Beschluss
VIII ZR 262/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat.
• Zur Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert der mit der Revision geltend gemachten Beschwer maßgeblich; bei Streit über ein Mietverhältnis ist der dreieinhalbfache Jahresbetrag der Nettomiete zugrunde zu legen.
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der errechnete Streitwert die Grenze des § 26 Nr. 8 EGZPO von mehr als 20.000 € nicht übersteigt.
Entscheidungsgründe
Einstellung der Zwangsvollstreckung bei aussichtsloser Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig • Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat. • Zur Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert der mit der Revision geltend gemachten Beschwer maßgeblich; bei Streit über ein Mietverhältnis ist der dreieinhalbfache Jahresbetrag der Nettomiete zugrunde zu legen. • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der errechnete Streitwert die Grenze des § 26 Nr. 8 EGZPO von mehr als 20.000 € nicht übersteigt. Der Beklagte ist durch das Berufungsurteil des Landgerichts München I vom 28.09.2016 zur Räumung und Herausgabe einer vom Kläger in München bewohnten Wohnung verurteilt worden. Das Berufungsurteil wurde für vorläufig vollstreckbar erklärt. Der Gerichtsvollzieher kündigte eine Zwangsräumung an; diese sollte am 9. März 2017 stattfinden. Der Beklagte legte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil ein und beantragte beim Bundesgerichtshof die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 719 Abs. 2 ZPO. Er rügte unter anderem die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde und machte Revisionszulassungsgründe geltend. Die Vorinstanzen hatten die Räumung angeordnet und auf Grundlage vorgelegter Vertragsunterlagen die streitgegenständliche Monatsmiete festgestellt. • Anwendbare Normen: § 719 Abs. 2 ZPO in entsprechender Anwendung nach § 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO; § 26 Nr. 8 EGZPO; §§ 8, 9 ZPO zur Bemessung des Streitwerts bei Mietstreitigkeiten; § 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO (Revisionszulassungsgrund). • Voraussetzung der einstweiligen Einstellung nach § 719 Abs. 2 ZPO ist, dass der Schuldner durch die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil erleidet und kein überwiegendes Interesse des Gläubigers dagegenspricht; die Rechtsprechung schließt eine Einstellung aus, wenn das Rechtsmittel voraussichtlich erfolglos ist. • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend gemachten Beschwer auf Grundlage des dreieinhalbfachen Jahresbetrags der im Mietvertrag vereinbarten Nettomiete zu bemessen ist und diese Nettomiete 383,47 € monatlich (750 DM) beträgt. Daraus ergibt sich ein Streitwert von 16.105,74 €, der die in § 26 Nr. 8 EGZPO vorgesehene Grenze von mehr als 20.000 € nicht erreicht. • Selbst wenn die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig wäre, wäre sie unbegründet, weil der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) nicht vorliegt und im Berufungsurteil keine erkennbaren Rechtsfehler bestehen. • Die im Antrag angesprochene Frage, ob das Unterlassen eines Vollstreckungsschutzantrags nach § 712 ZPO im Berufungsverfahren eine Ausnahme begründen könnte, blieb unbeachtlich, weil bereits aus Rechtsgründen die Zulässigkeit und Aussichtslosigkeit der Beschwer die Entscheidung tragen. Der Antrag des Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird zurückgewiesen. Begründend hat der Senat festgestellt, dass die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig ist, weil der maßgebliche Streitwert nur 16.105,74 € beträgt und damit die für die Zulassung erforderliche Schwelle von mehr als 20.000 € nicht erreicht wird. Zudem hätte die Beschwerde auch in der Sache keinen Erfolg, weil kein Revisionszulassungsgrund der Fortbildung des Rechts vorliegt und das Berufungsurteil keinen Rechtsfehler aufweist. Vor diesem Hintergrund besteht kein Grund, die bereits angeordnete Zwangsvollstreckung auszusetzen, so dass die Räumungs- und Herausgabeverpflichtung des Beklagten vollstreckbar bleibt.