Entscheidung
III ZA 6/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:200417BIIIZA6
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:200417BIIIZA6.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 6/17 vom 20. April 2017 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Dr. Arend beschlossen: Die Anhörungsrüge des Antragstellers vom 12. April 2017 gegen den Beschluss des Senats vom 16. März 2017 wird auf seine Kos- ten zurückgewiesen. Der (erneute) Antrag des Antragstellers vom 12. April 2017 auf Be- willigung von Prozesskostenhilfe für eine Entschädigungsklage nach §§ 198 ff GVG i.V.m. § 128b PatG wird abgelehnt. Gründe: 1. Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 16. März 2017 ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung die Ausführungen des Antragstel- lers in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Er hat das Vorbringen jedoch als nicht durchgreifend erachtet. Wenn das Gericht eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als der Antragsteller sich dies wünscht, stellt diese keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. BVerfGE 64, 1, 12). Es bestand deshalb auch keine Veranlas- sung, dem Antragsteller einen Hinweis nach § 139 ZPO zu erteilen. 1 2 - 3 - 2. Der (erneute) Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Entschädigungsklage nach §§ 198 ff GVG wegen angeblich verzögerter Ent- scheidung des Bundespatentgerichts über den Verfahrenskostenhilfeantrag vom 4. August 2016 bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zur Begrün- dung wird auf den Beschluss vom 16. März 2017 Bezug genommen. Lediglich ergänzend bemerkt der Senat, dass eine Entschädigung wegen unangemesse- ner Verfahrensdauer vor dem Bundespatentgericht schon deshalb ausscheidet, weil das Faxschreiben des Antragstellers vom 4. August 2016 an diesen mit dem Hinweis zurückgesandt worden ist, dass beim Bundespatentgericht kein Verfahren anhängig sei. Es fehlt somit bereits an der Einleitung eines Gerichts- verfahrens im Sinne des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG, dessen Dauer Gegenstand einer Entschädigungsklage sein könnte. Der Antragsteller kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht mehr rechnen. Herrmann Tombrink Remmert Reiter Arend 3 4