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Beschluss

IX ZB 23/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Betriebsfortführung durch den vorläufigen Verwalter sind fortführungsbedingte Masseverbindlichkeiten, die im Eröffnungsverfahren begründet, aber erst im eröffneten Verfahren beglichen werden, bei der Berechnung der Vergütung des im eröffneten Verfahren tätigen Insolvenzverwalters von der Masse abzusetzen. • In die Berechnungsgrundlage der Vergütung des im eröffneten Verfahren tätigen Insolvenzverwalters ist nur der durch die Fortführung im Eröffnungsverfahren erzielte Überschuss einzubeziehen (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 S. 2 InsVV i.V.m. der grundsätzlichen Ausrichtung auf das Überschussprinzip). • Die bilanzielle Aufteilung der durchgehenden Betriebsfortführung in zwei Verfahrensabschnitte darf nicht dazu führen, dass der Verwalter im eröffneten Verfahren von offen gebliebenen fortführungsbedingten Masseverbindlichkeiten profitiert.
Entscheidungsgründe
Berücksichtigung fortführungsbedingter Masseverbindlichkeiten bei Verwaltervergütung • Bei Betriebsfortführung durch den vorläufigen Verwalter sind fortführungsbedingte Masseverbindlichkeiten, die im Eröffnungsverfahren begründet, aber erst im eröffneten Verfahren beglichen werden, bei der Berechnung der Vergütung des im eröffneten Verfahren tätigen Insolvenzverwalters von der Masse abzusetzen. • In die Berechnungsgrundlage der Vergütung des im eröffneten Verfahren tätigen Insolvenzverwalters ist nur der durch die Fortführung im Eröffnungsverfahren erzielte Überschuss einzubeziehen (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 S. 2 InsVV i.V.m. der grundsätzlichen Ausrichtung auf das Überschussprinzip). • Die bilanzielle Aufteilung der durchgehenden Betriebsfortführung in zwei Verfahrensabschnitte darf nicht dazu führen, dass der Verwalter im eröffneten Verfahren von offen gebliebenen fortführungsbedingten Masseverbindlichkeiten profitiert. Der weitere Beteiligte wurde zunächst im Eröffnungsverfahren zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt und später im eröffneten Verfahren zum Insolvenzverwalter bestellt. Er führte den Betrieb fort und begründete im Eröffnungsverfahren fortführungsbedingte Masseverbindlichkeiten von 9.904,45 €, die erst im eröffneten Verfahren beglichen wurden. Für seine Tätigkeit beantragte er eine Vergütung, deren Berechnungsgrundlage erhöht war, weil er den im eröffneten Verfahren erzielten Überschuss einbezog. Das Insolvenzgericht kürzte die Berechnungsgrundlage um die aus dem Eröffnungsverfahren stammenden fortführungsbedingten Masseverbindlichkeiten und setzte die Vergütung herab. Der weitere Beteiligte focht die Kürzung erfolglos an und ließ Rechtsbeschwerde zu. • Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, in der Sache aber unbegründet. • Rechtsgrundlage und Leitgedanke: Die Vergütungsberechnung richtet sich nach der InsVV; bei Betriebsfortführung ist maßgeblich das Überschussprinzip (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 InsVV). • Für die Vergütung des im eröffneten Verfahren tätigen Insolvenzverwalters darf nur der im Eröffnungsverfahren erzielte Fortführungsüberschuss in die Berechnungsgrundlage eingehen; fortführungsbedingte Masseverbindlichkeiten, die im Eröffnungsverfahren begründet wurden, aber erst im eröffneten Verfahren beglichen werden, sind bei der Bewertung der Masse abzuziehen. • Begründung: Die Begleichung dieser Verbindlichkeiten stellt die Fortführungsabwicklung des vorläufigen Verwalters dar; würden sie nicht abgesetzt, könnte der Verwalter im eröffneten Verfahren von offen gebliebenen Verbindlichkeiten profitieren und die Aufspaltung der Fortführung in zwei Verfahrensabschnitte würde das Überschussprinzip unterlaufen. • Praktische Folge: Die Masse, von der die Vergütung im eröffneten Verfahren berechnet wird, ist um den Betrag der aus dem Eröffnungsverfahren herrührenden fortführungsbedingten Masseverbindlichkeiten zu vermindern, soweit andernfalls mehr als der im Eröffnungsverfahren erzielte Fortführungsüberschuss zugrunde gelegt würde. Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wurde zurückgewiesen; die Kürzung der Vergütungsberechnungsgrundlage um 9.904,45 € war rechtmäßig. Der Senat bestätigt, dass nur der im Eröffnungsverfahren erzielte Fortführungsüberschuss die Berechnungsgrundlage des im eröffneten Verfahren tätigen Verwalters erhöht und dass fortführungsbedingte Masseverbindlichkeiten, die erst im eröffneten Verfahren beglichen werden, bei der Bewertung der Masse abzuziehen sind. Der weitere Beteiligte erhält deshalb keine höhere Vergütung. Das Rechtsbeschwerdeverfahren wurde auf 1.691,33 € festgesetzt und die Kostenentscheidung zu seinen Lasten getroffen.