OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 StR 409/16

BGH, Entscheidung vom

1mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Beweiswürdigung in Fällen Aussage gegen Aussage muss alle relevanten Umstände lückenlos darstellen und eine umfassende Gesamtwürdigung erkennen lassen. • Die Anklageschrift erfüllt ihre Tatumgrenzungsfunktion auch dann, wenn Tatzeitpunkte nur grob angegeben sind, solange die Tatschilderung durch weitere Umgrenzungsmerkmale hinreichend konkretisiert ist. • Bei erheblicher Bedeutung möglicher Motivlagen für eine Falschbelastung sind diese systematisch zu prüfen; ein bloßes Pauschalurteil über Unverhältnismäßigkeit reicht nicht aus.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen mangelhafter Beweiswürdigung bei Aussage‑gegen‑Aussage-Konstellation • Die Beweiswürdigung in Fällen Aussage gegen Aussage muss alle relevanten Umstände lückenlos darstellen und eine umfassende Gesamtwürdigung erkennen lassen. • Die Anklageschrift erfüllt ihre Tatumgrenzungsfunktion auch dann, wenn Tatzeitpunkte nur grob angegeben sind, solange die Tatschilderung durch weitere Umgrenzungsmerkmale hinreichend konkretisiert ist. • Bei erheblicher Bedeutung möglicher Motivlagen für eine Falschbelastung sind diese systematisch zu prüfen; ein bloßes Pauschalurteil über Unverhältnismäßigkeit reicht nicht aus. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Aachen wegen mehrfacher Sexualdelikte und vorsätzlicher Körperverletzung an seiner Ehefrau verurteilt. Die Taten sollen sich zwischen 2007 und 2012 wiederholt im häuslichen Umfeld ereignet haben und reichen von erzwungenem Oralverkehr über gezwungenen Hand‑ und Fingereinsatz bis zu körperlichen Verletzungen beim Entdecken intimer Fotos. Die Nebenklägerin, seine Ehefrau, berichtete erst spät gegenüber Ermittlungsbehörden von den Übergriffen; zuvor gab es familiäre Spannungen, außereheliche Beziehungen des Angeklagten und wirtschaftliche Abhängigkeit der Nebenklägerin. Das Landgericht nahm hohe Aussagequalität und Aussagekonstanz der Nebenklägerin an und wertete ihre Schilderungen als glaubhaft. Der Angeklagte legte Revision ein; der Bundesgerichtshof hob das Urteil im verurteilten Umfang auf und verwies zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück. • Die Anklageschrift ist ausreichend konkret; Tatarten und Abgrenzungen der einzelnen Delikte sind trotz teilweise weit gefasster Zeiträume erkennbar und wahren die Tatumgrenzungsfunktion (§151 StPO, §200 StPO, Art.103 GG). • Die Beweiswürdigung des Landgerichts genügt den besonderen Anforderungen bei Aussage‑gegen‑Aussage‑Konstellationen nicht: Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, dass alle für die Entscheidung erheblichen Umstände dargestellt und in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden. Gerichtliche Feststellungen zur Aussagekonstanz sind nicht nachprüfbar, weil die jeweiligen Angaben der Nebenklägerin im Vorverfahren und bei der Polizei im Urteil nicht wiedergegeben wurden. • Das Landgericht hat nicht lückenlos geprüft und dargelegt, ob bei der Nebenklägerin Motive für eine Falschbelastung vorgelegen haben könnten; erwogene Motive wie Sorgerechtsstreben, finanzielle Interessen oder Rache wurden nicht ausreichend aufgewogen. Ebenso blieb unaufgeklärt, inwieweit therapeutische Äußerungen gegenüber Dritten (Präventologin) auf die spätere Belastung Einfluss gehabt haben könnten. • Mangels genügender Darlegung der einzelner Beweisanzeichen, ihres Zusammenspiels und möglicher Entlastungsaspekte ist die vom Landgericht vorgenommene Überzeugungsbildung für das Revisionsgericht nicht prüfbar; deshalb ist im Umfang der Verurteilung aufzuheben und zurückzuverweisen. Die Revision des Angeklagten ist erfolgreich; das landgerichtliche Urteil wird insoweit aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Entscheidend ist, dass die Beweiswürdigung den strengen Anforderungen bei Aussage‑gegen‑Aussage‑Sachverhalten nicht genügte: essentielle Angaben der Nebenklägerin im Vorverfahren wurden nicht dargestellt, mögliche Motive für eine Falschbelastung nicht lückenlos geprüft und die Bedeutung therapeutischer Aussagen nicht aufgearbeitet. Daher kann die Überzeugung des Tatgerichts vom Revisionsgericht nicht nachvollzogen werden; eine neue, vollständige Beweisaufnahme und eine sorgfältig begründete Gesamtwürdigung der Aussagen sind geboten.