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Entscheidung

3 StR 389/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:060417B3STR389
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:060417B3STR389.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 389/16 vom 6. April 2017 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a. hier: Anhörungsrüge des Verurteilten - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2017 gemäß § 356a Satz 1 StPO beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 8. Februar 2017 wird verworfen. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen. Gründe: Der Senat hat mit Beschluss vom 8. Februar 2017 die Revision des Ver- urteilten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 22. April 2016 ge- mäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit der am 27. Februar 2017 eingegangenen Anhörungsrüge (§ 356a StPO). Der Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entschei- dung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört wor- den wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten über- gangen. Die Verwerfung der Revision auf die Antragsschrift des Generalbundes- anwalts und ohne vorherigen Hinweis auf die Rechtsauffassung des Senats nach § 349 Abs. 2 StPO entspricht der üblichen Beratungs- und Entschei- dungspraxis der Strafsenate des Bundesgerichtshofs. Dem Anspruch des Ver- urteilten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist dadurch Rechnung ge- tragen worden, dass der Senatsbeschluss auf den begründeten Antrag der Staatsanwaltschaft ergangen ist und der Verurteilte mit der Zustellung des An- 1 2 3 - 3 - trags Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat. Um bei diesem Verfahrens- stand nach § 349 Abs. 2 StPO entscheiden zu können, muss sich das Revisi- onsgericht nur im Ergebnis, nicht aber auch in allen Teilen der Begründung dem Antrag der Staatsanwaltschaft anschließen. In diesen Fällen ist es auch verfassungsrechtlich nicht geboten, die Entscheidung des Revisionsgerichts zu begründen (vgl. zu allem BVerfG, Beschlüsse vom 21. Januar 2002 - 2 BvR 1225/01, NStZ 2002, 487, 488 f.; vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563, 2564). Becker RiBGH Gericke und Ri'inBGH Dr. Spaniol befinden sich im Urlaub und sind daher gehindert zu unterschreiben. Becker Tiemann Hoch