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Entscheidung

5 StR 50/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:230317B5STR50
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:230317B5STR50.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 50/17 vom 23. März 2017 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und der Beschwerdeführer am 23. März 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 Satz 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten W. wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 29. Juli 2016, soweit es ihn und den Mitangeklagten F. betrifft, zur Tat 2 der Urteils- gründe sowie im jeweiligen Gesamtstrafenausspruch, hin- sichtlich des Zweitgenannten auch im Ausspruch über den Vorwegvollzug aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellun- gen mit Ausnahme derjenigen zur Beschaffenheit der ver- wendeten Schreckschusswaffen bestehen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels des Angeklagten W. und die hierdurch entstan- denen besonderen notwendigen Auslagen der Adhäsionsklä- gerin, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten W. und diejenige des Angeklagten We. werden als un- begründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. 4. Der Angeklagte We. hat die Kosten seines Rechts- mittels zu tragen. - 3 - Gründe: Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 16. Febru- ar 2017 zur Tat 2 zutreffend ausgeführt: „Die Voraussetzungen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB … sind nicht belegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs unterfällt eine geladene Schreckschusspistole nur dann dem Waffenbegriff des § 250 StGB, wenn feststeht, dass beim Abfeuern der Waffe der Explosionsdruck nach vorne aus dem Lauf austritt und die Waffe deshalb nach ihrer Beschaf- fenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen … Dies ist bei Schreckschusswaffen nicht selbstverständlich.“ Der Senat hebt daher die Verurteilung des Angeklagten W. wegen der Tat 2 sowie die gegen diesen verhängte Gesamtstrafe auf. Die Auf- hebung ist auf den nichtrevidierenden Mitangeklagten F. zu erstrecken (§ 357 Satz 1 StPO), da der Rechtsfehler ihn ebenso betrifft. Dies entzieht auch der gegen ihn festgesetzten Gesamtstrafe und dem Ausspruch über den Vor- wegvollzug (§ 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB) die Grundlage (vgl. BGH, Be- schluss vom 9. Dezember 2014 – 5 StR 538/14). Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher 1 2