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Beschluss

V ZB 126/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verlängerung der Sicherungshaft nach Art. 28 Abs. 3 Dublin-III-VO ist nicht zu beanstanden, wenn der Betroffene durch eigenes Verhalten die Überstellung praktisch vereitelt hat und dadurch eine neue Sechswochenfrist in Lauf gesetzt wurde. • Die Sechswochenfrist des Art. 28 Abs. 3 Unterabsatz 3 Dublin-III-VO beginnt nicht bereits vor Vollziehung der Haft, sondern erst mit der Inhaftierung. • Ist die Überstellung bei Haftbeginn grundsätzlich praktisch durchführbar und wird sie aus vom Betroffenen zu vertretenden Gründen unmöglich, kann eine erneute Sechswochenfrist beginnen und die Haftdauer sich verlängern.
Entscheidungsgründe
Verlängerung von Abschiebungshaft nach Dublin-III-VO bei Vereitelung durch Betroffenen • Die Verlängerung der Sicherungshaft nach Art. 28 Abs. 3 Dublin-III-VO ist nicht zu beanstanden, wenn der Betroffene durch eigenes Verhalten die Überstellung praktisch vereitelt hat und dadurch eine neue Sechswochenfrist in Lauf gesetzt wurde. • Die Sechswochenfrist des Art. 28 Abs. 3 Unterabsatz 3 Dublin-III-VO beginnt nicht bereits vor Vollziehung der Haft, sondern erst mit der Inhaftierung. • Ist die Überstellung bei Haftbeginn grundsätzlich praktisch durchführbar und wird sie aus vom Betroffenen zu vertretenden Gründen unmöglich, kann eine erneute Sechswochenfrist beginnen und die Haftdauer sich verlängern. Der Betroffene, algerischer Staatsangehöriger, hatte in Bulgarien bereits einen Asylantrag gestellt. Das Bundesamt lehnte seinen Asylantrag in Deutschland als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Bulgarien an. Auf Antrag der Behörde wurde beim Amtsgericht Sicherungshaft zur Durchsetzung der Zurückschiebung angeordnet; nach einem zunächst gescheiterten Rückführungsversuch am 14. Juli 2016 wurde die Haft verlängert. Das Landgericht wies die hiergegen gerichtete Beschwerde zurück. Der Betroffene wurde am 18. August 2016 nach Bulgarien zurückgeführt und begehrte anschließend mit Rechtsbeschwerde die Feststellung, die Haftverlängerung habe seine Rechte verletzt. • Das Verfahren ist statthaft und die Rechtsbeschwerde zulässig, hält materieller Überprüfung aber nicht stand. • Art. 28 Abs. 3 Dublin-III-VO begrenzt die Haft im Überstellungsverfahren auf sechs Wochen, die Frist dient der Minimierung von Freiheitseingriffen und beginnt nicht vor Vollziehung der Haft. • Wenn bei Haftbeginn die Überstellung grundsätzlich praktisch durchführbar ist, setzen Gründe, die die praktische Durchführbarkeit erst durch das Verhalten des Betroffenen verhindern, eine neue Sechswochenfrist in Gang. • Im vorliegenden Fall stellte das Beschwerdegericht fest, dass der Betroffene durch ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Flugkapitän die Mitnahme am 14. Juli 2016 verhindert hat; dieses Verhalten begründet einen Haftgrund (erhebliche Fluchtgefahr) und rechtfertigt die Verlängerung der Haft unter Anlauf einer erneuten Sechswochenfrist. • Die Auslegung der Dublin-III-VO ist klar und eindeutig; eine Vorlage an den EuGH war nicht erforderlich. • Rechtsfolge: Die Haftverlängerung bis einschließlich 18. August 2016 war mit Art. 28 Abs. 3 Dublin-III-VO vereinbar, weil die zunächst gewählte Frist gewahrt war und die Verlängerung durch das vom Betroffenen zu vertretende Vereiteln der Überstellung gerechtfertigt wurde. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wurde ohne Erfolg zurückgewiesen; die Entscheidung des Landgerichts war rechtlich nicht zu beanstanden. Die Haftverlängerung war durch die Dublin-III-VO gedeckt, weil der Betroffene durch sein Verhalten die Rückführung praktisch vereitelt und damit eine neue Sechswochenfrist ausgelöst hat. Die Frist beginnt erst mit der Inhaftierung, und die Behörden hatten die Überstellung innerhalb der jeweils maßgeblichen Frist vorbereitet. Insgesamt hat der Betroffene keinen Anspruch auf Feststellung einer Rechtsverletzung, sodass die angefochtenen Beschlüsse in vollem Umfang Bestand haben.