Leitsatz
IX ZB 70/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:020317BIXZB70
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:020317BIXZB70.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 70/16 vom 2. März 2017 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EuInsVO Art. 3 Abs. 1 Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen einen unselbständig tätigen Schuldner regelmäßig begründet, dessen gewöhnlicher Aufenthalt sich zum Zeitpunkt der Antragstel- lung im Inland befindet. BGH, Beschluss vom 2. März 2017 - IX ZB 70/16 - LG Saarbrücken AG Saarbrücken - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann sowie die Richter Grupp und Dr. Schoppmeyer am 2. März 2017 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 27. Juli 2016 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 € festge- setzt. Gründe: I. Der Antragsteller (weiterer Beteiligter zu 2) ist Verwalter in dem am 1. August 2014 über das Vermögen der J. GmbH & Co. KG (nachfolgend: Schuldnerin) eröffneten Insolvenzverfahren. Gegen den Schuldner als Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Schuld- nerin hat er unter Berufung auf - auch aus § 64 GmbHG hergeleitete - Forde- rungen von rund 2 Mio. € am 19. Januar 2015 die Eröffnung des Insolvenzver- fahrens beantragt. Außerdem ist der Schuldner Alleingesellschafter und Ge- schäftsführer weiterer zu dem Modehandelskonzern J. in M. gehö- 1 - 3 - render Gesellschaften, über deren Vermögen im Juli und August 2014 ebenfalls Insolvenzverfahren eröffnet wurden. Der Schuldner, der nunmehr als Arbeit- nehmer in dem in Saarbrücken ansässigen Unternehmen seiner - getrennt le- benden - Ehefrau gegen eine unterhalb der Pfändungsfreigrenze liegende Ver- gütung tätig ist, beanstandet die Zuständigkeit der inländischen Gerichte, weil er am 4. August 2014 seinen Wohnsitz von Saarbrücken nach Grosblieder- stroff/Frankreich verlegt habe. Das Insolvenzgericht hat das Verfahren antragsgemäß eröffnet und den weiteren Beteiligten zu 1 zum Insolvenzverwalter bestellt. Die dagegen einge- legte sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuld- ner sein Begehren, den Eröffnungsantrag abzulehnen, weiter. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, §§ 4, 6 Abs. 1, § 34 Abs. 2 InsO statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte sei gemäß Art. 3 EuInsVO gegeben. Zur Feststellung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Inte- ressen des Schuldners sei auf die Kriterien der Arbeit, der Familie sowie der sozialen und der kulturellen Integration abzustellen. Danach komme es nicht 2 3 4 5 - 4 - allein auf die Begründung eines Wohnsitzes durch den Abschluss eines Miet- vertrages sowie die Ummeldung eines Fahrzeugs nach Frankreich an. Vielmehr falle besonders ins Gewicht, dass der Schuldner nach wie vor in Saarbrücken als Angestellter im Unternehmen seiner Frau tätig sei. Neben dem Schwerpunkt seiner Beschäftigung deuteten auch die familiären Verhältnisse des Schuldners nach Saarbrücken, wo seine Ehefrau und der gemeinsame Sohn in einem Haus lebten, an welchem dem Schuldner ein dingliches Wohnrecht zustehe. Die noch bestehende Ehe und der in Deutschland gelegene Lebensmittelpunkt der Ehe- frau bilde ein Kriterium für einen Lebensmittelpunkt des Schuldners in Deutsch- land, auch wenn der Insolvenzantrag in den zeitlichen Rahmen einer frühen Trennungsphase gefallen sei. Der Umstand, dass der Schuldner jeden Abend nach Grosbliederstroff fahre, um dort zu nächtigen, begründe keinen dortigen Lebensmittelpunkt. Im Übrigen sei eine tatsächliche Verlegung des Lebensmittelpunktes nach Frankreich unbeachtlich, weil sie rechtsmissbräuchlich erfolgt sei. Der Wohnsitz des Schuldners sei mit Rücksicht auf die gegen ihn geltend gemach- ten Forderungen in Millionenhöhe zur Erwirkung eines kurzen Restschuldbe- freiungsverfahrens gewechselt worden. 