Beschluss
2 StR 79/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision ist begründet, wenn das Tatbild nicht lückenlos und widerspruchsfrei gegen die Einlassung des Angeklagten abgewogen wurde.
• Bei behaupteter stundenlanger Bewusstlosigkeit ist medizinisch zu prüfen, ob allein Alkoholkonsum dies erklären kann oder der Einsatz von Betäubungsmitteln in Betracht kommt; andernfalls fehlt eine hinreichende Feststellungslast.
• Bei relativen Antragsdelikten muss ein wirksamer Strafantrag vorliegen oder die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse bejahen; fehlt dies, ist das Verfahren insoweit einzustellen.
• Die Einordnung einer Einwirkung mit brennender Zigarette als gefährliche Körperverletzung ist naheliegend und bedarf in den Urteilsgründen einer überzeugenden Würdigung; fehlt sie, ist Zurückverweisung geboten.
Entscheidungsgründe
Revision wegen mangelhafter Beweiswürdigung und fehlender Prozessvoraussetzungen • Die Revision ist begründet, wenn das Tatbild nicht lückenlos und widerspruchsfrei gegen die Einlassung des Angeklagten abgewogen wurde. • Bei behaupteter stundenlanger Bewusstlosigkeit ist medizinisch zu prüfen, ob allein Alkoholkonsum dies erklären kann oder der Einsatz von Betäubungsmitteln in Betracht kommt; andernfalls fehlt eine hinreichende Feststellungslast. • Bei relativen Antragsdelikten muss ein wirksamer Strafantrag vorliegen oder die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse bejahen; fehlt dies, ist das Verfahren insoweit einzustellen. • Die Einordnung einer Einwirkung mit brennender Zigarette als gefährliche Körperverletzung ist naheliegend und bedarf in den Urteilsgründen einer überzeugenden Würdigung; fehlt sie, ist Zurückverweisung geboten. Der Angeklagte war in einer Entwöhnungseinrichtung und lernte dort mit anderen Beteiligten die Nebenklägerin B. kennen. In ihrer Wohnung spielten sie ‚Wahrheit oder Pflicht‘; B. trank zwei bis drei Gläser Wodka, wurde übel, verlor gegen Mitternacht das Bewusstsein und war nach eigenen Angaben bis zum Morgen bewegungsunfähig. Der Angeklagte hatte gegen 7 Uhr Geschlechtsverkehr mit der bewusstseinsgestörten B.; ein Mitangeklagter sollte Fotos machen. B. erinnerte sich nur in ‚Inseln‘ und erstattete später Anzeige. Weiterhin wird dem Angeklagten gegenüber der Nebenklägerin He. im Jahr 2013 zweifache Körperverletzung vorgeworfen: Schläge mit der Hand und mit einer Hundeleine sowie das Schnipsen einer glühenden Zigarette ins Gesicht, das eine Brandblase verursachte. Das Landgericht verurteilte wegen schweren sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger und zweifacher vorsätzlicher Körperverletzung; die Revision des Angeklagten richtete sich gegen die Verurteilung. • Zur Beweiswürdigung im Fall B.: Das Landgericht hat die Aussage der Nebenklägerin als glaubwürdig erachtet, ihre Detaildarstellung und ‚Inselerinnerungen‘ als Erlebnisbezug gewertet und die Einlassung des Angeklagten und des Zeugen H. nicht übernommen. • Der BGH hält diese Würdigung für rechtsfehlerhaft: Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten (einvernehmlicher Verkehr) nicht lückenlos und widerspruchsfrei widerlegt und teilweise auf zirkuläre Erwägungen (angeblicher Modus Operandi) abgestellt. • Es fehlt eine vertiefte Prüfung, ob die behauptete lang anhaltende Bewusstlosigkeit und anschließende Bewegungsunfähigkeit durch den geringen Alkoholkonsum erklärbar ist oder auf die Verabreichung von Betäubungsmitteln („K.O.-Tropfen“) hindeutet; dies hätte für die rechtliche Bewertung (ggf. Nötigung, gefährliche Körperverletzung, Einsatz von Gift) erhebliche Bedeutung. • Zu den Taten gegen He.: Für die Feststellungen fehlt ein wirksamer Strafantrag oder die konkludente Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses durch die Staatsanwaltschaft. Fehlt dies, ist das Verfahren wegen des Verfahrenshindernisses einzustellen. • Im Fall der mit der Zigarette zugefügten Brandblase hat das Landgericht nicht nachvollziehbar dargelegt, warum dies keine gefährliche Körperverletzung sein soll; insoweit ist eine Zurückverweisung an das Landgericht geboten, damit die Einordnung und die Frage des Antragsbedarfs geklärt werden. Die Revision des Angeklagten ist teilweise erfolgreich. Das Urteil des Landgerichts Aachen wird insoweit aufgehoben, als der Angeklagte verurteilt wurde; hinsichtlich des Falls II.2.a (Schläge mit Hand und Hundeleine) wird das Verfahren eingestellt wegen fehlenden wirksamen Strafantrags oder fehlender Bejahung des öffentlichen Interesses durch die Staatsanwaltschaft. Hinsichtlich des schweren sexuellen Missbrauchs an B. ist die Verurteilung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen, weil die Beweiswürdigung und die medizinische Prüfung der behaupteten Bewusstlosigkeit unzureichend sind. Für die Tat mit der glühenden Zigarette (Fall II.2.b) verwies der Senat die Sache ebenfalls zurück, da nicht ausreichend begründet wurde, weshalb dies nicht als gefährliche Körperverletzung einzuordnen sei. Die Kostenentscheidung: Insoweit, wo das Verfahren eingestellt wird, trägt die Staatskasse die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten.