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Leitsatz

XII ZB 626/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:220317BXIIZB626
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:220317BXIIZB626.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 626/15 vom 22. März 2017 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 19 Abs. 2 Nr. 1 Der Ausgleich eines Anrechts der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes kann nicht deshalb wegen fehlender Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG in den Wertausgleich nach der Scheidung verwiesen werden, weil dieses Anrecht auf einer unter Verstoß gegen Verfassungsrecht ermittelten und daher unverbindlichen Startgutschrift für rentenferne Versicherte beruht. BGH, Beschluss vom 22. März 2017 - XII ZB 626/15 - OLG Bamberg AG Coburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 7. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 3. Dezember 2015 aufgehoben, soweit darin die Beschwerde des Antragstellers gegen den Ausspruch zum Ver- sorgungsausgleich in Ziffer 2 Absatz 4 des Endbeschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Coburg vom 20. März 2015 (in- terne Teilung der von der Antragsgegnerin erworbenen Anrechte bei der VBL) zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbe- schwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1.000 € Gründe: I. Der 1951 geborene Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) und die 1960 geborene Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) heirateten am 30. April 1991. Die Zustellung des Scheidungsantrags erfolgte am 8. Oktober 2014. 1 - 3 - Beide Ehegatten haben in der gesetzlichen Ehezeit vom 1. April 1991 bis zum 30. September 2014 - unter anderem - Anrechte aus einer Pflichtversiche- rung in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erlangt. Die Ehefrau hat ein Anrecht bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Beteiligte zu 4; im Folgenden: VBL) erworben. Die VBL hat den Ehezeitanteil der Versor- gung mit 32,24 Versorgungspunkten angegeben und unter Berücksichtigung von Teilungskosten in Höhe von 250 € vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 12,29 Versorgungspunkten bei einem korrespondierenden Kapitalwert von 6.899,97 € zu bestimmen. Der Ehemann hat ein Anrecht bei der Zusatzversor- gungskasse der bayerischen Gemeinden (im Folgenden: ZVK) erworben, für das der Versorgungsträger bei einem Ehezeitanteil von 65,33 Versorgungs- punkten einen Ausgleichswert von 45,41 Versorgungspunkten vorgeschlagen hat. Das Amtsgericht hat die Ehe der beteiligten Eheleute - insoweit rechts- kräftig - geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es hin- sichtlich der wechselseitig erworbenen Anrechte in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes die interne Teilung entsprechend den Vorschlägen der Versorgungsträger angeordnet. Mit seiner dagegen gerichteten Beschwerde hat der Ehemann geltend gemacht, dass die von den jeweils ausgleichspflichtigen Ehegatten bei der ZVK und bei der VBL erworbenen Versorgungspunkte als Bezugsgröße herangezogen und hälftig geteilt werden müssten. Das Oberlan- desgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehe- manns, der sein Begehren nach einer hälftigen nominalen Teilung der Versor- gungspunkte noch hinsichtlich des von der Ehefrau erworbenen Anrechts bei der VBL weiterverfolgt. 