Entscheidung
III ZA 34/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:230317BIIIZA34
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:230317BIIIZA34.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 34/16 vom 23. März 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 2017 durch die Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Oktober 2016 - I-18 U 155/15 - wird abgelehnt. Gründe: Der Kläger nimmt das beklagte Land unter dem Gesichtspunkt der Amts- haftung (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG) auf Schadenser- satz und Schmerzensgeld im Zusammenhang mit einem behaupteten Sturz im Duschbereich einer Justizvollzugsanstalt in Anspruch. Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde hat keine Erfolgsaussicht (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), weil der gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO für diesen Rechtsbehelf erforderliche Mindestbetrag der Beschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht ist. Das Oberlandesgericht hat den Streitwert - entsprechend den Angaben des Klägers (siehe Klageschrift, S. 1) und in Übereinstimmung mit dem Landge- richt - zutreffend auf 15.000 € festgesetzt. Dieser Wert entspricht dem Interesse des Klägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Soweit in dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erstmals geltend gemacht 1 2 3 - 3 - wird, der Streitwert sei zu niedrig festgesetzt worden und betrage mindestens 22.500 €, kann der Kläger damit nicht gehört werden. Es handelt sich um neuen Vortrag, der lediglich darauf abzielt, die im Berufungsverfahren zugrunde geleg- ten tatsächlichen Voraussetzungen für die Bewertung des Klageantrags auf Feststellung der Ersatzpflicht zu ändern. Dies ist im Nichtzulassungsbeschwer- deverfahren unzulässig (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 23. Juni 2016 - III ZR 104/15, BeckRS 2016, 12557 Rn. 10 und vom 27. Oktober 2016 - III ZR 205/15, BeckRS 2016, 20067 Rn. 4 sowie III ZR 300/15, BeckRS 2016, 19428 Rn. 5; jeweils mwN). Seiters Reiter Vorinstanzen: LG Krefeld, Entscheidung vom 21.10.2015 - 2 O 224/15 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.10.2016 - I-18 U 155/15 -