OffeneUrteileSuche
Entscheidung

4 StR 53/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:150317B4STR53
4Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:150317B4STR53.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 53/17 vom 15. März 2017 in der Strafsache gegen wegen versuchten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 15. März 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Görlitz vom 18. Oktober 2016 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchtem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr ver- urteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamt- strafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Diebstahls in zwei Fällen und wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit ver- suchtem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr zu einer Gesamtfreiheits- strafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt“. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das 1 - 3 - Rechtsmittel erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verurteilung wegen versuchten gefährlichen Eingriffs in den Stra- ßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1b StGB (Fall II.3 der Urteilsgründe) begegnet durchgreifenden rechtlichen Beden- ken. a) Der Angeklagte hatte auf der Flucht vor den ihn verfolgenden Polizei- beamten den von ihm gefahrenen PKW zweimal in dem Moment auf die Ge- genfahrbahn der dreispurig ausgebauten Bundesstraße gelenkt, als das Polizei- fahrzeug jeweils gerade zum Überholen ansetzte. Das Landgericht hat diese Fahrmanöver als Hindernisbereiten im Sinne des § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB ge- wertet und weiter gemeint, der Angeklagte habe mit „zumindest bedingte(m) Gefährdungsvorsatz hinsichtlich der konkreten Rechtsgutsgefährdung“ gehan- delt. „Die hochgefährliche Fahrweise des Angeklagten und das Werfen der Ge- genstände aus dem Fluchtfahrzeug durch den Mittäter belegen, dass der Ange- klagte die konkrete Gefährdung der Polizeibeamten und des Streifenwagens zumindest billigend in Kauf genommen hat.“ b) Damit ist der Versuch eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenver- kehr nicht belegt. aa) Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats muss die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus zu einer kritischen Situ- ation geführt haben, in der – was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist – die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache im Sinne eines „Beinaheunfalls“ so stark beein- 2 3 4 5 - 4 - trächtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (vgl. nur Senatsbeschluss vom 3. November 2009 – 4 StR 373/09, BGHR StGB § 315b Abs. 1 Nr. 3 Eingriff, erheblicher 6 mwN). Bei Vor- gängen im fließenden Verkehr muss zu einem bewusst zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Absicht ferner hinzukommen, dass das Fahrzeug mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz missbraucht wurde (Senatsurteil vom 20. Februar 2003 – 4 StR 228/02, BGHSt 48, 233, 237 f.; Be- schluss vom 5. November 2013 – 4 StR 454/13, NStZ 2014, 86). bb) Das Landgericht hat sich demgegenüber darauf beschränkt, einen bloßen Gefährdungsvorsatz festzustellen. Der Senat kann – entgegen der Auf- fassung des Generalbundesanwalts – auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht entnehmen, dass der Angeklagte bei seinen gefährlichen Fahrmanövern mit bedingtem Schädigungsvorsatz gehandelt hat. 2. Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen versuchten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zieht die Aufhebung der – für sich rechtsfehler- freien – tateinheitlichen Verurteilung wegen Widerstands gegen Vollstreckungs- beamte gemäß § 113 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB und der Gesamtfrei- heitsstrafe nach sich. 3. Der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter wird deutlicher als bis- her geschehen darzulegen haben, ob der Angeklagte – gegebenenfalls im Sin- ne sukzessiver Mittäterschaft – mit dem Hinauswerfen des Feuerlöschers und der weiteren Gegenstände durch seinen Mittäter einverstanden war und dies mit bedingtem Schädigungsvorsatz geschehen ist; der Angeklagte hat dies be- stritten. 6 7 8 - 5 - Für den Fall, dass sich in der erneuten Verhandlung ein auch nur beding- ter Schädigungsvorsatz des Angeklagten nicht nachweisen lässt, wird der nun- mehr zur Entscheidung berufene Tatrichter eine Strafbarkeit wegen Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB zu erwägen haben. Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Franke Bender 9