Entscheidung
4 StR 59/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:130417B4STR59
2mal zitiert
2Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:130417B4STR59.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 59/17 vom 13. April 2017 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. April 2017 einstimmig beschlos- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 20. Oktober 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen. - 2 - Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 3. März 2017 bemerkt der Senat: 1. Zwar hat das Landgericht im Hinblick auf die Tat vom 13. Mai 2016 das Vor- liegen eines minder schweren Falls des Totschlags gemäß § 213 Var. 2 StGB nur mit einer äußerst knappen Begründung verneint (UA S. 27). Dies erweist sich indes nicht als durchgreifend rechtsfehlerhaft, da hier trotz des Vorliegens des vertypten Milde- rungsgrundes des § 23 Abs. 2 StGB in Anbetracht des Tatbildes und der schweren Tatfolgen für die Nebenklägerin die Annahme eines minder schweren Falls fern lag. 2. Die Annahme von Tateinheit zwischen gefährlicher Körperverletzung ge- mäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB und schwerer Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der rechtlichen Würdigung der Tat vom 13. Mai 2016 (UA S. 25) steht zwar nicht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung, die insoweit von Geset- zeskonkurrenz ausgeht (vgl. zum Meinungsstand BGH, Beschluss vom 14. März 2017 – 4 StR 646/16 mwN). Dies hat sich jedoch nicht zu Ungunsten des Angeklag- ten ausgewirkt, da die Strafkammer zutreffend auch die Voraussetzungen einer ge- fährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB bejaht hat und das Vor- liegen mehrerer Varianten des § 224 Abs. 1 StGB nicht strafschärfend berücksichtigt hat. Sost-Scheible Roggenbuck RiBGH Cierniak ist urlaubs- bedingt abwesend und des- halb an der Unterschrift ge- hindert. Sost-Scheible Franke Feilcke