Entscheidung
5 StR 583/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:220317B5STR583
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:220317B5STR583.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 583/16 vom 22. März 2017 in der Strafsache gegen wegen versuchter Nötigung u.a. hier: Anhörungsrüge und Ablehnungsgesuche - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2017 beschlossen: 1. Auf Antrag des Angeklagten wird das Verfahren in den Stand vor Erlass des Beschlusses des Senats vom 21. Feb- ruar 2017 zurückversetzt. 2. Die Ablehnungsgesuche vom 4. Oktober 2016 und vom 1. März 2017 werden als unzulässig verworfen. 3. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Göttingen vom 15. Juli 2016 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: 1. Die vom Angeklagten erhobene Anhörungsrüge ist gemäß § 356a StPO zulässig und begründet. Der Senat hat die Revision des Angeklagten durch den Beschluss vom 21. Februar 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als un- begründet verworfen, ohne zuvor über den am 4. Oktober 2016 gestellten Be- fangenheitsantrag entschieden zu haben. Hierdurch wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entschei- dungserheblicher Weise verletzt. 1 - 3 - 2. Der Befangenheitsantrag des Angeklagten vom 4. Oktober 2016 ge- gen Mitglieder des Senats, der an deren Befassung mit früheren Senatsbe- schlüssen anknüpft, ist nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO unzulässig. Soweit er sich auf zwischenzeitlich aus dem Senat ausgeschiedene Richter bezieht, geht er ins Leere. Im Übrigen stützt der Angeklagte sein Ablehnungsgesuch auf eine aus rechtlichen Gründen völlig ungeeignete Begründung; diese steht rechtlich einer fehlenden Begründung gleich (BGH, Beschlüsse vom 10. August 2005 – 5 StR 180/05, BGHSt 50, 216, 220 auch zur verfassungsrechtlichen Unbe- denklichkeit; vom 13. Juli 2006 – 5 StR 154/06, BGHR StPO § 26a Unzulässig- keit 14). Die Beteiligung von Richtern an einer (Vor-)Entscheidung vermag de- ren Befangenheit grundsätzlich nicht zu begründen (BGHSt aaO, 221). Soweit sich der Befangenheitsantrag des Angeklagten vom 1. März 2017 rückwirkend auf die Mitwirkung der abgelehnten Richter an dem Verwerfungs- beschluss vom 21. Februar 2017 bezieht, ist er nach der Zurückversetzung des Verfahrens in den Stand vor diesem Beschluss gegenstandslos. Soweit der An- geklagte sich gegen die Mitwirkung der abgelehnten Richter an weiteren Ent- scheidungen in dieser Sache wenden will, ist der Ablehnungsantrag entspre- chend dem oben Gesagten unzulässig. 3. Die durch den Verteidiger des Angeklagten eingelegte und mit der all- gemeinen Sachrüge begründete Revision gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 15. Juli 2016 war auf Antrag des Generalbundesanwalts vom 6. Januar 2017 zu verwerfen. Dieser Antrag wurde dem Verteidiger des Ange- klagten am 9. Januar 2017 zugestellt; dem Erfordernis der Gewährung rechtli- chen Gehörs wurde damit insoweit genügt. Die vom Angeklagten selbst einge- 2 3 4 - 4 - reichte Revisionsrechtfertigung stellt demgegenüber aus den Gründen der An- tragsschrift des Generalbundesanwalts keine zulässige Revisionsbegründung nach § 345 Abs. 2 StPO dar. Mutzbauer Schneider Dölp König Berger