2 3 4 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 1. Zutreffend sind allerdings die Erwägungen des Beschwerdegerichts zur Zulässigkeit der von den Trägern der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes praktizierten Verfahrensweise, die ehezeitlich erworbenen Versor- gungspunkte auf der Basis der biometrischen Faktoren des Ausgleichspflichti- gen in einen versicherungsmathematischen Barwert umzurechnen und die Hälf- te dieses Barwerts - gekürzt um die Hälfte der Teilungskosten nach § 13 VersAusglG - auf der Basis der biometrischen Faktoren des Ausgleichsberech- tigten wieder in Versorgungspunkte zurückzurechnen. Wie der Senat zwischen- zeitlich entschieden hat (Senatsbeschluss vom 8. März 2017 - XII ZB 697/13 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; ebenso OLG Schleswig FamRZ 2016, 371 f.; OLG Köln FamRZ 2015, 1108 f.; OLG Nürnberg FamRZ 2015, 1106, 1107; OLG Naumburg FamRZ 2015, 753; OLG Celle FamRZ 2014, 305 f.; OLG Düsseldorf [8. Senat für Familiensachen] FamRZ 2014, 757 f.; OLG Frankfurt [5. Senat für Familiensachen] Beschluss vom 18. Dezember 2012 - 5 UF 15/12 - juris Rn. 11; OLG Düsseldorf [7. Senat für Familiensachen] Beschluss vom 10. September 2010 - 7 UF 84/10 - juris Rn. 33 ff.; BeckOGK/Siede Vers- AusglG [Stand: Februar 2017] § 39 Rn. 161 f.; Erman/Norpoth BGB 14. Aufl. § 45 VersAusglG Rn. 24; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 45 Rn. 99; jurisPK-BGB/Lange [Stand: Oktober 2016] § 47 VersAusglG Rn. 12; jurisPK-BGB/Breuers [Stand: Dezember 2016] § 11 VersAusglG Rn. 22 f.; Ruland Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 512, 687; Weiß/Schneider 5 6 - 5 - in Gilbert/Hesse Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes [Stand: Februar 2016] § 32 a VBLS Rn. 38 ff.; Wick FuR 2015, 204, 205; Mühlstädt BetrAV 2010, 425, 426 f.; aA OLG Frankfurt [6. Senat für Familiensa- chen] FamRZ 2014, 755, 756 f.; Bergner NZFam 2014, 49, 51 ff. und NZFam 2015, 289 ff.; BeckOK/Bergmann BGB [Stand: November 2016] § 5 VersAusglG Rn. 7; tendenziell wohl auch Borth FamRZ 2014, 758, 759) lassen sich dagegen keine grundlegenden Bedenken erheben. a) Nach § 5 Abs. 1 VersAusglG berechnet der Versorgungsträger den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts. Mit dieser Vorschrift sollte insbe- sondere klargestellt werden, dass bei der Bestimmung der Bezugsgröße für die Berechnung des Ehezeitanteils grundsätzlich kein Auswahlermessen des Ver- sorgungsträgers besteht, sofern nicht das Gesetz in den §§ 39 ff. VersAusglG dem Versorgungsträger ausdrücklich ein Wahlrecht einräumt (vgl. BT-Drucks. 16/11903 S. 53). Das gemäß § 45 Abs. 1 VersAusglG für die betriebliche Al- tersversorgung der Privatwirtschaft bestehende Wahlrecht gilt für die Zusatz- versorgung des öffentlichen Dienstes nicht (§ 45 Abs. 3 VersAusglG). Im Ver- sorgungssystem der VBL - wie auch der anderen Zusatzversorgungen des öf- fentlichen Dienstes - sind deshalb die von dem Versicherten satzungsgemäß erworbenen Versorgungspunkte (§ 36 VBLS) als Bezugsgröße maßgeblich (vgl. auch § 39 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG). Gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG unterbrei- tet der Versorgungsträger dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestim- mung des Ausgleichswerts. Wie der Senat mehrfach ausgesprochen hat, stellt es diese Vorschrift dem Versorgungsträger indessen nicht frei, für den Aus- gleichswert eine andere Ausgleichsbezugsgröße als die nach seiner Versor- gungsordnung maßgebliche zu wählen (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 7 - 6 - 17. September 2014 - XII ZB 178/12 - FamRZ 2014, 1982 Rn. 16 f. und vom 27. Juni 2012 - XII ZB 492/11 - FamRZ 2012, 1545 Rn. 7 ff.). b) Aus § 5 Abs. 1 und 3 VersAusglG folgt - für sich genommen - zu- nächst aber lediglich, dass der dem Familiengericht zu unterbreitende Vor- schlag für den Ausgleichswert in der für die Ermittlung des Ehezeitanteils maß- geblichen Bezugsgröße - hier: Versorgungspunkte - zu erfolgen hat (Senatsbe- schluss vom 27. Juni 2012 - XII ZB 492/11 - FamRZ 2012, 1545 Rn. 9). Diesem Erfordernis wird durch § 32 a Abs. 2 Satz 1 VBLS Rechnung getragen. Ein dar- über hinausgehender Zwang, den Ausgleichswert durch nominale Teilung des in Versorgungspunkten ausgewiesenen Ehezeitanteils berechnen zu müssen, lässt sich dem Gesetz demgegenüber nicht entnehmen. aa) Zwar könnte der Wortlaut von § 1 Abs. 1 VersAusglG, wonach