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Beschluss

I ZB 49/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine testamentarische Anordnung, Streitigkeiten über Pflichtteilsansprüche ausschließlich einem Schiedsgericht zuzuweisen, ist grundsätzlich unzulässig, weil Pflichtteilsansprüche die Verfügungsmacht des Erblassers übersteigen und dem Schutz des materiellen Pflichtteilsrechts unterliegen. • Eine Partei kann sich in einem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs nach Treu und Glauben nicht auf die fehlende Schiedsfähigkeit berufen, wenn sie sich zuvor in parallel geführten Verfahren ausdrücklich oder konkludent auf die Schiedsanordnung berufen und das Schiedsverfahren mitveranlasst hat. • Ein Schiedsspruch kann aufgehoben werden, wenn im Schiedsverfahren verfahrensrechtliche Mindestgarantien verletzt wurden; der Verstoß gegen den innerstaatlichen verfahrensrechtlichen ordre public ist auch bei Aufhebungsprüfung zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit testamentarischer Schiedsanordnung für Pflichtteilsstreit und Einrede nach Treu und Glauben • Eine testamentarische Anordnung, Streitigkeiten über Pflichtteilsansprüche ausschließlich einem Schiedsgericht zuzuweisen, ist grundsätzlich unzulässig, weil Pflichtteilsansprüche die Verfügungsmacht des Erblassers übersteigen und dem Schutz des materiellen Pflichtteilsrechts unterliegen. • Eine Partei kann sich in einem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs nach Treu und Glauben nicht auf die fehlende Schiedsfähigkeit berufen, wenn sie sich zuvor in parallel geführten Verfahren ausdrücklich oder konkludent auf die Schiedsanordnung berufen und das Schiedsverfahren mitveranlasst hat. • Ein Schiedsspruch kann aufgehoben werden, wenn im Schiedsverfahren verfahrensrechtliche Mindestgarantien verletzt wurden; der Verstoß gegen den innerstaatlichen verfahrensrechtlichen ordre public ist auch bei Aufhebungsprüfung zu berücksichtigen. Der Vater setzte seine Tochter in seinem Testament zur Alleinerbin und verfügte, Streitigkeiten über das Testament und Pflichtteilsansprüche ausschließlich einem Schiedsgericht zu unterstellen. Die Mutter des Antragstellers (und der Antragsgegnerin) machte Pflichtteilsansprüche vor den ordentlichen Gerichten geltend; das Berufungsgericht sah die Schiedseinrede der Erbin als durchgreifend an, woraufhin die Mutter Klage zurücknahm. Der Antragsteller erhob daraufhin selbst Schiedsklage gegen die Erbin über seinen Pflichtteilsanspruch von 5.937,50 € vor dem Schlichtungs- und Schiedsgerichtshof Deutscher Notare; die Erbin nahm am Schiedsverfahren teil, erschien aber in der mündlichen Verhandlung nicht. Das Schiedsgericht erließ einen Schiedsspruch zugunsten des Antragstellers; ein Einspruch der Erbin wurde verworfen. Der Antragsteller beantragte die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs; das Oberlandesgericht hob den Schiedsspruch auf, unter anderem wegen fehlender Schiedsfähigkeit des Pflichtteilsanspruchs und wegen Verstoßes gegen verfahrensrechtliche Mindestgarantien. Der Antragsteller erhob Rechtsbeschwerde vor dem BGH. • Rechtsbeschwerde ist statthaft, aber unbegründet; das OLG hat die Vollstreckbarerklärung zu Recht abgelehnt, weil einer der in §1059 Abs.2 ZPO genannten Aufhebungsgründe vorliegt. • Schiedsfähigkeit: Pflichtteilsansprüche sind zwar vermögensrechtliche Ansprüche, grundsätzlich schiedsfähig bei Parteivereinbarung (§1030 ZPO), nicht aber wirksam durch einseitige testamentarische Anordnung, weil der Erblasser damit in Bereiche eingreift, die seiner Verfügungsmacht entzogen sind (§1066 ZPO in Verbindung mit materiellen Vorschriften des Erbrechts). Die Testierfreiheit endet dort, wo zwingende Pflichtteilsrechte Schutz genießen; deshalb sind Streitigkeiten aus zwingendem Pflichtteilsrecht nicht kraft letztwilliger Verfügung schiedsfähig (Anwendung §1059 Abs.2 Nr.2 Buchst. a ZPO). • Verwirkung/Treu und Glauben: Die Antragsgegnerin hat sich in parallel geführten Verfahren auf die Schiedsanordnung berufen und damit die Erwartung des Antragstellers geweckt, das Schiedsverfahren werde durchgesetzt; sie hat am Schiedsverfahren mitgewirkt und erst in dem Verfahren zur Vollstreckbarerklärung die fehlende Schiedsfähigkeit geltend gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein solches widersprüchliches Verhalten unzulässige Rechtsausübung, sodass ihr Einwand auf Schiedsunfähigkeit nach Treu und Glauben nicht entgegengehalten werden kann. • Ordre public: Unabhängig davon hat das OLG zu Recht angenommen, dass der Schiedsspruch gegen den innerstaatlichen verfahrensrechtlichen ordre public verstößt, weil das Schiedsgericht die Vorschrift über das Verfahren bei Säumnis (§1048 Abs.3 ZPO) nicht beachtet hat und dadurch das Recht der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör verletzt wurde; hierzu hat der Senat gemäß §577 Abs.6 Satz3 ZPO keine ausführliche Begründung gegeben. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wurde auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat zu Recht die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs abgelehnt und den Schiedsspruch aufgehoben. Zwar ist der Pflichtteilsanspruch nach deutschem Recht nicht kraft testamentarischer Anordnung schiedsfähig, dieser Einwand steht der Antragsgegnerin hier jedoch nach Treu und Glauben nicht zu, weil sie sich zuvor auf die Schiedsanordnung berufen und am Schiedsverfahren mitgewirkt hat. Zudem liegt ein Aufhebungsgrund im innerstaatlichen verfahrensrechtlichen ordre public vor, weil das Schiedsgericht Verfahrensvorschriften nicht beachtete und damit das rechtliche Gehör verletzt wurde. Aufgrund dessen bleibt die Aufhebung des Schiedsspruchs bestehen; damit scheitert der Antrag auf Vollstreckbarerklärung.