Entscheidung
V ZB 147/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:160317BVZB147
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:160317BVZB147.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 147/16 vom 16. März 2017 in der Transitaufenthaltssache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2017 durch die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. Oktober 2016 wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: I. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 14. September 2016 den Aufent- halt des Betroffenen in der Asylbewerberunterkunft auf dem Flughafen Frankfurt am Main bis zum 26. Oktober 2016 zur Sicherung seiner Abreise angeordnet. Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2016 hat sein Verfahrensbevollmächtigter be- antragt, den Beschluss des Gerichts aufzuheben, den Betroffenen sofort in Freiheit zu setzen und festzustellen, dass der angefochtene Beschluss den Be- troffenen seit Stellung des Haftaufhebungsantrags in seinen Rechten verletzt. Zudem hat er angekündigt, dass nach Akteneinsicht „die Beschwerde begrün- 1 - 3 - det“ werde. Das Amtsgericht hat der „Beschwerde“ nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht vorgelegt. Dieses hat die „Beschwerde“ als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und die Zurückverweisung an das Landgericht, hilfsweise an das Amtsgericht zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung beantragt. II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts handelt es sich bei dem Antrag des Betroffenen um eine Beschwerde gegen die Anordnung des Amtsgerichts. Dies ergebe sich aus den darin verwendeten Formulierungen „angefochtener Beschluss“ und „Beschwerde“. Da die Beschwerdefrist nicht gewahrt sei, sei die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. III. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. 1. Sie beanstandet zwar zu Recht, dass das Beschwerdegericht von ei- ner Beschwerde des Betroffenen gegen die Haftanordnung des Amtsgerichts ausgegangen ist. Das Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten des Be- troffenen vom 10. Oktober 2016, in dem von einem „Haftaufhebungsantrag“ die Rede ist, enthält eindeutig (nur) einen Antrag auf Aufhebung der Haft, über den gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG das Amtsgericht zu entscheiden hat. Allein ein solcher Antrag war interessegerecht, weil im Zeitpunkt des Eingangs 2 3 4 - 4 - des Schreibens die Frist zur Einlegung einer Beschwerde gegen den Haftan- ordnungsbeschluss bereits abgelaufen war (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Juli 2016 - V ZB 42/16, juris Rn. 4). Letzte Zweifel hat der Betroffene - wo- rauf die Rechtsbeschwerde zu Recht hinweist - dadurch ausgeräumt, dass er sowohl bei dem Amtsgericht als auch bei dem Landgericht in einem weiteren Schriftsatz ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass sein Antrag nicht als Beschwerde, sondern als Haftaufhebungsantrag zu verstehen sei. 2. Die Rechtsbeschwerde ist aber gleichwohl nicht statthaft. a) Unterbleibt eine Entscheidung über einen Haftaufhebungsantrag aus der unzutreffenden rechtlichen Erwägung, es handle sich um eine Beschwerde gegen den Haftanordnungsbeschluss, kann die Beschwerdeentscheidung zwar grundsätzlich mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden (vgl. Senat, Beschluss vom 6. März 2014 - V ZB 17/14, InfAuslR, 2014, 284 Rn. 4). Nach einer Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und Zurückverweisung haben sich die vorinstanzlichen Gerichte dann mit dem Aufhebungsantrag zu befassen (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Juli 2016 - V ZB 42/16, juris Rn. 5). b) Der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde steht im vorliegenden Fall aber § 70 Abs. 4 FamFG entgegen. Nach dieser Vorschrift sind die im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 427 FamFG ergangenen Beschlüsse über vorläufige Freiheitsentziehungen von der Rechtsbeschwerde ausgenom- men. Um eine solche Entscheidung handelt es sich hier. Das Amtsgericht hat durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Entscheidung über den Aufenthalt des Betroffenen in der Asylbewerberunterkunft auf dem Flughafen getroffen. Daher unterliegt die Beschwerdeentscheidung, die Teil des Verfahrens über die einstweilige Anordnung ist, nicht der Rechtsbeschwerde. 5 6 7 - 5 - c) Der von der Rechtsbeschwerde herangezogene Grundsatz der Meist- begünstigung (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 17. Oktober 1986 - V ZR 169/85, BGHZ 98, 362, 364 f.) führt nicht zur Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde. Der Grundsatz der Meistbegünstigung soll die beschwerte Partei vor Nachteilen schützen, die auf der unrichtigen Entscheidungsform beruhen. Hier beruht der Ausschluss der Rechtsbeschwerde aber nicht auf der gewählten Entschei- dungsform, sondern auf der Sondervorschrift des § 70 Abs. 4 FamFG. Der Be- troffene stünde prozessual nicht anders, wenn die Vorinstanzen über den Haftaufhebungsantrag entschieden hätten; denn nach § 70 Abs. 4 FamFG fin- det gegen einen Beschluss im Verfahren über die Aufhebung einer einstweili- gen Anordnung die Rechtsbeschwerde ebenfalls nicht statt. Der Grundsatz der Meistbegünstigung führt nicht zu einer dem korrekten Verfahren widerspre- chenden Erweiterung des Instanzenzugs (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2015 - XII ZB 586/14, MDR 2015, 1029 Rn. 8 f.). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 36 Abs. 3 GNotKG. Schmidt-Räntsch Brückner Weinland Kazele Hamdorf Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 14.09.2016 - 934 XIV 1284/16 - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 21.10.2016 - 2-29 T 214/16 - 8 9