im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) "jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen" seien, eine solche Verpflichtung zur nominalen Teilung der Bezugsgröße nahelegen. Andererseits steht der ausgleichsberechtigten Person gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG die Hälfte "des Werts" des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu. Dies ermöglicht begrifflich durchaus eine Auslegung da- hingehend, dass die Teilung des Ehezeitanteils auch auf einer vorherigen versi- cherungsmathematischen Bewertung des in der Ehezeit erworbenen Anrechts beruhen kann, wenn der Versorgungsträger die Bezugsgröße selbst nicht no- minal teilen will. Eine solche Sichtweise wird auch durch § 11 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG gestützt, der für die interne Teilung den Grundsatz der "gleichwer- tigen" Teilhabe festschreibt, welche nach den Vorstellungen des Gesetzgebers bei der Entstehung eines neuen Anrechts dann sichergestellt ist, wenn das zu übertragende Anrecht dem bei der ausgleichspflichtigen Person verbleibenden Anrecht in Bezug auf den Ausgleichswert "wertmäßig" entspricht (BT-Drucks. 8 9 - 7 - 16/10144 S. 56). Wie sich aus den Gesetzesmaterialien im Weiteren erschließt, ist der Gesetzgeber vor diesem Hintergrund selbst davon ausgegangen, dass die nominale Halbteilung der Bezugsgröße nur einen von mehreren möglichen Wegen darstellt, um einen wertmäßig entsprechenden Ausgleichswert zu be- stimmen (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 56). Der Gesetzgeber hat in diesem Zu- sammenhang insbesondere anerkannt, dass der Versorgungsträger ein berech- tigtes wirtschaftliches Interesse daran haben kann, den Ausgleichswert nicht durch die nominale Teilung der Bezugsgröße zu bestimmen, nämlich dann, wenn die ausgleichsberechtigte Person versicherungsmathematisch eine un- günstigere Risikostruktur als die ausgleichspflichtige Person aufweist (BT-Drucks. 16/10144 S. 56). bb) Das in § 32 a Abs. 2 Satz 2 VBLS geregelte Verfahren, das Anrecht für die ausgleichsberechtigte Person durch Umrechnung und Zurückrechnung mit Hilfe des versicherungsmathematischen Barwerts zu errechnen, vermag dem in § 11 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG normierten Grundsatz der wertgleichen Teilhabe besser Rechnung zu tragen als die nominale Teilung der Bezugsgröße (Versorgungspunkte), wie sie beispielsweise bei der Halbteilung der ehezeitlich erworbenen Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt. Dies beruht darauf, dass die im Leistungsfall zur Bestimmung des Ren- tenbetrags in Euro herangezogene Rechengröße im System der Zusatzversor- gung des öffentlichen Dienstes statisch (Messbetrag nach § 35 Abs. 1 VBLS) und im System der gesetzlichen Rentenversicherung dynamisch (aktueller Ren- tenwert nach §§ 68, 255 a SGB VI) ist. Ein durch Beitragszahlung bei der VBL erlangter Versorgungspunkt wird für jeden Versicherten zu einem gleichblei- bend festen monatlichen Rentenbetrag von 4,00 € führen, und zwar unabhängig davon, ob dieser Versorgungspunkt von einem lebensälteren Versicherten un- mittelbar vor dem Renteneintritt oder von einem lebensjüngeren Versicherten 10 11 - 8 - zu einem Zeitpunkt erworben wurde, der möglicherweise noch mehrere Jahr- zehnte vor Erreichen der Altersgrenze liegt. Je früher indessen der Beitrag ein- gezahlt wird, desto länger können innerhalb des Versorgungssystems Verzin- sungseffekte erzielt werden. Diesem Umstand wird bei der Umwandlung von Beiträgen in Versorgungspunkte durch eine altersabhängige Komponente (den sogenannten Altersfaktor) Rechnung getragen, dessen Anwendung dazu führt, dass ein lebensjüngerer Versicherter aufgrund des höheren Altersfaktors mit dem gleichen Beitrag eine höhere Anzahl an Versorgungspunkten erwirbt (vgl. dazu Langenbrinck/Mühlstädt Betriebsrente der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes Rn. 51 ff.). Die Ermittlung des Ausgleichswerts mit Hilfe des versiche- rungsmathematischen Barwerts stellt