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Entscheidung

IX ZR 140/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:200417BIXZR140
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:200417BIXZR140.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 140/16 vom 20. April 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Schoppmeyer und Meyberg am 20. April 2017 beschlossen: Die Beschwerde gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlan- desgerichts Stuttgart vom 2. Juni 2016 wird auf Kosten des Be- klagten zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 80.099,07 € festgesetzt. Gründe: 1. Das Rubrum wurde entsprechend der Anregung des Klägers gemäß § 319 ZPO berichtigt. In vorliegendem Rechtsstreit wurde der Kläger ausweis- lich der Klageschrift und der beigefügten Anlagen als Verwalter in dem Insol- venzverfahren über das Vermögen der S. AG tätig. Dies ist von den Tatgerichten, die den Kläger versehentlich als Verwalter der G. GmbH & Co KGaA, der Muttergesellschaft der Klägerin, bezeich- neten, zutreffend erkannt und von dem Beklagten in den Tatsacheninstanzen nicht in Abrede gestellt worden. Durch die Berichtigung bleibt die Identität der Partei, im Verhältnis zu der das Prozessrechtsverhältnis begründet worden ist, gewahrt (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2006 - I ZB 83/06, NJW 2007, 518 Rn. 12). 1 - 3 - 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre- chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus- setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Kayser Gehrlein Lohmann Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 24.07.2015 - 12 O 482/10 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 02.06.2016 - 2 U 108/15 - 2 3