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Entscheidung

1 StR 607/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:230317B1STR607
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:230317B1STR607.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 607/16 vom 23. März 2017 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Betruges u.a. zu 2.: schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 23. März 2017 be- schlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Hechingen vom 8. Juli 2016 werden als unbegründet ver- worfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat zum Antrag des Generalbundesanwalts in Bezug auf die Revision des Angeklagten K. : Durch das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschen- handels und zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes sowie des Ach- ten Buches des Sozialgesetzbuchs vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I 2016, 2226) erfolgte eine Novellierung der §§ 232 bis 233b StGB, die zum 15. Oktober 2016 in Kraft getreten ist. Soweit das Landgericht im Schuldspruch beim Angeklagten K. die bei Beendigung der Tat (§ 2 Abs. 1 StGB) geltenden bisherigen Fassungen des § 232 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative und § 232 Abs. 4 Nr. 1 StGB berücksichtigt, ist die erforderliche Unrechtskontinuität im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB gewahrt. An die Stelle der genannten zum Tatzeitpunkt geltenden Straf- normen zum Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung sind durch das genannte Änderungsgesetz die Regelungen des § 232a Abs. 1 Nr. 1 - 3 - StGB und § 232a Abs. 3 StGB zur Zwangsprostitution getreten, ohne dass es durch die Neuregelung zu hier relevanten Änderungen im Regelungsgehalt der Straftatbestände gekommen ist (vgl. auch BT-Drucks. 18/9095, S. 32 ff.). Raum Bellay Radtke Fischer Bär