die Berücksichtigung altersabhängiger Komponenten bei der Begründung des neuen Anrechts im Wege der internen Teilung sicher. cc) Schließlich gewährleistet die in § 32 a Abs. 2 Satz 2 VBLS vorgese- hene Berechnungsweise auch die gebotene Kostenneutralität des Versor- gungsausgleichs (Weiß/Schneider in Gilbert/Hesse Die Versorgung der Be- schäftigten des öffentlichen Dienstes [Stand: Februar 2016] § 32 a VBLS Rn. 43). Aufseiten der Versorgungsträger hätte die nominale Teilung der von dem ausgleichspflichtigen Versicherten ehezeitlich erworbenen Versorgungs- punkte bei einem Altersunterschied zwischen den Ehegatten entweder die Ent- stehung versicherungstechnischer Gewinne (bei einem lebensjüngeren Aus- gleichsberechtigten) oder versicherungstechnischer Verluste (bei einem lebens- älteren Ausgleichsberechtigten) zur Folge. Versicherungstechnische Verluste wirken sich auf die Träger der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes so- wohl in kapitalgedeckten Bereichen als auch in umlagefinanzierten Bereichen gleichermaßen negativ aus. Auch bei der Umlagefinanzierung wird für die Ver- bindlichkeiten gegenüber den Versicherten eine fiktive Netto-Deckungsrück- stellung ermittelt. Versicherungstechnische Verluste erhöhen diese Netto- 12 - 9 - Deckungsrückstellung und vermindern dadurch in der versicherungstechni- schen Bilanz die in Form von Bonuspunkten an die Versicherten zu verteilen- den Überschüsse (vgl. Weiß/Schneider in Gilbert/Hesse Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes [Stand: Februar 2016] § 32 a VBLS Rn. 40). Es wäre angesichts der Struktur des Versichertenbestands bei den Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes bei einer nominalen Tei- lung von Versorgungspunkten auch nicht ohne weiteres zu erwarten, dass sich die im einzelnen Teilungsfall entstehenden altersbedingten versicherungstech- nischen Gewinne und Verluste bei einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung gegeneinander aufheben würden, weil etwa zwei Drittel aller Versicherten bei den Zusatzversorgungskassen Frauen sind, deren durch die interne Teilung potentiell begünstigte Ehegatten im Durchschnitt drei Jahre älter sind als sie selbst (vgl. Mühlstädt BetrAV 2010, 425, 426). dd) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich schließlich auch nicht aus § 47 Abs. 4 Satz 2 VersAusglG, wonach für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes be- steht, als korrespondierender Kapitalwert der versicherungsmathematische Barwert im Sinne von § 47 Abs. 5 VersAusglG zu ermitteln ist. Mit Blick auf § 5 Abs. 3 VersAusglG ist diese Regelung (nur) deshalb erforderlich, weil auch die Träger der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, die den Ausgleichswert in Versorgungspunkten als der maßgeblichen Bezugsgröße ihres Versorgungs- systems auszuweisen haben, dem Familiengericht einen Vorschlag für den kor- respondierenden Kapitalwert als Hilfsgröße für die Prüfung der Geringfügigkeit und einen möglicherweise erforderlichen Wertvergleich von Anrechten unter- breiten müssen. Der Rückgriff auf den versicherungsmathematischen Barwert nach § 47 Abs. 5 VersAusglG erfolgte insbesondere deshalb, weil der Gesetz- geber eine Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts nach dem Maßstab einer fiktiven Einzahlung von Beiträgen in das Versorgungssystem (§ 47 Abs. 2 13 - 10 - VersAusglG) angesichts der bei gleicher Leistung erheblich voneinander abwei- chenden Umlagesätze der arbeitgeberfinanzierten Zusatzversorgungseinrich- tungen als problematisch ansah (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 85). Demgegen- über lassen sich weder dem Wortlaut der Vorschrift noch den Gesetzesmateria- lien Anhaltspunkte für die Beurteilung der Frage entnehmen, auf welche be- stimmte Weise der - in Versorgungspunkten anzugebende - Ausgleichswert zu berechnen oder nicht zu berechnen ist (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2015, 1106, 1107). 