Entscheidung
EnVZ 47/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:240417BENVZ47
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:240417BENVZ47.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVZ 47/16 vom 24. April 2017 in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Vorsitzenden Richter Dr. Raum sowie die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher am 24. April 2017 beschlossen: Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Nichtzulassungsbe- schwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Auslagen der Be- schwerdegegnerin zu tragen. Der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 500.000 € festgesetzt. Gründe: Die Beschwerdeführerin trägt nach § 90 EnWG die Kosten des Nichtzu- lassungsbeschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Nichtzulassungs- beschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Beschwerde- gegnerin anzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerde- rücknahme). - 3 - In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens auf 500.000 € festgesetzt. Limperg Raum Kirchhoff Grüneberg Bacher