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Beschluss

V ZB 18/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des Amtsgerichts kann zur schuldlosen Versäumung der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist führen und Wiedereinsetzung rechtfertigen. • Bei Wohnungseigentumssachen ist gemäß § 72 Abs. 2 GVG das dort genannte Landgericht zuständig; die fehlerhafte Belehrung über ein anderes Berufungsgericht begründet regelmäßig keinen offenkundigen Fehler. • Ein Rechtsanwalt darf sich grundsätzlich auf die Richtigkeit der gerichtlichen Rechtsmittelbelehrung verlassen; ein entschuldbarer Rechtsirrtum liegt vor, wenn die Belehrung nicht offenkundig fehlerhaft ist. • Wird Wiedereinsetzung gewährt, ist der Beschluss, der die Berufung verwarf, gegenstandslos und aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Wiedereinsetzung wegen unzutreffender Rechtsmittelbelehrung in Wohnungseigentumssache • Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des Amtsgerichts kann zur schuldlosen Versäumung der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist führen und Wiedereinsetzung rechtfertigen. • Bei Wohnungseigentumssachen ist gemäß § 72 Abs. 2 GVG das dort genannte Landgericht zuständig; die fehlerhafte Belehrung über ein anderes Berufungsgericht begründet regelmäßig keinen offenkundigen Fehler. • Ein Rechtsanwalt darf sich grundsätzlich auf die Richtigkeit der gerichtlichen Rechtsmittelbelehrung verlassen; ein entschuldbarer Rechtsirrtum liegt vor, wenn die Belehrung nicht offenkundig fehlerhaft ist. • Wird Wiedereinsetzung gewährt, ist der Beschluss, der die Berufung verwarf, gegenstandslos und aufzuheben. Parteien sind Miteigentümer in einer Wohnungseigentümergemeinschaft; es bestehen Sondernutzungsflächen aneinandergrenzend. Auf der Fläche der Beklagten steht eine 3,50 m hohe Hecke an der Grenze; die Kläger verlangen Rückschnitt auf 1,80 m und vorgerichtliche Anwaltskosten. Das Amtsgericht gab der Klage statt und belehrte über die Berufungsmöglichkeit unter Nennung des Landgerichts Görlitz als zuständigem Berufungsgericht. Die Beklagte legte Berufung beim Landgericht Görlitz ein, erhielt einen Hinweis auf dessen Unzuständigkeit und legte daraufhin beim zuständigen Landgericht Dresden Berufung ein, begründete diese und beantragte Wiedereinsetzung. Das Landgericht Dresden wies den Wiedereinsetzungsantrag zurück und verwarf die Berufung als unzulässig. Der BGH wurde angerufen. • Zulässigkeit: Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 574, 522, 238 ZPO statthaft; die Sicherung einheitlicher Rechtsprechung rechtfertigt die Entscheidung des BGH. • Kausalität: Die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des Amtsgerichts war kausal für das Versäumnis der Frist, weil der Prozessbevollmächtigte der Beklagten sich an diese Belehrung hielt. • Rechtsirrtum und Verschulden: Ein anwaltlich vertretene Partei darf sich grundsätzlich auf die Richtigkeit der gerichtlichen Belehrung verlassen; ein Rechtsirrtum ist entschuldbar, sofern die Belehrung nicht offenkundig fehlerhaft ist. • Besonderheit bei Wohnungseigentumssachen: Nach § 72 Abs. 2 GVG kann die Zuständigkeitskonzentration durch Landesverordnung abweichen; daher darf der Rechtsanwalt darauf vertrauen, dass das Amtsgericht die Sache zutreffend eingeordnet und entsprechend belehrt hat. • Anwendung auf den Fall: Die Belehrung, Berufung beim Landgericht Görlitz einzulegen, war nicht so offenkundig fehlerhaft, dass der Irrtum des Prozessbevollmächtigten als vermeidbar und damit schuldhaft anzusehen wäre; daher ist die Fristversäumnis unverschuldet. • Folgen: Nach § 233 ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs- und der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren; der vorherige Beschluss, der die Berufung verwarf, wird damit gegenstandslos. Der Rechtsbeschwerde der Beklagten wird stattgegeben. Der Beschluss des Landgerichts Dresden vom 26.01.2016 wird aufgehoben. Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs- und der Berufungsbegründungsfrist gewährt, weil die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des Amtsgerichts kausal für die Fristversäumnis war und der daraus resultierende Rechtsirrtum nicht offenkundig fehlerhaft war. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten, an das Berufungsgericht zurückverwiesen; der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 3.000 Euro.