2. Der Senat hat zwischenzeitlich weiter entschieden, dass das in § 32 a Abs. 2 Satz 2 VBLS vorgesehene Verfahren zur Ermittlung des Ausgleichswerts für die interne Teilung bei Verwendung der im Technischen Geschäftsplan der VBL enthaltenen geschlechtsspezifischen Barwertfaktoren für die Umrechnung bzw. Zurückrechnung von Barwerten zu einer mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nicht zu vereinbarenden und deshalb verfassungswidrigen Ungleichbehandlung von ausgleichsberechtigten Personen männlichen und weiblichen Geschlechts führt. Die auf geschlechtsspezifisch unterschiedlichen Sterbetafeln und den daraus abgeleiteten Barwertfaktoren beruhende Auskunftspraxis der VBL kann nur noch übergangsweise für solche Auskünfte hingenommen werden, die (was hier nicht der Fall ist) vor dem 1. Januar 2013 erteilt worden sind (Senatsbe- schluss vom 8. März 2017 - XII ZB 697/13 - zur Veröffentlichung in BGHZ be- stimmt). Gemessen daran begegnet der Vorschlag der VBL zum Ausgleichswert (12,29 Versorgungspunkte), welcher der angefochtenen Entscheidung zugrun- de liegt, wegen der Verwendung geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren zwar rechtlichen Bedenken. Die Verwendung geschlechtsspezifischer Barwertfakto- ren wirkt sich indessen in der hier vorliegenden Teilungskonstellation (aus- gleichspflichtige Frau, ausgleichsberechtigter Mann) gegenüber der Verwen- 14 15 - 11 - dung geschlechtsneutraler Barwertfaktoren für den Antragsteller als Rechtsbe- schwerdeführer günstig aus. 3. Allerdings kann die angefochtene Entscheidung zum jetzigen Zeit- punkt nicht mehr bestehen bleiben, weil das von der Ehefrau ehezeitlich erwor- bene Anrecht "VBLklassik" (auch) auf einer ihr erteilten Startgutschrift für ren- tenferne Versicherte beruht. a) Der Bundesgerichtshof hat die Startgutschriftenregelung der VBL für rentenferne Versicherte (erneut) für unwirksam erklärt (vgl. BGHZ 209, 201 = VersR 2016, 583 Rn. 20 f.). Wie der Senat zu dem bis zum 31. August 2009 geltenden Rechtszustand ausgesprochen hat, darf auch im Verfahren über den Versorgungsausgleich ein von der VBL mitgeteilter und anhand verfassungs- widriger Satzungsbestimmungen ermittelter Wert einer Startgutschrift grund- sätzlich nicht die Grundlage für eine gerichtliche Regelung sein oder durch eine individuelle Wertberechnung ersetzt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. No- vember 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303 Rn. 16 und vom 18. Februar 2009 - XII ZB 54/06 - FamRZ 2009, 950 Rn. 16). Der Ehezeitanteil des von dem betroffenen Ehegatten erworbenen Anrechts wird daher grundsätzlich durch den Tatrichter neu festzustellen sein, wenn die Tarifvertragsparteien des öffent- lichen Dienstes die Berechnung der Startgutschriften für rentenferne Versicher- te neu geregelt haben. b) An dieser Beurteilung hat sich auch nach der Reform des Versor- gungsausgleichs nichts geändert. Es kommt insbesondere nicht in Betracht, das auf einer unter Verstoß gegen Verfassungsrecht gebildeten Startgutschrift beruhende Anrecht eines rentenfernen Versicherten als nicht ausgleichsreif im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG zu behandeln (so aber OLG München FamRZ 2011, 222 f.; OLG Köln FamRZ 2011, 721). Zwar ist § 19 Abs. 2 Nr. 1 16 17 18 - 12 - VersAusglG weiter gefasst als § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB, der lediglich verfallbare betriebliche Anrechte vom öffentlich-rechtlichen Versorgungsaus- gleich ausnahm. Die Fassung des § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG sollte dem Umstand Rechnung tragen, dass es neben den noch verfallbaren Anrechten im Sinne des Betriebsrentengesetzes noch weitere Anrechte gibt, die dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt und daher nicht ausgleichsreif sind (BT-Drucks. 