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Entscheidung

4 StR 86/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:220317B4STR86
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:220317B4STR86.13.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 86/13 vom 22. März 2017 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 22. März 2017 gemäß § 44 StPO beschlossen: 1. Dem Beschuldigten wird mit Blick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 1. Sep- tember 2016 – Individualbeschwerde Nr. 24062/13 – auf sei- nen Antrag nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 18. Dezember 2012 auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. 2. Der Senatsbeschluss vom 24. April 2013 ist damit gegen- standslos. 3. Die Frist zur Begründung der Revision beginnt mit der Zu- stellung dieses Beschlusses. Das Landgericht hat Gelegen- heit, die Urteilsgründe gemäß § 267 Abs. 4 Satz 4 StPO zu ergänzen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2008 – 2 StR 134/08, BGHSt 52, 349). Wird hiervon Gebrauch gemacht, so beginnt die Frist zur Begründung der Revision mit der Zustellung der neuen Fassung des Urteils. 4. Das Landgericht wird gemäß § 47 Abs. 3, § 126 Abs. 2 Satz 2 StPO unverzüglich eine Prüfung der einstweiligen Un- terbringung durchzuführen haben. Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke