Beschluss
StB 7/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen einen Haftbefehl bleibt zulässig, auch wenn der Haftbefehl später aufgehoben wurde, wenn ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse besteht.
• Die Anordnung und Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft bleibt rechtmäßig, wenn dringender Tatverdacht und Haftgründe (Fluchtgefahr, Schwerkriminalität) vorliegen und die Haft nicht unverhältnismäßig ist (§§ 112, 120 StPO).
• Die beabsichtigte oder geförderte Abschiebung eines Untersuchungsgefangenen macht Untersuchungshaft nicht per se rechtswidrig; die Strafverfolgung bleibt jedenfalls insoweit fortbestehend, als Abschiebung praktisch scheitern kann.
• Die Zustimmung der Strafverfolgungsbehörde zur Abschiebung und die Förderung der Abschiebung durch den Generalbundesanwalt berühren die Rechtmäßigkeit der Untersuchungshaft nicht.
Entscheidungsgründe
Untersuchungshaft und geplante Abschiebung: Abschiebung begründet keine Unrechtmäßigkeit der Haft • Die Beschwerde gegen einen Haftbefehl bleibt zulässig, auch wenn der Haftbefehl später aufgehoben wurde, wenn ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse besteht. • Die Anordnung und Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft bleibt rechtmäßig, wenn dringender Tatverdacht und Haftgründe (Fluchtgefahr, Schwerkriminalität) vorliegen und die Haft nicht unverhältnismäßig ist (§§ 112, 120 StPO). • Die beabsichtigte oder geförderte Abschiebung eines Untersuchungsgefangenen macht Untersuchungshaft nicht per se rechtswidrig; die Strafverfolgung bleibt jedenfalls insoweit fortbestehend, als Abschiebung praktisch scheitern kann. • Die Zustimmung der Strafverfolgungsbehörde zur Abschiebung und die Förderung der Abschiebung durch den Generalbundesanwalt berühren die Rechtmäßigkeit der Untersuchungshaft nicht. Der 24-jährige tunesische Beschuldigte wurde aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 14.12.2016 in Untersuchungshaft genommen. Er war verdächtig, Mitglied der ausländischen terroristischen Vereinigung ISIG zu sein (§§ 129a, 129b StGB) und sich zur Ausführung eines Auftrags in Deutschland aufgehalten zu haben. Der Haftbefehl stützte sich auf Fluchtgefahr und Schwerkriminalität (§§ 112 Abs.2 Nr.2, 112 Abs.3 StPO). Das BAMF lehnte seine Asylanträge im November 2016 ab; der Generalbundesanwalt erteilte im Februar 2017 die Zustimmung zur Abschiebung. Der Beschuldigte rügte daraufhin in der Beschwerde, dass die Haft nach Zustimmung zur Abschiebung nunmehr der Durchsetzung der Abschiebung diene und damit unverhältnismäßig sei. Die Abschiebung wurde am 8. März 2017 vollzogen; der Haftbefehl wurde sodann aufgehoben. Der Beschuldigte beantragte festzustellen, die Haft sei seit Antrag auf Ausantwortung rechtswidrig gewesen. • Zulässigkeit: Trotz Aufhebung des Haftbefehls besteht Fortsetzungsfeststellungsinteresse, weil die Beschwerde einen Eingriff in die persönliche Freiheit betrifft und sonst keine gleichwertige Überprüfungsoption besteht. • Tatverdacht und Haftgründe: Es lag dringender Tatverdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung sowie die Voraussetzungen der Fluchtgefahr und der Schwerkriminalität vor; die sachliche Prüfung der Haftgründe ergab keine Bedenken (§§ 129a, 129b, 112 StPO). • Verhältnismäßigkeit: Die Untersuchungshaft war angesichts der Bedeutung der Tat und der zu erwartenden Strafe nicht unverhältnismäßig. Auch nach Erteilung der Zustimmung zur Abschiebung blieb die Untersuchungshaft verhältnismäßig, da sie die Sicherung der Strafverfolgung gewährleistet und weiterhin begründet ist, falls die Abschiebung scheitert (§ 112, § 120 StPO). • Abschiebung und Untersuchungszweck: Die bloße Ankündigung oder Förderung der Abschiebung entzieht der Untersuchungshaft nicht ihren strafprozessualen Rechtfertigungsgrund; die Haft darf nicht als Ersatz zur Durchsetzung einer Abschiebung missbraucht werden, doch steht die beabsichtigte Abschiebung der Fortführung des Verfahrens nicht entgegen. Gesetzgeberische Systematik (u.a. § 116b StPO) und Rechtslage zeigen, dass Abschiebungshaft im Verhältnis zur Untersuchungshaft nachrangig ist. • Rolle des Generalbundesanwalts: Die Zustimmung des Generalbundesanwalts zur Abschiebung und sein Antrag auf Ausantwortung beeinträchtigten die Rechtmäßigkeit der Untersuchungshaft nicht; die fördernde Mitwirkung an der Abschiebung macht die Haft nicht rechtswidrig. • Ergebnis der rechtlichen Prüfung: Insgesamt bestand kein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot und keine sonstige Rechtswidrigkeit der Haftanordnung oder ihres Vollzugs bis zur Ausreise des Beschuldigten. Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Haftbefehl wurde verworfen; er trägt die Kosten des Rechtsmittels. Das Gericht stellte fest, dass dringender Tatverdacht und die Haftgründe (Fluchtgefahr, Schwerkriminalität) vorlagen und die Untersuchungshaft verhältnismäßig war. Die später erfolgte Zustimmung zur Abschiebung und deren Förderung durch den Generalbundesanwalt machten die Untersuchungshaft nicht rechtswidrig. Selbst bei bevorstehender Abschiebung blieb die Strafverfolgung relevant, weil eine Abschiebung scheitern kann und dann das Verfolgungsinteresse weiterbesteht. Damit hatte der Beschuldigte keinen Erfolg mit der Feststellung, die Haft sei seit dem Antrag auf Ausantwortung rechtswidrig gewesen.