Urteil
5 StR 537/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 63 StGB sind alle prognoserelevanten Umstände zu würdigen; das bloße Wegfallen einer partnerschaftlichen Konfliktlage reicht nicht, wenn weiterhin konfliktbelastende Kontakte (z. B. Umgang mit Kindern) bestehen.
• Liegt im Rahmen der Gesamtwürdigung ein wesentlicher, prognoserelevanter Umstand unbeachtet, verletzt dies die Grundlage der Gefahrenprognose und bedarf die Entscheidung der Aufhebung und Zurückverweisung.
• Entscheidungen über die Aussetzung der Strafvollstreckung nach § 56 StGB stehen in engem Zusammenhang mit der Prüfung der Unterbringung nach § 63 StGB; ist die Maßregelentscheidung fehlerhaft, kann dies zur Aufhebung auch der Bewährungsentscheidung führen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen unvollständiger Gefahrenprognose bei Ablehnung der Unterbringung (§ 63 StGB) • Bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 63 StGB sind alle prognoserelevanten Umstände zu würdigen; das bloße Wegfallen einer partnerschaftlichen Konfliktlage reicht nicht, wenn weiterhin konfliktbelastende Kontakte (z. B. Umgang mit Kindern) bestehen. • Liegt im Rahmen der Gesamtwürdigung ein wesentlicher, prognoserelevanter Umstand unbeachtet, verletzt dies die Grundlage der Gefahrenprognose und bedarf die Entscheidung der Aufhebung und Zurückverweisung. • Entscheidungen über die Aussetzung der Strafvollstreckung nach § 56 StGB stehen in engem Zusammenhang mit der Prüfung der Unterbringung nach § 63 StGB; ist die Maßregelentscheidung fehlerhaft, kann dies zur Aufhebung auch der Bewährungsentscheidung führen. Der Angeklagte, verheiratet, Vater zweier Kinder, litt an rezidivierenden depressiven Episoden und zeigte in der Vergangenheit Gewalt gegen seine Ehefrau. Nach Trennungsabsichten der Ehefrau legte er in deren Reihenhaus im Kinderzimmer Feuer, verkeilte die Tür und filmte die Tat, anschließend unternahm er mehrere Suizidversuche und stellte sich schließlich der Polizei. Das Feuer beschädigte das Kinderzimmer schwer; Sachschaden etwa 30.000 Euro. Das Landgericht verurteilte ihn wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung und Sachbeschädigung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe, setzte die Vollstreckung zur Bewährung aus und lehnte eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB ab. Die Staatsanwaltschaft rügte die Ablehnung der Unterbringung. • Das Landgericht ging auf Sachverständigenrat davon aus, dass der Angeklagte wegen einer rezidivierenden depressiven Störung bei erheblicher vermindeter Steuerungsfähigkeit gehandelt hat (§ 21 StGB) und milderte deshalb nach §§ 21, 23 Abs. 2, i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB. • Für die Verneinung der Unterbringung und die günstige Prognose nach § 56 StGB hielt das Landgericht die Tat für durch die Ausnahmesituation der familiären Trennung geprägt und sah das Konfliktpotenzial als entfallen an. • Der BGH beanstandet, dass das Landgericht wesentliche prognoserelevante Umstände nicht ausreichend berücksichtigt hat: Insbesondere kann der Umgang mit den Kindern weiterhin schmerzhafte Situationen für den Angeklagten bereithalten, worauf der Sachverständige hingewiesen hat. • Weil das Gericht seinen Blick zu eng auf künftige partnerschaftliche Bindungen gerichtet habe, fehlt eine vollständige Wahrscheinlichkeitsprognose im Sinne des § 63 Satz 1 StGB; dies ist ein durchgreifender Rechtsfehler. • Die fehlerhafte Beurteilung der Gefährlichkeit wirkt sich auch auf die Entscheidung zur Strafaussetzung nach § 56 StGB aus, weshalb beide Aussprüche aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen sind. Die Revision der Staatsanwaltschaft hatte in dem gerügten Umfang Erfolg. Das Urteil des Landgerichts wurde insoweit aufgehoben, als die Ablehnung der Unterbringung nach § 63 StGB und die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung nach § 56 StGB betroffen sind. Zurückverwiesen wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, wobei die neue Kammer alle prognoserelevanten Umstände, namentlich die fortbestehenden konfliktbelastenden Kontakte (z. B. Umgang mit den Kindern), zu prüfen hat. Sollte die neue Kammer eine Gefährlichkeit feststellen, hat sie zu prüfen, ob diese durch medizinische Behandlung beherrschbar ist oder ob Unterbringung oder andere Maßnahmen zu treffen sind; gegebenenfalls kommt auch eine Aussetzung beider Vollstreckungen zur Bewährung in Betracht.