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Beschluss

3 StR 260/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Sichbereiterklären (§ 30 Abs. 2 Var. 1 StGB) liegt vor, wenn eine ernstgemeinte, bindungswillige Kundgabe der Bereitschaft zur täterschaftlichen Verwirklichung eines Verbrechens erfolgt, unabhängig von einem inneren Vorbehalt des Erklärungsempfängers. • Verabredung zu einem Verbrechen (§ 30 Abs. 2 Var. 3 StGB) setzt eine Willenseinigung von zumindest zwei tatsächlich zur Tat entschlossenen Personen voraus; ein innerer Vorbehalt eines Beteiligten schließt die Verabredung aus, wenn keine solche gemeinsame Entschlossenheit besteht. • Wer sich selbst als Täter bereiterklärt, ist nicht zusätzlich wegen versuchter Anstiftung zum selben Verbrechen zu verurteilen; die tatnähere Beteiligungsform des Sichbereiterklärens verdrängt die versuchte Anstiftung. • Annahme eines Anerbietens (§ 30 Abs. 2 Var. 2 StGB) erfordert objektive Annahme und subjektiven doppelten Anstiftervorsatz; auch eine nur vorgespiegelte Bereitschaft genügt, wenn der Annehmende damit rechnet und dies billigt. • Ausspruch über nachträgliche Gesamtstrafe kann dem Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zugewiesen werden, wenn die Rechtskraft früherer Urteile nicht hinreichend festgestellt ist.
Entscheidungsgründe
Sichbereiterklären versus Verabredung und versuchte Anstiftung bei Fluchtplanung (BGH, 3 StR 260/16) • Sichbereiterklären (§ 30 Abs. 2 Var. 1 StGB) liegt vor, wenn eine ernstgemeinte, bindungswillige Kundgabe der Bereitschaft zur täterschaftlichen Verwirklichung eines Verbrechens erfolgt, unabhängig von einem inneren Vorbehalt des Erklärungsempfängers. • Verabredung zu einem Verbrechen (§ 30 Abs. 2 Var. 3 StGB) setzt eine Willenseinigung von zumindest zwei tatsächlich zur Tat entschlossenen Personen voraus; ein innerer Vorbehalt eines Beteiligten schließt die Verabredung aus, wenn keine solche gemeinsame Entschlossenheit besteht. • Wer sich selbst als Täter bereiterklärt, ist nicht zusätzlich wegen versuchter Anstiftung zum selben Verbrechen zu verurteilen; die tatnähere Beteiligungsform des Sichbereiterklärens verdrängt die versuchte Anstiftung. • Annahme eines Anerbietens (§ 30 Abs. 2 Var. 2 StGB) erfordert objektive Annahme und subjektiven doppelten Anstiftervorsatz; auch eine nur vorgespiegelte Bereitschaft genügt, wenn der Annehmende damit rechnet und dies billigt. • Ausspruch über nachträgliche Gesamtstrafe kann dem Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zugewiesen werden, wenn die Rechtskraft früherer Urteile nicht hinreichend festgestellt ist. Die Angeklagten T., H. und S. planten in einer Justizvollzugsanstalt eine gemeinsame Flucht. T. forderte H. und S. auf, bei dem Plan mitzumachen; Ziel war, einen Vollzugsbeamten bei der Essens- oder Medikamentenausgabe mit einem herzustellenden Werkzeug niederzuschlagen, wobei T. den Tod des Beamten billigend in Kauf nahm. H. und S. erklärten sich gegenüber T. zur Mitwirkung bereit, hatten insoweit jedoch innerlich den Vorbehalt, sich tatsächlich nicht zu beteiligen; sie rechneten jedoch damit, dass T. ihre Zustimmung ernst nehmen werde. Zur Vorbereitung wurden Stuhlbeine als Schlagwerkzeuge bereitgelegt; die Tat scheiterte unter anderem wegen einer Verlegung und einer Meldung an einen Beamten. Das Landgericht verurteilte T. wegen Verabredung zum Mord, H. und S. wegen Annahme eines Anerbietens zum Mord; die Angeklagten legten Revision ein. • T. hatte sich nicht der Verabredung zu einem Verbrechen des Mordes schuldig gemacht, weil für Verabredung nach § 30 Abs. 2 Var. 3 StGB eine Willenseinigung von zumindest zwei tatsächlich zur Tat entschlossenen Personen erforderlich ist; H. und S. hatten jedoch innerlich die Mitwirkung abgelehnt, sodass keine gemeinsame Entschlossenheit vorlag. • T. ist dagegen wegen Sichbereiterklärens nach § 30 Abs. 2 Var. 1 StGB strafbar geworden: Er hat ernsthaft und mit Bindungswillen seine Bereitschaft kundgetan, die tatbestandsmäßige Tathandlung als Täter zu begehen; maßgeblich ist die Kundgabe selbst, nicht der innere Vorbehalt der Adressaten. • Eine gesonderte Verurteilung wegen versuchter Anstiftung kommt nicht in Betracht, weil die Beteiligungsform des Sichbereiterklärens die versuchte Anstiftung zur gleichen Tat verdrängt; die tatnähere oder schwerere Beteiligungsform ist vorrangig. • H. ist wegen Annahme eines Anerbietens gemäß § 30 Abs. 2 Var. 2 StGB zu bestrafen, weil er objektiv das Erbieten annahm und subjektiv mit doppeltem Anstiftervorsatz handelte; auch eine nur vorgespiegelte Mitwirkungsbereitschaft reicht aus, wenn der Annehmende mit der ernsthaften Realisierung rechnet und dies billigt. • S. wurde zutreffend wegen Annahme eines Anerbietens verurteilt; seine Verfahrensrüge war unzulässig und die Sachrüge hinsichtlich Schuldspruch und Strafe blieb ohne Erfolg. • Der Senat nahm eine Schuldspruchberichtigung zugunsten einer Änderung des Schuldspruchs des T. in "Sichbereiterklären zu einem Verbrechen des Mordes" vor; die Strafzumessung blieb hiervon unberührt, da die einschlägigen Strafrahmen gleich sind. • Das Rechtsmittel des S. hatte Erfolg nur hinsichtlich des Ausspruchs über die nachträgliche Gesamtstrafe; dieser Punkt wurde dem Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zugewiesen, weil die Rechtskraft eines früheren Urteils nicht hinreichend festgestellt war. Die Revisionen der Angeklagten wurden überwiegend verworfen; jedoch teilte der Senat die Revision des T. insoweit, dass der Schuldspruch von Verabredung zu einem Verbrechen des Mordes in Sichbereiterklären zu einem Verbrechen des Mordes geändert wurde. H. und S. wurden weiterhin wegen Annahme eines Anerbietens zum Verbrechen des Mordes verurteilt. Die Strafen blieben im Wesentlichen bestehen, da für die geänderte Tatvariante derselbe Strafrahmen gilt. Das Rechtsmittel des S. hatte Erfolg nur in Bezug auf die nachträgliche Gesamtstrafenbildung; die Entscheidung hierüber wurde an das Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO verwiesen. Insgesamt blieb die Verurteilung der Beteiligten wegen Teilnahme an der fluchtbezogenen Tathandlung bestehen, weil die Feststellungen eine strafbare Bereitschafts- bzw. Annahmehandlung ergaben.