Entscheidung
5 StR 111/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:050417B5STR111
5mal zitiert
3Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:050417B5STR111.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 111/17 vom 5. April 2017 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2017 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Chemnitz vom 12. Dezember 2016 im Rechtsfolgenaus- spruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs- mitteln in nicht geringer Menge zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und ei- nem Monat verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision hat mit der Sachrüge im aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Landgericht hat festgestellt, dass der bei der Tat mit dem Ziel des Eigenverbrauchs handelnde Angeklagte seit seinem 14. Lebensjahr Cannabis und Crystal konsumiert, und hat ihn trotz einer im Jahr 2015 durchgeführten 1 2 - 3 - Entgiftung als noch immer betäubungsmittelabhängig und „von der Sucht ge- prägt“ angesehen. Dennoch hat es insbesondere deshalb davon abgesehen, den Angeklagten in der Entziehungsanstalt unterzubringen, weil „es an einer erforderlichen zumindest eingeschränkten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB bei Tatbegehung“ fehle (UA S. 24). Diese Begründung ist rechtsfehlerhaft. Eine Unterbringung gemäß § 64 StGB hängt gerade nicht davon ab, ob eine verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB besteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. März 2013 – 3 StR 56/13; vom 30. Juli 2013 – 2 StR 174/13). Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht ohne die genannte Erwägung zu einem anderen Ergebnis ge- langt wäre (§ 337 StPO), zumal nicht ersichtlich ist, weshalb die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aus den vom Landgericht dargelegten Gründen un- verhältnismäßig sein sollte. Er hebt deshalb den gesamten Rechtsfolgenaus- spruch auf. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, kann mit Blick auf die Vorschrift des § 5 Abs. 3 JGG der an sich rechtsfehlerfreie Strafausspruch ebenfalls keinen Bestand haben, weil eine Wechselwirkung zwischen diesem und einem Maßregelausspruch möglich ist. Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher 3