Beschluss
VIII ZR 1/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Berufungsgericht verletzt das Rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), wenn es die erstinstanzliche, verengte Fehlersicht übernimmt, ohne die vom Mieter gerügte Nutzungseinschränkung (unzumutbare Lärmbelästigung) insgesamt zu prüfen.
• Zur Darlegung einer Mietminderung nach § 536 Abs. 1 BGB genügt die Beschreibung konkreter Mangelsymptome; die Angabe der Ursache ist nicht erforderlich.
• Ein beantragtes Sachverständigengutachten ist vom Gericht einzuholen, wenn die Feststellungen zu wiederkehrenden Lärmbeeinträchtigungen und deren Ursachen ohne Sachverständigenprüfung nicht zuverlässig getroffen werden können.
• Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots kann eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung darstellen und damit die Entscheidung gefährden.
Entscheidungsgründe
Rechtliches Gehör verletzt bei unvollständiger Prüfung von Lärmminderung und Nichtbeauftragung von Sachverständigem • Ein Berufungsgericht verletzt das Rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), wenn es die erstinstanzliche, verengte Fehlersicht übernimmt, ohne die vom Mieter gerügte Nutzungseinschränkung (unzumutbare Lärmbelästigung) insgesamt zu prüfen. • Zur Darlegung einer Mietminderung nach § 536 Abs. 1 BGB genügt die Beschreibung konkreter Mangelsymptome; die Angabe der Ursache ist nicht erforderlich. • Ein beantragtes Sachverständigengutachten ist vom Gericht einzuholen, wenn die Feststellungen zu wiederkehrenden Lärmbeeinträchtigungen und deren Ursachen ohne Sachverständigenprüfung nicht zuverlässig getroffen werden können. • Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots kann eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung darstellen und damit die Entscheidung gefährden. Der Beklagte ist Mieter einer Wohnung in einem unstreitig hellhörigen Mehrfamilienhaus und beklagte fortwährende, unzumutbare Lärmbelästigungen aus der über ihm liegenden Wohnung. Er kürzte deshalb die Miete, woraus zunächst Rückstände entstanden und die Klägerin fristlos kündigte; der Beklagte zahlte innerhalb der Schonfrist unter Vorbehalt nach. Das Amtsgericht gab der Räumungs- und Zahlungsforderung der Klägerin überwiegend statt; das Berufungsgericht erkannte später nur eine ordentliche Kündigung und bewilligte dem Beklagten Räumungsfrist. Der Beklagte hatte wiederholt ein Sachverständigengutachten beantragt und Lärmprotokolle vorgelegt; Zeugen bestätigten Lärm, das Amtsgericht sah die Lärmursache aber nicht hinreichend belegt. Der Bundesgerichtshof prüfte die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten. • Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, weil es die verengte Würdigung des Amtsgerichts fortführte und nicht hinreichend die von dem Beklagten gerügte Nutzungseinschränkung (unzumutbarer Lärm) insgesamt prüfte. • Zur Minderung nach § 536 Abs. 1 BGB reicht die Darlegung konkreter Mangelsymptome; der Mieter muss nicht die Ursache des Mangels benennen. Das Gericht hat daher die vom Beklagten beschriebenen Lärmbeeinträchtigungen und die vorgelegten Lärmprotokolle ernsthaft zu prüfen. • Das Berufungsgericht hat die Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens zu Unrecht unterlassen; die Begründung, ein Sachverständiger könne vergangene Lärmereignisse nicht objektiv feststellen, stellt eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung dar. • Weil erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen bestanden, hätte das Berufungsgericht ergänzende Feststellungen treffen und insbesondere Zeugen erneut vernehmen oder einen Sachverständigen für Schallschutz beauftragen müssen. • Die unterlassene Beachtung des Beweisangebots und die fehlende Auseinandersetzung mit dem Parteivortrag verletzen das rechtliche Gehör, weil dadurch eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage nicht geprüft wurde. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil insoweit auf, als es zum Nachteil des Beklagten entschieden hatte, und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Maßgeblich war die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Übernahme einer verengten Beurteilungsgrundlage des Amtsgerichts sowie die Nichtberücksichtigung des beantragten Sachverständigengutachtens und weiterer Beweismittel. Das Berufungsgericht muss nun die gerügten Lärmbeeinträchtigungen umfassend würdigen, gegebenenfalls Zeugen erneut vernehmen und das Sachverständigengutachten einholen, bevor es über Zahlungs- und Räumungsansprüche endgültig entscheidet.