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Entscheidung

4 StR 615/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:110417B4STR615
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:110417B4STR615.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 615/16 vom 11. April 2017 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 11. April 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Essen vom 13. Juli 2016, soweit es den Angeklag- ten betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Diebstahls in 34 Fällen und des versuchten Dieb- stahls schuldig ist; die Einzelstrafen für die Taten II.3, 4, 6, 17, 18, 20, 23 bis 25, 33, 36, 39, 41, 42, 44, 46, 48 und 53 der Urteilsgründe entfallen; b) im Strafausspruch dahin ergänzt, dass die Tagessatzhö- he für die in den Fällen II.28, 29 und 31 der Urteilsgründe verhängten Einzelgeldstrafen auf einen Euro festgesetzt wird. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Diebstahls in 52 Fällen und wegen versuchten Diebstahls zu der Ge- samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit seiner auf zwei Verfahrensbeanstandungen und die Rüge der Verletzung materiellen 1 - 3 - Rechts gestützten Revision wendet sich der Angeklagte gegen seine Verurtei- lung. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teil- erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Für eine vom Generalbundesanwalt angeregte deklaratorische Aufhe- bung des „zweiten Urteils“ ist schon deshalb kein Raum, weil sich aus dem im Hauptverhandlungsprotokoll dokumentierten Verfahrensablauf ergibt, dass die Strafkammer nicht zwei unterschiedliche Urteile erlassen (vgl. hierzu BGH, Ur- teil vom 24. Januar 1984 – 1 StR 874/83, NStZ 1984, 279; Beschluss vom 23. Oktober 2012 – 2 StR 285/12, StV 2013, 378), sondern ein und dasselbe Urteil lediglich zweimal verkündet hat. Eine diese Verfahrensweise beanstan- dende Verfahrensrüge ist innerhalb der Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO nicht erhoben worden. 2. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils kann in konkurrenzrecht- licher Hinsicht nicht unverändert bestehen bleiben, weil die Annahme selbstän- diger, real konkurrierender Diebstahlstaten in einer Reihe der abgeurteilten Fäl- le rechtlicher Prüfung nicht standhält. a) Sind an einer Deliktserie mehrere Personen als Mittäter, mittelbare Tä- ter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt, ist die Frage, ob die einzelnen Taten tatein- heitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, bei jedem Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden. Maßgeblich ist dabei der Umfang des erbrachten Tatbeitrags. Leistet ein Mittäter für alle oder einige Einzeltaten einen individuel- len, nur diese fördernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten – soweit keine natürliche Handlungseinheit vorliegt – als tatmehrheitlich begangen zuzurech- nen. Fehlt es an einer solchen individuellen Tatförderung, erbringt der Täter aber im Vorfeld oder während des Laufs der Deliktserie Tatbeiträge, durch die 2 3 4 - 4 - alle oder mehrere Einzeltaten seiner Tatgenossen gleichzeitig gefördert wer- den, sind ihm die gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbei- trag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden. Ohne Bedeutung ist dabei, ob die Mittäter die einzelnen Delikte tatmehrheitlich be- gangen haben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 – 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177, 182 f.; Beschluss vom 2. Juli 2014 – 4 StR 176/14, wistra 2014, 437). b) In den Fällen II.2 bis 4, II.5 und 6, II.16 bis 18, II.19 und 20, II.22 bis 25, II.32 und 33, II.35 und 36, II.38 und 39, II.40 bis 42, II.43 und 44, II.45 und 46, II.47 und 48 sowie II.52 und 53 der Urteilsgründe ergeben die Urteilsausfüh- rungen keine individuelle, nur jeweils diese Taten fördernde Mitwirkung des An- geklagten. Nach den Feststellungen war der Angeklagte bei diesen Diebstahls- taten nicht selbst am Tatort anwesend. Sein Tatbeitrag erschöpfte sich nach der Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Urteil vielmehr darin, die jeweiligen Diebestouren der Ausführungstäter hinsichtlich der Tatortörtlichkeiten und der zu entwendenden Tatobjekte zu koordinieren und die Tatbeute von den jeweili- gen Tätern nach deren Rückkehr entgegenzunehmen. Soweit die Strafkammer in den genannten Fällen zum Teil telefonische Kontakte des Angeklagten mit den die Diebstähle ausführenden Tätern festgestellt hat, ergibt sich hieraus kei- ne individuelle Förderung einzelner Taten der vor Ort agierenden Täter. Die Fälle II.2 bis 4, II.5 und 6, II.16 bis 18, II.19 und 20, II.22 bis 25, II.32 und 33, II.35 und 36, II.38 und 39, II.40 bis 42, II.43 und 44, II.45 und 46, II.47 und 48 sowie II.52 und 53 der Urteilsgründe, in denen die Ausführungstäter zwei, drei oder vier Diebstähle aus Kraftfahrzeugen begingen, sind daher für den Ange- klagten konkurrenzrechtlich im Wege der gleichartigen Tateinheit jeweils zu ei- ner materiell-rechtlichen Tat zusammenzufassen. 5 - 5 - c) Da ergänzende tatrichterliche Feststellungen, welche eine andere Be- urteilung der Konkurrenzfrage rechtfertigen könnten, nicht zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch unter Verzicht auf eine ausdrückliche Kennzeichnung der gleichartigen Tateinheit entsprechend ab (vgl. BGH, Be- schluss vom 28. März 2017 – 4 StR 82/17, Rn. 7). § 265 StPO steht nicht ent- gegen, weil sich der geständige Angeklagte gegen den geänderten Schuldvor- wurf nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Die Schuldspruchänderung führt zum Wegfall der Einzelstrafen in den Fällen II.3, 4, 6, 17, 18, 20, 23 bis 25, 33, 36, 39, 41, 42, 44, 46, 48 und 53 der Urteilsgründe. Die Einzelstrafen in den Fällen II.2, 5, 16, 19, 22, 32, 35, 38, 40, 43, 45, 47 und 52 der Urteilsgründe bleiben in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO jeweils als alleinige Einzelstrafen für die jeweiligen im Wege gleichartiger Tateinheit zusammengefassten Taten bestehen. Die Gesamtfrei- heitsstrafe hat Bestand. Angesichts der verbleibenden 35 Einzelstrafen – darun- ter 32 Einzelfreiheitsstrafen zu zwei Jahren – kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. 3. Der Senat hat die von der Strafkammer versäumte, auch bei Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe erforderliche (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 1981 – 4 StR 599/80, BGHSt 30, 93, 96) Bestimmung der Tagessatzhöhe für die in den Fällen II.28, 29 und 31 der Urteilsgründe verhängten Einzelgeldstra- fen nachgeholt und den einzelnen Tagessatz auf das Mindestmaß von einem Euro festgesetzt (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB). 6 7 8 - 6 - 4. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den An- geklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO). Sost-Scheible Cierniak Franke Bender Quentin 9