlich vom Nettoeinkommen auszugehen, das der Täter an einem Tag hat oder haben könnte (§ 40 Abs. 2 Satz 2 StGB). Jedoch erschöpft sich die Festlegung der Tagessatzhöhe nicht in einem mechanischen Rechenakt, sondern es handelt sich um einen wertenden Akt richterlicher Straf- zumessung, der dem Tatrichter Ermessensspielräume hinsichtlich der berück- sichtigungsfähigen Faktoren belässt (MüKo-StGB/Radtke, 3. Aufl., § 40 Rn. 56; ebenso Fischer, StGB, 64. Aufl., § 40 Rn. 6a). Zudem ist das Einkommen ein rein strafrechtlicher und nicht steuerrechtlicher Begriff, welcher alle Einkünfte aus selbständiger und nicht selbständiger Arbeit sowie aus sonstigen Ein- kunftsarten umfasst (Fischer, aaO Rn. 7), wobei es auch nicht erforderlich ist, dass es sich um Einnahmen in Form von Geldleistungen handelt (MüKo- 6 7 - 5 - StGB/Radtke, 3. Aufl., § 40 Rn. 60), auch Unterhalts- und Sachbezüge oder sonstige Naturalleistungen zählen hierzu. Grundsätzlich kann auch das Einkommen des Ehepartners berücksich- tigt werden, wenn dem Täter hieraus tatsächlich Vorteile zufließen, wobei aber das Strafgericht den Entschluss eines Ehepartners, nicht berufstätig zu werden, zu respektieren hat (Fischer, aaO Rn. 9). Im Ergebnis kommt es in solchen Fäl- len darauf an, inwieweit der nicht berufstätige Ehepartner am Familieneinkom- men teilhat, indem ihm tatsächlich Naturalunterhalt, gegebenenfalls auch ein Taschengeld, gewährt wird. Von den anzurechnenden Einkünften abzuziehen sind damit zusam- menhängende Ausgaben, wie beispielsweise Werbungskosten und Betriebs- ausgaben, auch Sozialversicherungsbeiträge; ebenfalls sind in der Regel au- ßergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, Unterhaltsverpflichtungen des Täters demgegenüber nur in angemessenem Umfang (Fischer, aaO Rn. 13 ff.; MüKo-StGB/Radtke, 3. Aufl., § 40 Rn. 65 ff.; vgl. auch Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl., Rn. 121). Dem Tatrichter steht gemäß § 40 Abs. 3 StGB eine Schätzungsbefugnis zu, sofern entweder der Angeklagte keine oder unrichtige Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen macht oder deren Ermittlung zu einer unange- messenen Verzögerung des Verfahrens führen würde bzw. der erforderliche Aufwand nicht im Verhältnis zur Höhe der Geldstrafe stehen würde (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Januar 1995 – 5 Ss 437/94; MüKo-StGB/ Radtke, 3. Aufl., § 40 Rn. 119). 8 9 10 - 6 - 2. Demgegenüber hat das Landgericht die Tagessatzhöhe durch Schät- zung festgelegt, ohne ausreichend die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ange- klagten aufzuklären. Es hat zwar festgestellt, dass die Angeklagte ohne eigene Erwerbseinkünfte ist, der Ehemann mindestens 3.000 € monatlich verdient, an monatlicher Miete 900 € aufwendet und den beiden noch im Haushalt lebenden 21 und 19 Jahre alten Kindern Naturalunterhalt gewährt, und dass die Ange- klagte jeweils am Wochenende sich in der Familienwohnung aufhält. Ob der Aufenthalt am Wochenende 2,5 Tage oder etwa nur 1,5 Tage ausmacht, ergibt sich aus den Feststellungen des Landgerichts nicht, was aber entscheidend dafür sein dürfte, ob der damit geleistete und vom Landgericht auf 750 € ge- schätzte Naturalunterhalt tatsächlich ein Viertel des Nettoverdienstes des Ehe- gatten ausmachen kann. Des weiteren gibt es keine Feststellungen dazu, wer die Kosten der frei- willigen Unterbringung der Angeklagten im C. ganz oder teilweise aufbringt, ob es insoweit Ansprüche gegen Sozialhilfeträger gibt oder ob diese bei einer Leistung möglicherweise Rückzahlungsansprüche gegen den Ehegat- ten haben oder bereits geltend machen. Die Aufklärung der vorgenannten Grundlagen für die Bestimmung der Tagessatzhöhe benötigt ersichtlich keinen unübersehbaren zeitlichen Aufwand, weshalb die Voraussetzungen einer Schätzung gemäß § 40 Abs. 3 StGB vor- liegend noch nicht gegeben waren. 3. Der neue Tatrichter wird nach den erforderlichen ergänzenden Fest- stellungen die Höhe des Tagessatzes unter Berücksichtigung von § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO neu festzulegen haben, wobei ihm die Schätzungsbefugnis zu- 11 12 13 14 - 7 - steht, wenn auch aufgrund der weiteren Feststellungen keine eindeutigen Grundlagen für die richterliche Strafzumessung gegeben sind. 4. Nachdem die durch rechtskräftigen Schuldspruch festgestellte Straftat auch zur Zuständigkeit des Amtsgerichts – Strafrichter – gehört, hat der Senat von der Möglichkeit gemäß § 354 Abs. 3 StPO Gebrauch gemacht und die Sa- che an den Strafrichter des örtlich zuständigen Amtsgerichts Göppingen zu- rückverwiesen. Graf Jäger Bellay Cirener Radtke 15