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Leitsatz

I ZB 23/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:060417BIZB23
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:060417BIZB23.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 23/16 vom 6. April 2017 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Schiedsfähigkeit III ZPO § 1040 Abs. 3 Satz 2 Die Mindestanforderungen an die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen in Gesellschaftsverträgen, die auch Beschlussmängelstreitigkeiten erfassen sol- len, gelten jedenfalls im Grundsatz auch für Personengesellschaften wie Kom- manditgesellschaften (Fortführung von BGH, Urteil vom 6. April 2009 - II ZR 255/08, BGHZ 180, 221 - Schiedsfähigkeit II). BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - I ZB 23/16 - OLG Oldenburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerinnen wird der Be- schluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 1. März 2016 aufgehoben. Auf Antrag der Antragstellerinnen wird das Schiedsgericht, beste- hend aus dem Obmann Dr. H. Hi. und den Schiedsrichtern H. B. und J. E. , für unzuständig erklärt. Die Antragsgegnerinnen tragen die Kosten des Verfahrens. Wert des Beschwerdegegenstands: 100.000 € Gründe: I. Die Antragsgegnerinnen waren Kommanditistinnen der Reederei Ba. L. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Gesellschaft). Sie sind durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 15. Juli 2015 mit den Stimmen der Antragstellerinnen durch Einziehung der Geschäftsanteile aus der Gesell- schaft ausgeschlossen worden. Gegen diesen Beschluss haben die Antrags- gegnerinnen unter Berufung auf die in § 30 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags vom 30. Dezember 1968 enthaltene Schiedsvereinbarung und den Schiedsge- 1 - 3 - richtsvertrag gleichen Datums ein Schiedsverfahren eingeleitet. Nach Bildung des Schiedsgerichts haben die Antragstellerinnen dessen Zuständigkeit gerügt. Mit Zwischenentscheid vom 23. Dezember 2015 hat sich das Schiedsgericht für zuständig erklärt. Die Antragstellerinnen haben beantragt, das Schiedsgericht für unzuständig zu erklären, hilfsweise, die Unwirksamkeit des Zwischenentscheids festzustellen. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerinnen, deren Zurückweisung die Antragsgegnerinnen beantragen. II. Das Oberlandesgericht hat die Zuständigkeit des Schiedsgerichts be- jaht. Dazu hat es ausgeführt: Die Schiedsvereinbarung vom 30. Dezember 1968 sei wirksam und bin- de auch die Rechtsnachfolger der damaligen Gesellschafter. Zwar hätten die Gesellschafter in der Neufassung des Gesellschaftsvertrags am 18. November 2013 keine Schiedsklausel mehr vereinbart. Unabhängig von der unter den Par- teien streitigen Frage, ob der neue Gesellschaftsvertrag im Hinblick auf die Stimmenthaltung der Gesellschafterin A. wirksam beschlossen wer- den konnte, sei die Schiedsvereinbarung jedenfalls schon deshalb nicht durch die Neufassung entfallen, weil die Gesellschafter den gesonderten Schiedsge- richtsvertrag nicht aufgehoben hätten. Die hier in Rede stehende Beschluss- mängelstreitigkeit sei bei einer Personengesellschaft ohne weiteres schiedsfä- hig. Die Schiedsvereinbarung genüge auch den Erfordernissen des Zehnten Buchs der Zivilprozessordnung. 2 3 4 5 - 4 - III. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 2, § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO). In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg. 1. Der Zwischenentscheid des Schiedsgerichts ist allerdings nicht schon deshalb unwirksam, weil die Antragstellerinnen nicht zu der mündlichen Ver- handlung geladen worden sind, auf die er ergangen ist. a) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist davon auszugehen, dass der Zwischenentscheid des Schiedsgerichts aufgrund einer mündlichen Verhand- lung ergangen ist, zu der die Antragstellerinnen nicht geladen worden sind. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, ausweislich des Zwischenentscheids vom 17. Dezember 2015 habe das Schiedsgericht aufgrund einer an diesem Tag abgehaltenen mündlichen Verhandlung entschieden. Die Antragstellerinnen seien zu dieser mündlichen Verhandlung nicht geladen worden. Die Antrags- gegnerinnen sind dieser Darstellung der Antragstellerinnen nicht entgegenge- treten. Das Oberlandesgericht hat keine abweichenden Feststellungen getrof- fen. b) Damit hat das Schiedsgericht den Anspruch der Antragstellerinnen auf rechtliches Gehör verletzt. Wird eine Partei nicht zur mündlichen Verhandlung geladen und kann sie deswegen den Termin nicht wahrnehmen, liegt eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs