Entscheidung
IX ZA 5/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:220317BIXZA5
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:220317BIXZA5.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 5/17 vom 22. März 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Schoppmeyer und Meyberg am 22. März 2017 beschlossen: Das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle wird für unbegründet erklärt. Gründe: Das Ablehnungsgesuch der Klägerin ist gemäß §§ 42, 49 ZPO statthaft, es erweist sich jedoch als unbegründet. Die von der Klägerin behaupteten Mängel der ihr zugestellten Ausfertigung des Senatsbeschlusses vom 7. März 2017 sind nicht geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Urkunds- beamtin zu begründen (§ 42 Abs. 1 Fall 2, Abs. 2, § 49 ZPO). Die Mängel lie- gen auch nicht vor. Der Klägerin ist, wie sich aus dem Farbstempelabdruck "Ausgefertigt" ergibt, keine (beglaubigte) Abschrift, sondern eine Ausfertigung zugestellt wor- den, also eine in gesetzlich bestimmter Form gefertigte Abschrift, die dem Zweck dient, die bei den Akten verbleibende Urschrift nach außen zu vertreten (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2010 - XII ZB 132/09, BGHZ 186, 22 Rn. 7). Die Urschrift des Beschlusses ist von den Richtern, die ihn erlassen haben, un- terschrieben worden; in der Ausfertigung sind deren Namen in Maschinenschrift 1 2 - 3 - ohne Klammern angegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 1994 - IV ZR 8/94, VersR 1994, 1495). Der Beschluss ist ohne mündliche Verhandlung erlas- sen worden (§ 127 Abs. 1 Satz 1 ZPO), er bedurfte auch im Übrigen keiner Verkündung, so dass die Ausfertigung keinen Vermerk hierüber enthält. Gegen den Beschluss ist kein ordentlicher Rechtbehelf eröffnet, so dass eine Rechts- mittelbelehrung nicht erforderlich war. Die Urkundsbeamtin war auch nicht ge- halten, ein Ausfertigungsdatum anzubringen (BGH, Beschluss vom 28. Februar 1985 - III ZB 11/84, VersR 1985, 503). Die gegen diese im Zusammenhang mit der Erstellung der Ausfertigung erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe treffen of- fenkundig nicht zu. Kayser Gehrlein Lohmann Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: AG Kitzingen, Entscheidung vom 19.11.2015 - 3 C 592/15 - LG Würzburg, Entscheidung vom 22.12.2016 - 3 T 2207/16 -