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Beschluss

1 StR 362/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verurteilung wegen Entziehung Minderjähriger (§ 235 Abs.1 StGB) erfordert hinsichtlich der Dauer und Folgen der räumlichen Trennung konkrete Feststellungen; bloße Angabe des Gesamtzeitraums genügt nicht. • Bei Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit (§§ 20, 21 StGB) müssen Gericht und Sachverständige darlegen, ob und in welchem Umfang diese Störung zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit geführt hat. • Liegt ein entscheidungserheblicher Rechtsfehler in der Schuldfähigkeitswürdigung vor, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Feststellungen zu Entziehung Minderjähriger und Schuldfähigkeit • Die Verurteilung wegen Entziehung Minderjähriger (§ 235 Abs.1 StGB) erfordert hinsichtlich der Dauer und Folgen der räumlichen Trennung konkrete Feststellungen; bloße Angabe des Gesamtzeitraums genügt nicht. • Bei Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit (§§ 20, 21 StGB) müssen Gericht und Sachverständige darlegen, ob und in welchem Umfang diese Störung zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit geführt hat. • Liegt ein entscheidungserheblicher Rechtsfehler in der Schuldfähigkeitswürdigung vor, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Der Angeklagte, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, wurde wegen vielfacher schwerer sexueller Missbrauchsdelikte an Jungen unter 14 Jahren verurteilt. Die Taten reichen von länger andauernden Übergriffen im familiären Umfeld über Ansprachen von spielenden Kindern auf der Straße bis zu gezieltem Einsatz von Beruhigungsmitteln, Foto- und Videoaufnahmen sowie Organisieren von Ausflügen, um Kinder zu missbrauchen. In einem relevanten Fall (Teil 2, Fall A.IV.) führte er zwei Jungen in einen Keller, nahm entblößende Bilder auf und brachte sie danach allein nach Hause; der Landgerichtsaufsatz nennt eine Gesamtzeit von etwa 30–45 Minuten vom Mitnehmen bis zum Entfernen des Angeklagten. Das Landgericht ordnete zudem Sicherungsverwahrung und ein lebenslanges Berufsverbot an. Der Angeklagte rügte materielle Rechtsfehler, insbesondere bei der Bewertung der Entziehung Minderjähriger und der Schuldfähigkeit im Lichte psychischer Störungen. • Schuldspruch insgesamt überwiegend tragfähig, aber Teilverurteilung in A.IV. wegen Entziehung Minderjähriger (§ 235 Abs.1 StGB) und damit auch die tateinheitliche Verurteilung wegen Freiheitsberaubung (§ 239 Abs.1 StGB) halten nicht stand, weil die Urteilsgründe zur Dauer der räumlichen Trennung und zu möglichen Nachteilen für die Kinder lückenhaft sind. • Tatbestand der Entziehung erfordert konkrete Feststellungen zur Gesamtdauer der Trennung, zur Gefährdung des Rückwegs und zu möglichen physischen oder psychischen Folgen; die bloße Angabe von 30–45 Minuten ohne weitere Umstände genügt nicht. • Das Landgericht hat gleichwohl umfangreich und sachverständig feststellen lassen, dass beim Angeklagten eine paraphile pädophile Störung vorliegt, die als schwere andere seelische Abartigkeit i.S.v. § 20 StGB eingestuft wurde; daraus folgt regelmäßig die Frage einer erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB). • Die Gerichtswürdigung, wonach trotz der schweren Störung keine Verminderung der Schuldfähigkeit vorläge, ist widersprüchlich und unvollständig: einerseits Feststellung einer progredienten Verlagerung des Lebens auf deviante Sexualpraktiken, andererseits Betonung beruflicher Funktionsfähigkeit und erhaltener Selbstkontrolle ohne ausreichende Auseinandersetzung mit der sich aus der Schwere der Abartigkeit ergebenden Folgefrage. • Weil anhand der vorliegenden Feststellungen nicht ausgeschlossen werden kann, dass für Teile der Taten eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit vorlag, ist der gesamte Rechtsfolgenausspruch aufzuheben; die Frage der Sicherungsverwahrung und des Berufsverbots hängt hiervon mit ab und ist ebenfalls aufzuheben. • Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen; ergänzende Feststellungen sind insbesondere zur Dauer und Wirkung der räumlichen Trennung sowie zur Tiefe der psychischen Störung und deren Einfluss auf die Steuerungsfähigkeit zu treffen. Die Revision des Angeklagten hatte in Teilen Erfolg: Das Urteil des Landgerichts wird insoweit aufgehoben, als der Angeklagte in Teil 2, Fall A.IV. wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Entziehung Minderjähriger verurteilt wurde, und der gesamte Rechtsfolgenausspruch (inklusive Sicherungsverwahrung und Berufsverbot) wird aufgehoben. Die weitergehende Revision wurde verworfen, sodass viele Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs und verwandter Taten bestehen bleiben. Anlass der Aufhebung sind unzureichende Feststellungen zur Dauer und zu den Folgen der räumlichen Trennung der Kinder sowie wesentliche Rechtsfehler und Widersprüche bei der Bewertung der Schuldfähigkeit im Zusammenhang mit der festgestellten pädophilen Störung; deshalb ist eine neue Verhandlung unter anderem mit weiteren gutachterlichen Feststellungen an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Im Umfang der Aufhebung sind auch die angeordneten Maßnahmen wie Sicherungsverwahrung und Berufsverbot entfallen und für die neue Hauptverhandlung erneut zu prüfen.