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Entscheidung

VI ZR 635/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:110417BVIZR635
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:110417BVIZR635.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 635/15 vom 11. April 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 2017 durch den Vor- sitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff und den Richter Dr. Klein beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Streithelferin gegen den Be- schluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen. Streitwert: 238.667,56 € Gründe: Nachdem die Kläger und die Beklagte ihren Streit in einer außergerichtli- chen Vergleichsvereinbarung umfassend beigelegt und in ihrem Vergleich auch eine abschließende Kostenregelung getroffen haben, hat die Beklagte ihre Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen. Der Senat hat daraufhin mit Beschluss vom 7. November 2016 die Beklagte dieses Rechtsmittels für verlus- tig erklärt. Damit ist die Streithelferin der Beklagten gemäß § 67 Halbs. 2 ZPO ge- hindert, die auch von ihr eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde fortzuführen. Nach dieser Vorschrift ist der Nebenintervenient berechtigt, Angriffs- und Ver- teidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vor- zunehmen, insoweit nicht seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärung und 1 2 - 3 - Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen. Ein solcher Widerspruch liegt hier vor. Haben die Partei und ihr Streithelfer selbständig Rechtsmittel ein- gelegt, so handelt es sich gleichwohl um ein einheitliches Rechtsmittel, das der Streithelfer nicht fortführen kann, wenn es von der Partei zurückgenommen worden ist, weil sie sich mit dem Gegner - ohne Beteiligung des Streithelfers - außergerichtlich verglichen hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 1987 - VII ZR 296/86, NJW 1988, 712). Die durch eine unselbstständige Nebenintervention entstandenen Kosten sind nach dem Maßstab zu verteilen, den die Parteien in einem ohne Beteili- gung des Nebenintervenienten geschlossenen Vergleich für die Verteilung der übrigen Kosten des Rechtsstreits festgelegt haben (BGH, Beschluss vom 8. September 2011 - VII ZB 24/09, NJW 2011, 3721 Rn. 5). Galke Wellner Oehler Roloff Klein Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.08.2014 - 8 O 236/11 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.10.2015 - I-9 U 149/14 - 3