vor (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 1965 - Ia ZB 3/64, GRUR 1966, 160 - Terminladung; Beschluss vom 14. Dezember 1990 - X ZB 6/90, GRUR 1991, 442 - Pharmazeutisches Präparat). c) Die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Schiedsverfahren ist aber nur dann erheblich, wenn die Entscheidung des Schiedsgerichts auf der Ge- hörsverletzung beruhen kann. Diese Voraussetzung ist vom Antragsteller dar- zulegen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1959 - VII ZR 87/58, BGHZ 31, 43, 6 7 8 9 10 - 5 - 46 ff.). Eine solche Darlegung ist durch die Antragstellerinnen vor dem Ober- landesgericht nicht erfolgt. Die Antragstellerinnen haben vor dem Oberlandesgericht zwar die feh- lende Ladung zu dem Termin vor dem Schiedsgericht gerügt. Sie haben dabei allerdings keinen Gehörsverstoß dargelegt, also nicht ausgeführt, welche ent- scheidungserheblichen Ausführungen sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht über den von ihnen schon gehaltenen schriftlichen Vortrag hinaus gemacht hätten. Die Antragstellerinnen haben vielmehr nur die Ansicht geäußert, der Zwischenentscheid des Schiedsgerichts sei schon wegen der fehlenden Ladung unwirksam. Unabhängig von der Rüge eines Gehörsversto- ßes durch das Schiedsgericht haben die Antragstellerinnen vor dem Oberlan- desgericht sodann Vortrag zu der ihrer Auffassung nach von den Gesellschaf- tern beschlossenen Aufhebung der Schiedsklausel gehalten. d) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde war das Oberlandesge- richt nicht nach § 139 ZPO verpflichtet, die Antragstellerinnen darauf hinzuwei- sen, ihren Vortrag zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zu konkretisie- ren. Die anwaltlich vertretenen Antragstellerinnen haben in der unterbliebe- nen Ladung zum Termin nur einen Unwirksamkeitsgrund für den Zwischenent- scheid des Schiedsgerichts gesehen, aber nicht eine dadurch eingetretene Ein- schränkung ihrer Verteidigungsrechte geltend gemacht. Unter diesen Umstän- den war der von der Rechtsbeschwerde vermisste gerichtliche Hinweis nicht geboten (vgl. Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 139 Rn. 5). Gegen eine versehentliche Unvollständigkeit des Vortrags der Antragstellerinnen sprach aus Sicht des Oberlandesgerichts, dass die Antragstellerinnen ihre Bedenken gegen die Zuständigkeit des Schiedsgerichts in vollem Umfang und ohne Rechtsnachteil vor dem Oberlandesgericht geltend machen konnten. 11 12 13 - 6 - e) Soweit die Rechtsbeschwerde nunmehr Ausführungen dazu macht, was die Antragstellerinnen in der mündlichen Verhandlung am 17. Dezember 2015 vor dem Schiedsgericht vorgetragen hätten, kann dieser Vortrag im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zur Abänderung der angefochtenen Ent- scheidung des Oberlandesgerichts führen. Vor dem Oberlandesgericht fehlen- der Vortrag zur Begründung einer Gehörsverletzung durch das Schiedsgericht kann vor dem Rechtsbeschwerdegericht nicht mehr nachgeholt werden (vgl. BGHZ 31, 43, 49). 2. Mit Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde aber gegen die Auffas- sung des Oberlandesgerichts, unabhängig davon, ob die Schiedsklausel bei der Neufassung des Gesellschaftsvertrags vom 18. November 2013 wirksam ge- strichen werden konnte, sei der gesonderte Schiedsgerichtsvertrag der Gesell- schafter jedenfalls nicht aufgehoben worden. a) Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Schiedsvereinbarung sei durch die Neufassung des Gesellschaftsvertrags schon deshalb nicht entfal- len, weil die Gesellschafter den gesonderten Schiedsgerichtsvertrag nicht auf- gehoben hätten; dem Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 18. No- vember 2013 sei ein entsprechender Wille der Gesellschafter nicht zu entneh- men. b) Bei dieser Beurteilung hat das Oberlandesgericht die gebotene Ausle- gung des Schiedsvertrags im Zusammenhang mit der Schiedsklausel des Ge- sellschaftsvertrags 1968 unterlassen. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die- se Auslegung selbst vornehmen, da weitere für die Auslegung maßgebliche tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten sind (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 - II ZR 84/13, BGHZ 203, 77 Rn. 23 mwN). 