Entscheidung
2 StR 484/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:230317B2STR484
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:230317B2STR484.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 484/16 vom 23. März 2017 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers, zu Ziffer 1 auf Antrag des General- bundesanwalts, am 23. März 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 430 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Bonn vom 24. Mai 2016 a) im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass von der Einziehung der unter Nummer 33 des Asservatenverzeich- nisses aufgeführten Medikamente (Anabolika) abgesehen und die Verfolgung der Tat auf die anderen Rechtsfolgen be- schränkt wird; b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen we- gen „gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jah- ren an Personen unter 18 Jahren in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Handel- treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Passau vom 16. Juni 2014 – 4 Ds 26 Js 1794/14 – nach Auflösung der darin gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es eine umfangreiche Einziehungsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. 1. Der Senat hat auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren eingestellt (vgl. § 430 Abs. 1 StPO), soweit das Landgericht auch die sicherge- stellten und unter Nr. 33 des Asservatenverzeichnisses im Einzelnen aufgeführ- ten Medikamente (Anabolika) eingezogen hat. 2. Die Nachprüfung des Urteils hat zu den Schuldsprüchen und zu den Aussprüchen über die Einzelstrafen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An- geklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch begegnet die Bildung der Gesamtstrafe aus den Einzelstrafen für die verfahrensgegenständlichen Taten (zwei Mal zwei Jahre und sechs Mona- ten und zwei Jahre) und den im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung noch nicht erledigten Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Passau vom 16. Juni 2014 durchgreifenden rechtlichen Bedenken. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts hat das Amtsgericht Passau den Angeklagten mit Urteil vom 16. Juni 2014 wegen vorsätzlichen 1 2 3 4 5 - 4 - Fahrens ohne Fahrerlaubnis und wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamt- freiheitsstrafe von fünf Monaten mit Bewährung verurteilt. Das Amtsgericht hat für die beiden am 23. November 2009 begangenen Taten Einzelstrafen von zwei Monaten und vier Monaten festgesetzt. Der Zeitpunkt der Rechtskraft die- ses Urteils ist nicht festgestellt. b) Entgegen der Annahme des Landgerichts liegen die Voraussetzungen für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung (§ 55 StGB) nicht vor, weil die Ta- ten am 23. November 2009 und damit vor der noch unerledigten Vorverurtei- lung des Angeklagten durch das Amtsgericht Waldbröl vom 15. September 2010 begangen worden sind, das Zäsurwirkung entfaltet. Die unter Einbezie- hung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Waldbröl vom 6. Janu- ar 2010 gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr wurde im Jahr 2011 zwar teilweise vollstreckt; ein Strafrest ist jedoch durch Beschluss der Strafvoll- streckungskammer Dortmund zur Bewährung ausgesetzt und war im Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch nicht erlassen. Der hierin liegende Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Gesamt- strafenausspruchs. Bei der neu vorzunehmenden Gesamtstrafenbildung wird das Landgericht das Verschlechterungsverbot gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO zu beachten haben (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 – 4 StR 388/16). Appl Krehl Bartel Wimmer Grube 6 7