2. Diese Ausführungen halten bereits in der Hauptbegründung den An- griffen der Beschwerde stand. Der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners (Art. 3 Abs. 1 EuInsVO) war im maßgeblichen Zeitpunkt des gegen ihn gestellten Insolvenzantrages (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006 - IX ZB 418/02, WM 2006, 695) in Deutschland gelegen. a) Der in Art. 3 Abs. 1 Satz 1 EuInsVO verwendete Rechtsbegriff des Mittelpunktes der hauptsächlichen Interessen (Centre of main interests COMI) 6 7 8 - 5 - ist verordnungsautonom, das heißt in den Mitgliedsstaaten einheitlich und un- abhängig von nationalen Rechtsvorschriften auszulegen. aa) Seine Bedeutung erschließt sich aus der 13. Begründungserwägung der Verordnung, wo es heißt: "Als Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen sollte der Ort gelten, an dem der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen nachgeht und damit für Dritte feststellbar ist". Aus dieser Definition geht hervor, dass der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen nach objekti- ven und zugleich für Dritte feststellbaren Kriterien zu bestimmen ist. Diese Ob- jektivität und die Möglichkeit der Feststellung durch Dritte sind erforderlich, um Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit bei der Bestimmung des für die Eröff- nung des Hauptinsolvenzverfahrens zuständigen Gerichts zu garantieren. Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit sind umso wichtiger, als die Bestim- mung des zuständigen Gerichts nach Art. 4 Abs. 1 EuInsVO die des anwendba- ren Rechts nach sich zieht (BGH, Beschluss vom 22. März 2007 - IX ZB 164/06, WM 2007, 899 Rn. 14; vom 15. November 2010 - NotZ 6/10, ZIP 2011, 284 Rn. 11). bb) Handelt es sich bei dem Schuldner um eine abhängig beschäftigte Person, kann für den Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen nach allge- meiner Rechtsansicht regelmäßig auf den gewöhnlichen Aufenthalt als tatsäch- lichen Lebensmittelpunkt abgestellt werden, wo der Schwerpunkt der wirtschaft- lichen, sozialen und kulturellen Beziehungen liegt (OLG Hamm IPrax 2012, 351 Rn. 58; LG Göttingen ZInsO 2007, 1358; AG Köln NZI 2009, 133, 134; 2012, 379, 380; HK-InsO/Dornblüth, 8. Aufl., § 3 EuInsVO Rn. 7; MünchKomm- InsO/Thole, 3. Aufl., Art. 3 EuInsVO Rn. 50; Gruber/Schulz in A/G/R, InsO, 3. Aufl., Art. 3 EuInsVO aF Rn. 23; Schmidt/Brinkmann, InsO, 19. Aufl., Art. 3 EuInsVO Rn. 8; HmbKomm-InsO/Undritz, 6. Aufl., Art. 3 EuInsVO Rn. 20; Gott- 9 10 - 6 - wald/Kolmann/Keller, Insolvenzrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 131 Rn. 28; FK- InsO/Wenner/Schuster, 8. Aufl., Art. 3 EuInsVO Rn. 9; Uhlenbruck/Lüer, InsO, 14. Aufl., Art. 3 EuInsVO Rn. 10; Kemper in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2010, Art. 3 EuInsVO Rn. 8; Pannen, EuInsVO, 2007, Art. 3 Rn. 19 ff, 25; Mankowski, NZI 2005, 368, 369 f). Dabei ist die Intensität beruflicher und familiärer Bindun- gen von besonderer Bedeutung (BGH, Beschluss vom 3. Februar 1993 - XII ZB 93/90, NJW 1993, 2047, 2048; AG