14 15 16 17 - 7 - § 30 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags 1968 lautet: Über Streitigkeiten aus diesem Vertrag zwischen der Gesellschaft und den Ge- sellschaftern oder zwischen Gesellschaftern untereinander oder zum Vollzug von Beschlüssen der Organe der Gesellschaft entscheidet unter Ausschluß des ordentlichen Rechtswegs ein Schiedsgericht. Eine entsprechende Abrede wird unter den Gesellschaftern zusätzlich durch besonderen Schiedsgerichtsvertrag vereinbart. Im Schiedsgerichtsvertrag heißt es in § 1: Die Parteien unterwerfen sich wegen aller aus dem Gesellschaftsvertrag vom 30. Dezember 1968 entstehenden Streitigkeiten unter Ausschluss des Rechts- weges einem Schiedsgericht. Dadurch sind der Schiedsgerichtsvertrag und die Schiedsklausel in § 30 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags von 1968 unmittelbar aufeinander bezogen und miteinander verknüpft. Schon nach seinem Wortlaut ist der Schiedsge- richtsvertrag auf eine spätere Neufassung des Gesellschaftsvertrags und dar- aus resultierende Streitigkeiten nicht mehr anwendbar. Hätten die Gesellschaf- ter 1968 keine Koppelung des Schiedsgerichtsvertrags an den damaligen Ge- sellschaftsvertrag gewollt, hätten sie davon absehen müssen, ihn konkret auf den Gesellschaftsvertrag von 1968 zu beziehen. Wäre die Schiedsklausel in einer Neufassung des Gesellschaftsvertrags ohne Anpassung des Schiedsge- richtsvertrags erhalten geblieben, so mag zwar nahe liegen, den Schiedsge- richtsvertrag auch unter Geltung des neu gefassten Gesellschaftsvertrags wei- terhin anzuwenden. Dies ist jedoch nicht geschehen. Der neugefasste Gesell- schaftsvertrag vom 18. November 2013 enthält keine Schiedsklausel. 3. Der Beschluss des Oberlandesgerichts stellt sich nicht deshalb als im Ergebnis richtig dar, weil es an einem wirksamen Beschluss über die Neufas- sung des Gesellschaftsvertrags ohne Schiedsklausel fehlt (§ 577 Abs. 3 ZPO). a) Dabei kann dahinstehen, ob die Stimmenthaltung der Gesellschafterin A. der Wirksamkeit der Neufassung des Gesellschaftsvertrags im 18 19 20 21 22 - 8 - Jahr 2013 entgegensteht, weil diese gemäß § 16 Abs. 3 Gesellschaftsvertrag 1968 nur mit Zustimmung aller anwesenden oder vertretenen Gesellschafter möglich war. b) Die Ansicht des Oberlandesgerichts, die hier in Rede stehende Be- schlussmängelstreitigkeit sei bei einer Personengesellschaft ohne weiteres schiedsfähig, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. aa) Nach der zu einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehen für die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen in Gesellschaftsverträgen gewisse inhaltliche Mindest- anforderungen, wenn sie auch Beschlussmängelstreitigkeiten erfassen sollen (BGH, Urteil vom 6. April 2009 - II ZR 255/08, BGHZ 180, 221 - Schiedsfähig- keit II). Zu diesen Mindestanforderungen gehört insbesondere, dass neben den Gesellschaftsorganen jeder Gesellschafter über die Einleitung und den Verlauf des Schiedsverfahrens informiert und dadurch in die Lage versetzt werden muss, dem Verfahren zumindest als Nebenintervenient beizutreten. Sämtliche Gesellschafter müssen an der Auswahl und Bestellung der Schiedsrichter mit- wirken können, sofern nicht die Auswahl durch eine neutrale Stelle erfolgt; da- bei kann bei Beteiligung mehrerer Gesellschafter auf einer Seite des Streitver- hältnisses das Mehrheitsprinzip Anwendung finden. Weiter muss gewährleistet sein, dass alle denselben Streitgegenstand betreffenden Beschlussmängelstrei- tigkeiten bei einem Schiedsgericht konzentriert werden (BGHZ 180, 221 Rn. 20 - Schiedsfähigkeit II). bb) Der Bundesgerichtshof hat diese Anforderungen zwar im Zusam- menhang mit der Satzung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung formu- liert. Sie wurden jedoch aus den grundlegenden Maßstäben des § 138 BGB und des Rechtsstaatsprinzips entwickelt (BGHZ 180, 221 Rn. 17 - Schieds- 23 24 25 26 - 9 - fähigkeit II). Sie gelten deshalb jedenfalls im Grundsatz auch für Personenge- sellschaften wie Kommanditgesellschaften, sofern bei diesen gegenüber Kapi- talgesellschaften keine Abweichungen geboten sind. In jedem Fall müssen die Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft ebenso wie die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung vor Benachteiligung und Entzie- hung des notwendigen Rechtsschutzes bewahrt werden (vgl. BGHZ 180, 221 Rn. 18 - Schiedsfähigkeit II), so dass auf entsprechende Regelungen in Schiedsabreden für eine Kommanditgesellschaft grundsätzlich nicht verzichtet werden kann. cc) Da der Schiedsgerichtsvertrag von 1968 keine Regelungen zum Schutz der Kommanditisten bei Beschlussmängelstreitigkeiten enthält, wird der Streitfall von der Schiedsklausel nicht erfasst. Das Schiedsgericht ist unzustän- dig. 4. Weitere Feststellungen sind nicht mehr erforderlich, so dass der Senat in der Sache selbst entscheiden kann (§ 577 Abs. 5 ZPO). Der Rechtsbe- schwerde ist stattzugeben. 27 28 - 10 - IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen Vorinstanz: OLG Oldenburg, Entscheidung vom 01.03.2016 - 8 SchH 2/16 - 29