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Entscheidung

AnwZ (Brfg) 55/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:130317BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:130317BANWZ.BRFG.55.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 55/16 vom 13. März 2017 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Erlass des Kammerbeitrags hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg als Vorsitzende des Senats für Anwaltssachen am 13. März 2017 beschlossen: Die Erinnerung des Klägers gegen die Kostenrechnung vom 1. Februar 2017, Kassenzeichen wird zurückge- wiesen. Gründe: I. Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 15. Februar 2016 gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs vom 11. Dezember 2015 "vorsorglich Rechtsmittel ein- gelegt". Nach Hinweis auf die Unzulässigkeit ihres Rechtsmittels haben die Klä- ger mitgeteilt die Sache möge "ohne weiteres an den Sächsischen Anwaltsge- richtshof zur weiteren Veranlassung" zurückgegeben werden. Der Senat hat dies als Rechtsmittelrücknahme gewertet und das Zulassungsverfahren mit Be- schluss vom 9. Januar 2017 eingestellt und den Klägern die Kosten auferlegt. Nach Zugang der Kostenrechnung vom 1. Februar 2017 beantragten die Kläger mit Schriftsatz vom 8. Februar 2017, nach § 21 GKG zu verfahren. Bei richtiger Sachbehandlung wären keine Kosten entstanden. Anstatt die Sache zur weite- ren Veranlassung an den Anwaltsgerichtshof zurückzugeben seien für ein nicht beantragtes Zulassungsverfahren unrichtige Kosten produziert worden. 1 - 3 - II. Wird der Antrag nach § 21 GKG, wie im vorliegenden Fall, nach Zugang der Kostenrechnung gestellt, stellt er eine Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 GKG dar. Die Erinnerung der Kläger ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begrün- det. Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 21 Abs. 1 GKG liegt nicht vor. Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 15. Februar 2016 gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs vom 11. Dezember 2015 ein "vorsorgliches Rechtsmit- tel" eingelegt, das kostenpflichtig zu verbescheiden war. Das Rechtsmittel war als allein statthafter Antrag auf Zulassung der Berufung auszulegen. Im Hinblick auf die als Rechtsmittelrücknahme zu wertende Mitteilung der Kläger, die Sa- che möge "ohne weiteres an den Sächsischen Anwaltsgerichtshof zur weiteren Veranlassung" zurückgegeben werden, ist gemäß § 193 Satz 1 BRAO i.V.m. GV Nr. 2201 BRAO lediglich eine 0,5-Gebühr angefallen, die - rechnerisch rich- tig - die angesetzten Kosten in Höhe von 26,50 € ergibt. III. Über Erinnerungen gegen den Kostenansatz entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 GKG i.V.m. § 1 Abs. 5 GKG der Einzelrichter. 2 3 4 - 4 - Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG). Limperg Vorinstanz: AGH Dresden, Entscheidung vom 11.12.2015 - AGH 2/15 (II) - 5