16/11903 S. 55). Soweit in den Gesetzesmaterialien beispiel- haft auf solche Anwartschaften hingewiesen wird, bei denen die Höhe des un- verfallbaren Anspruchs zum Zeitpunkt der Scheidung noch nicht hinreichend sicher bestimmt werden kann (BT-Drucks. 16/11903 S. 55), betrifft dies den Fall einer unverbindlich erteilten Startgutschrift nicht. Denn § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG erfasst solche Sachverhalte, bei denen der Bestand des Anrechts dem Grunde oder der Höhe nach noch nicht feststeht, weil der Erwerbsvorgang entweder noch nicht abgeschlossen ist oder das Anrecht in seinem Bestand noch wegfallen kann. Die bei der VBL bestehenden Anrechte sind dagegen, wenn der dort versicherte Ehegatte - wie hier - die satzungsmäßige Wartezeit von 60 Pflichtbeitrags- bzw. Umlagemonaten erfüllt hat, in ihrem Bestand, d.h. sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach unverfallbar und damit bereits endgültig gesichert, und zwar auch soweit sie auf Startgutschriften für renten- ferne Versicherte beruhen. Lediglich ihrer Bewertung steht ein vorübergehen- des Hindernis gegenüber. Dies rechtfertigt es nach überwiegender und zutref- fender Ansicht nicht, den ausgleichsberechtigten Ehegatten auf den - für ihn deutlich ungünstigeren - Wertausgleich nach der Scheidung zu verweisen (vgl. OLG Celle Beschluss vom 15. November 2010 - 10 UF 182/10 - juris Rn. 6 ff.; OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 727; OLG Brandenburg FamRZ 2011, 981, 982; OLG Stuttgart FamRZ 2011, 1734; MünchKommBGB/Siede 7. Aufl. § 19 VersAusglG Rn. 6; MünchKommFamFG/Stein 2. Aufl. § 221 Rn. 24; BeckOK VersAusglG/Gutdeutsch [Stand: 1. November 2016] § 19 Rn. 4b; jurisPK-BGB/ - 13 - Breuers [Stand: 29. Dezember 2016] § 19 VersAusglG Rn. 25 f.; Götsche FamRB 2011, 39, 40; Wick FuR 2011, 363, 366; Holzwarth FamRZ 2011, 933, 938 f.; vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 60 ff.). c) Ob die Durchführung der internen Teilung eines Anrechts, welches auf einer unter Verstoß gegen Verfassungsrecht gebildeten Startgutschrift für ren- tenferne Versicherte beruht, in jedem denkbaren Fall bis zur Neuregelung der Satzung unterbleiben muss, hat der Senat allerdings schon in seiner früheren Rechtsprechung ausdrücklich offen gelassen (vgl. Senatsbeschluss vom 5. No- vember 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303 Rn. 17 mwN). Wenn der aus- gleichsberechtigte Ehegatte bereits Rentenleistungen bezieht oder ein Renten- bezug unmittelbar bevorsteht, kann er auf den Wertausgleich des VBL-Anrechts unter Einbeziehung einer nur unverbindlich erteilten Startgutschrift aus wirt- schaftlichen Gründen dringend angewiesen sein (Borth FamRZ 2016, 902, 903 und FamRZ 2015, 548, 549; vgl. auch OLG Nürnberg FamRZ 2008, 1087). Zwar hat sich die Rechtslage unter der Geltung des reformierten Versorgungs- ausgleichs insoweit geändert, als eine nachträgliche Abänderung der Entschei- dung zur Teilung von Anrechten der Zusatzversorgung des öffentlichen Diens- tes nicht mehr möglich ist (§ 225 Abs. 1 FamFG). Aber auch der Gesichtspunkt der Unabänderlichkeit der Ausgleichsentscheidung kann für einen unmittelbar vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze stehenden Ausgleichsberechtigten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise gegebenenfalls zurücktreten, zumal sich die (neuerliche) Korrektur der Übergangsbestimmungen für rentenferne Versi- cherte möglicherweise nur geringfügig auswirken wird (vgl. Borth FamRZ 2015, 548, 549). Der am 29. November 1951 geborene Ehemann wird daher nach der Zu- rückverweisung der Sache zu erwägen haben, ob wegen des eintretenden Ver- 19 20 - 14 - sorgungsverlustes, der durch die Verzögerung des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich entsteht, die Geltendmachung der Unwirksamkeit der Übergangsvorschriften für ihn wirtschaftlich sinnvoll ist. Dose Schilling Günter Botur Krüger Vorinstanzen: AG Coburg, Entscheidung vom 20.03.2015 - 3 F 758/14 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 03.12.2015 - 7 UF 117/15 -