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Entscheidung

4 StR 405/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:010317B4STR405
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:010317B4STR405.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 405/16 vom 1. März 2017 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. März 2017 gemäß § 206a Abs. 1, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.1 der Urteilsgründe wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen not- wendigen Auslagen; b) das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 4. Januar 2016 im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verwor- fen. 3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmit- tels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Be- täubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, in einem Fall in Tatein- heit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer 1 - 3 - Menge, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Entscheidungs- formel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Für die Verurteilung des Angeklagten im Fall II.1 der Urteilsgründe fehlt es an einer Verfahrensvoraussetzung. Insoweit hat der Generalbundesan- walt in seiner Antragsschrift vom 2. Januar 2017 ausgeführt: „Soweit der Angeklagte im Fall 1 der Urteilsgründe wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren einzustel- len, weil es hinsichtlich der Anklage der Staatsanwaltschaft Zweibrücken vom 24. März 2015, die dieser Verurteilung zugrunde liegt, an einem wirksamen Eröffnungsbeschluss fehlt. Die in der Hauptverhandlung am 7. Juli 2015 getroffene Entscheidung über die Eröffnung des Hauptver- fahrens ist ebenso unwirksam wie der zugleich ergangene Einziehungs- beschluss der Strafkammer (vgl. zum Ganzen: Senat, Beschluss vom 28. Juli 2015, 4 StR 598/14). Entgegen der Bezeichnung im Eröffnungs- und Verbindungsbeschluss vom 7. Juli 2015 handelt es sich nicht um eine Nachtragsanklage im Sin- ne des § 266 StPO. Die Staatsanwaltschaft hatte unter dem Aktenzei- chen 4169 Js 11623/14 am 24. März 2015 eine - weitere - Anklage ge- gen den Angeklagten beim Landgericht Zweibrücken eingereicht, die am 8. April 2015 den Verteidigern zugestellt wurde. Da es sich um eine ‚normale‘ Anklage handelte, war für die Entscheidung über die Zulassung der Anklage die Strafkammer in der für Entscheidun- gen außerhalb der Hauptverhandlung vorgesehenen Besetzung - drei Berufsrichter unter Ausschluss der Schöffen - zuständig. Der in der Hauptverhandlung am 7. Juli 2014 - entsprechend dem Eröffnungs- und Besetzungsbeschluss vom 19. Februar 2015 (Sachakte SA Bd. I, Bl. 125) - in der Besetzung mit zwei Berufsrichtern und den Schöffen er- gangene ‚Kammerbeschluss‘ war daher unwirksam. 2 - 4 - Da keine ‚Nachtragsanklage‘ im Sinne des § 266 StPO vorlag, konnte auch kein - den Eröffnungsbeschluss ersetzender - Einbeziehungsbe- schluss ergehen.“ Dem tritt der Senat bei. Das Fehlen der Verfahrensvoraussetzung eines wirksamen Eröffnungs- beschlusses führt zur Einstellung des Verfahrens im Fall II.1 der Urteilsgründe. Hierdurch entfällt die für diesen Fall verhängte Einzelfreiheitsstrafe. Da hier- durch der Gesamtfreiheitsstrafe die Grundlage entzogen ist, hat der Senat die- se aufgehoben. 2. Im verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Angeklagte ist damit rechtskräftig wegen un- erlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Franke Cierniak Bender Quentin Feilcke 3 4 5