Köln NZI 2012, 379, 380; MünchKomm- InsO/Thole, aaO; Gruber/Schulz in A/G/R, aaO; HmbKomm-InsO/Undritz, aaO; Gottwald/Kolmann/Keller, aaO). Ob besondere Umstände dazu führen können, den Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen abweichend von dem gewöhnli- chen Aufenthalt zu bestimmen, kann vorliegend dahinstehen. Daher kann eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union unterbleiben. b) Der durch die Aufnahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnis- ses und familiäre Bindungen geprägte gewöhnliche Aufenthalt des Schuldners verweist nach der rechtsfehlerfreien Würdigung des Landgerichts auf das In- land. Dies ergibt eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstän- de des Einzelfalls (vgl. EuGH, Beschluss vom 20. Oktober 2011 - C-396/09, ZIP 2011, 2153 Rn. 52 "Interedil"). aa) Bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts ist einmal zu be- rücksichtigen, dass der Schuldner bei einer in Deutschland ansässigen Gesell- schaft eine Tätigkeit als Arbeitnehmer übernommen hat, die er nicht etwa über- wiegend faktisch in Frankreich versieht. Wie ein zwischen dem Schuldner und einer Inkassogesellschaft geführtes Interview unterstreicht, ist dem Schuldner von seiner Arbeitgeberin auch der interne Geschäftsbereich des Forderungs- einzugs überantwortet. Zum anderen nimmt der Schuldner den familiären Kon- takt zu seinem Sohn in Saarbrücken wahr. Dabei handelt es sich nicht um die 11 - 7 - Situation eines Grenzgänger-Arbeitnehmers, der vom ausländischen Wohnsitz seiner Familie lediglich zu seinem inländischen Arbeitsplatz anreist. In einem solchen Fall liegt der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen eines Schuld- ners an dem Ort, wo er und seine Familie ansässig sind (MünchKomm-InsO/ Thole, 3. Aufl., Art. 3 EuInsVO Rn. 48; Schmidt/Brinkmann, aaO Art. 3 EuInsVO Rn. 9). Vorliegend bestehen die familiären Beziehungen des Schuldners hinge- gen ausschließlich an seinem Arbeitsort in Saarbrücken. (2) Die danach festzustellenden hauptsächlichen erwerbswirtschaftlichen und familiären Bindungen des Schuldners nach Deutschland werden nicht dadurch in Frage gestellt, dass er in Frankreich eine Wohnung gemietet und dort seinen Wohnsitz angemeldet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006 - IX ZA 8/06, IPRspr 2006, Nr. 265, 616, 618; vom 22. März 2007 - IX ZB 164/06, WM 2007, 899 Rn. 14). In Anwendung des Art. 3 Abs. 1 EuInsVO ge- nügt es, wenn die "hauptsächlichen", nicht notwendig alle Interessen des Schuldners auf das Inland verweisen (AG Köln, NZI 2011, 159, 160). Der Woh- nort wurde von dem Schuldner ersichtlich in unmittelbarer Grenznähe gewählt, um tatsächlich im nahe gelegenen Saarbrücken seinen hauptsächlichen Inte- ressen nachgehen zu können. Eine über den Kontakt zu Nachbarn hinausge- hende soziale Integration des Schuldners an seinem Wohnort, wo er keinen engeren privaten Umgang pflegt, hat nicht stattgefunden. Zudem verfügt der Schuldner in Deutschland über ein dingliches Wohnrecht an einer Immobilie, 12 - 8 - das er nicht aufgegeben hat. Die dadurch eröffnete Rückkehroption spricht ge- gen eine dauerhaft gewollte Änderung des Mittelpunktes der hauptsächlichen Interessen (vgl. Schmidt/Brinkmann, InsO, 19. Aufl., Art. 3 EuInsVO, Rn. 19). Kayser Gehrlein Lohmann Grupp Schoppmeyer Vorinstanzen: AG Saarbrücken, Entscheidung vom 03.06.2015 - 103 IN 4/15 - LG Saarbrücken, Entscheidung vom 27.07.2016 - 4 T 39/15 -