Entscheidung
XII ZB 570/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:290317BXIIZB570
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:290317BXIIZB570.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 570/15 vom 29. März 2017 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 11. November 2015 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Wert: 306 € Gründe: Die Rechtsbeschwerde, mit der die Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Be- treuerin) für die Zeit vom 1. November 2012 bis zum 31. Juli 2013 die Festset- zung der Betreuervergütung auf der Grundlage eines Stundensatzes von 44 € statt der vom Beschwerdegericht zuerkannten 27 € erstrebt, ist unbegründet. Die angegriffene Entscheidung ist nicht zu beanstanden. 1. Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, der von der Be- treuerin im Jahr 1985 an der Fachschule für Staatswissenschaft "Edwin Hoernle" in Weimar erworbene Studienabschluss als Staatswissenschaftlerin, der die Betreuerin auch berechtigt, die staatliche Bezeichnung "Diplom- Verwaltungswirtin (FH)" zu führen, sowie die Qualifizierung zur "Personal- und 1 2 - 3 - Bildungsreferentin" rechtfertigten gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG den höchsten Stundensatz von 44 €. a) Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen für eine erhöhte Vergütung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG erfüllt, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze ver- letzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und angewandt hat (Senatsbeschluss vom 25. März 2015 - XII ZB 558/14 - BtPrax 2015, 155 Rn. 3). b) Einer solchen Überprüfung hält die tatrichterliche Würdigung des Be- schwerdegerichts stand, wonach das von der Betreuerin absolvierte Studium nicht derart von der Vermittlung besonderer, für die Führung der Betreuung nutzbarer Kenntnisse mitgeprägt ist, dass es in seinem Kernbereich auf die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse ausgerichtet war. Durch die Fort- bildung der Betreuerin zur Personal- und Bildungsreferentin werden ebenfalls nicht die Voraussetzungen für einen erhöhten Stundensatz erfüllt. aa) Nach Sinn und Zweck des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG ist ein er- höhter Stundensatz nicht bereits dann gerechtfertigt, wenn die Ausbildung gleichsam am Rande auch die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse zum Inhalt hat. Erforderlich ist vielmehr, dass sie in ihrem Kernbereich hierauf ausgerichtet ist. Davon ist auszugehen, wenn ein erheblicher Teil der Ausbil- dung auf die Vermittlung solchen Wissens gerichtet ist und dadurch das erwor- bene betreuungsrelevante Wissen über ein Grundwissen deutlich hinausgeht (Senatsbeschluss vom 25. März 2015 - XII ZB 558/14 - BtPrax 2015, 155 Rn. 4). 3 4 5 - 4 - bb) Das Beschwerdegericht hat hierzu festgestellt, dass die Betreuerin Abschlussprüfungen in den Fächern Grundlagen des Marxismus/Leninismus, Theorie des Staates und des Rechts, Staatsrecht, Verwaltungsrecht, Wirt- schaftspolitik/Volkswirtschaftsplanung, Territorialplanung, Ausgewählte Proble- me des Wirtschafts- und Arbeitsrechts, Pädagogisch-psychologische Grundfra- gen der staatlichen Leitung, Wissenschaftliche Organisation der staatlichen Lei- tung, Deutsch/Kulturpolitik und Russisch ableistete. Die Lehrinhalte der meisten Fächer hätten keine für die Führung einer rechtlichen Betreuung nutzbaren Kenntnisse vermittelt, andere Fächer seien in ihrem Kernbereich jedenfalls nicht auf die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse ausgerichtet gewesen. Die Weiterbildung der Betreuerin zur Personal- und Bildungsreferentin sei weder mit einem Hochschulstudium noch mit einer Lehre vergleichbar. cc) Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zu Unrecht beanstandet die Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe sich kein Gesamtbild aus der Ausbildung (Studium der Staatswissenschaft), der Fortbildung (Personal- und Bildungsreferentin) sowie der beruflichen Praxis und Erfahrung der Betreu- erin (Tätigkeit im Bereich Gesundheit und Sozialwesen einer Stadtverwaltung) gemacht. Denn eine Gesamtbetrachtung aller Ausbildungen ist nicht vorzuneh- men. Dies sieht § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG nicht vor (Senatsbeschluss vom 10. April 2013 - XII ZB 349/12 - FamRZ 2013, 1029 Rn. 19). Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Würdigung des Beschwerdegerichts, dass die Weiterbil- dung der Betreuerin weder mit einem Hochschulstudium noch mit einer Lehre vergleichbar ist (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2015 - XII ZB 188/15 - juris Rn. 6, 13 f.). c) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde war das Betreuungsge- richt schließlich auch nicht nach Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes verpflichtet, an dem in früheren Festsetzungsbe- 6 7 8 9 - 5 - schlüssen der Betreuerin zugebilligten Stundensatz von 44 € für die Zukunft festzuhalten. Es musste vielmehr auf den neu gestellten Vergütungsfestset- zungsantrag hin erneut das Vorliegen der Voraussetzungen für die Höhe der Vergütung prüfen. Nachdem es dabei abweichend von seiner früheren Wertung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Betreuerin die Voraussetzung für eine Erhöhung des Stundensatzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG nicht erfüllt, war es seine Aufgabe, diese gewonnene bessere Erkenntnis umzusetzen (Se- natsbeschluss vom 8. Februar 2012 - XII ZB 231/11 - juris Rn. 14 f. mwN; vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2015 - XII ZB 188/15 - juris Rn. 16). Das Be- schwerdegericht hat somit zu Recht ein schützenswertes Vertrauen der Betreu- erin in eine gleichbleibende Festsetzung für künftige Zeitabschnitte verneint. - 6 - 2. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Be- deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Dippoldiswalde, Entscheidung vom 15.08.2013 - 2 XVII 60/92 - LG Dresden, Entscheidung vom 11.11.2015 - 2 T 789/13 - 10