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Entscheidung

3 StR 71/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:040417B3STR71
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:040417B3STR71.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 71/17 vom 4. April 2017 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. April 2017 ein- stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 10. November 2016 wird als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht- fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er- geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen. Zu der Rüge nach § 338 Nr. 5 StPO, § 185 GVG bemerkt der Senat er- gänzend zu den Darlegungen des Generalbundesanwalts in dessen Antrags- schrift: Der Generalbundesanwalt hat im Ergebnis zu Recht ausgeführt, dass die Rüge keinen Erfolg hat, weil die Dolmetscherin nicht bei einem wesentli- chen Teil der Hauptverhandlung abwesend war. Dies gilt auch insoweit, als die Verfahrensbeteiligten auf die Mitteilung des Vorsitzenden, mehrere für einen späteren Zeitpunkt geladene und nicht erschiene Zeugen abladen zu wollen, sich hiermit einverstanden erklärten. Dieser Erklärung kommt - im Gegensatz zu dem Einverständnis zum Absehen der Vernehmung präsenter Zeugen - eine für die Hauptverhandlung im Sinne der zu § 338 Nr. 5 StPO entwickelten Maß- stäbe (vgl. hierzu Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 338 Rn. 36; - 3 - KK/Gericke, StPO, 7. Aufl., § 338 Rn. 70; jew. mwN) wesentliche Bedeutung nicht zu. Hierzu gilt: Nach § 245 Abs. 1 Satz 1 StPO ist die Beweisaufnahme - soweit hier von Belang - grundsätzlich auf alle vom Gericht vorgeladenen und auch er- schienenen Zeugen zu erstrecken. Die Einvernahme der Zeugen kann nur un- terbleiben, wenn die Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und der Angeklagte gemäß § 245 Abs. 1 Satz 2 StPO damit einverstanden sind, dass von der Er- hebung einzelner Beweise abgesehen wird. Sind die Zeugen geladen und er- schienen, so hat deshalb das entsprechende Einverständnis der im Gesetz ge- nannten Verfahrensbeteiligten eine für den Fortgang der Beweisaufnahme rechtserhebliche Bedeutung. Die Abgabe der Erklärung nach § 245 Abs. 1 Satz 2 StPO ist somit ein im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO wesentlicher Teil der Hauptverhandlung (BGH, Beschluss vom 5. September 1995 - 1 StR 456/95, NStZ 1996, 351). Sind demgegenüber die Zeugen - wie hier - erst für einen späteren Zeit- punkt geladen und noch nicht erschienen, so kann das Gericht ihre Abladung auch ohne die Zustimmung der genannten Verfahrensbeteiligten veranlassen; für diese Verfahrenskonstellation besteht eine § 245 Abs. 1 Satz 2 StPO ent- sprechende Regelung nicht. Die Verfahrensbeteiligten sind vielmehr gegebe- nenfalls gehalten, auf die Vernehmung der abgeladenen Zeugen etwa durch - 4 - das Stellen entsprechender Anträge hinzuwirken. Das - wie hier - in der Haupt- verhandlung erklärte Einverständnis mit der Abladung nicht präsenter Zeugen entfaltet deshalb keine Rechtswirkungen, die denjenigen einer Erklärung im Sinne des § 245 Abs. 1 StPO vergleichbar und damit im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO als wesentlicher Teil der Hauptverhandlung anzusehen sind. Becker Schäfer RiBGH Gericke befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Tiemann Hoch